Hallo zusammen,
ich habe ein paar mal einer befreundeten Firma (UG) etwas Geld geliehen, dass mir nun zurückgezahlt werden kann.
Aus gesundheitlichen Gründen bin ich aber inzwischen Arbeitslos und habe zum aufstocken noch Bürgergeld beantragt.
Wie werden die Rückzahlungen nun bewertet, als Vermögen oder als Einkommen?
Rückzahlung Privatdarlehen
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Zickel -
15. November 2025 um 19:11 -
Erledigt
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Einer "befreundeten" Firma Geld geliehen, wenn man ohnehin nicht viel hat, sieht halt irgendwie so ... aus.
Gibt es einen Vertrag wegen der Rückzahlung? Was ist geregelt?
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? sehr fraglich? das wird angerechte glaube ich? das wird als Einkommen gewertet
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das wird als Einkommen gewertet
Das bedarf einer genaueren Erklärung, woraus Sie das schließen bzw. warum Sie der Meinung sind. So für sich genommen hat die Aussage keinen Wert. Im Eingangsbeitrag steht nichts, ob es eine Gefälligkeit war oder eine qualifizierte Darlehendsvereinbarung.
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Das Geld habe ich verliehen als es mir finanziell noch besser ging.
Ich habe es zinslos verliehen, aber immer per Banküberweisung ausgezahlt.
Nun geht es dem Gläubiger finanziell besser, mir aber schlechter.
Ich habe daran halt nichts verdient, wenn mir das jetzt als Einkommen angerechnet wird, stehe ich ganz schön übel da.
Die Rückzahlung muss ja bei dem Gläubiger über die Bücher laufen.
Der verliehene Betrag unterschreitet auch die Vermögensgrenze von € 40000,-. -
Das Geld habe ich verliehen als es mir finanziell noch besser ging.
Wenn es keinen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsvereinbarung gibt, wird das JC die Rückzahlungen als Einkommen nach § 11(1) SGB II berücksichtigen. Die max. 40.000 würden für ( jetzt vorhandenes) Vermögen gelten. Dazu § 12 (4) SGB II.
Habt ihr damals gar nichts Schriftliches gemacht? Wieso war die UG Gläubiger?
Die Bücher der UG sind für das JC nicht interessant.
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Louise 25 Wie müsste denn ein entsprechender Darlehensvertrag aussehen?
Ich habe mehrfach kleinere Beträge, so zwischen 200-800€ überwiesen. Genauso sollen die Beträge nun auch zurückgezahlt werden.
Spielt das eine Rolle warum die UG Gläubiger wurde?
Das dass Jobcenter sich nicht um die Bücher der UG interessiert ist schon klar, aber das Geld muss eben auch offiziell zurückgezahlt werden, da es sonst als Einnahmen verbucht werden muss.
Da hätte ich direkt mal eine weitere Frage:
Wenn ich nun Wertgegenstände, wie z.B. eine Kameraausrüstung verkaufe, wird das dann auch als Einnahme gewertet? -
Wie müsste denn ein entsprechender Darlehensvertrag aussehen?
Er muss vor allen Dingen glaubhaft und nachvollziehbar sein. Du hast ein Privatdarlehen an die UG als deine Gläubigerin vergeben?
Wenn ich nun Wertgegenstände,
Die Einnahme aus dem Verkauf würde nicht als Einkommen nach § 11(1) SGB II berücksichtigt werden, wenn diese Vermögensumwandlung (aus eigenem Hausrat) als solche dem JC belegt werden kann.
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Du hast ein Privatdarlehen an die UG als deine Gläubigerin vergeben?
Ja ich habe aus meiner privaten Tasche einer UG Geld geliehen und zwar zinslos mit der Verpflichtung dies auch zurück zu zahlen.
Dazu habe ich folgendes gefunden:
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/darlehen-einkommen-sgb-2/
Leider bezieht sich das auf privat erhaltenes Darlehen und nicht auf Rückzahlung von verliehenem Geld. -
mit der Verpflichtung dies auch zurück zu zahlen
Genau das ist der entscheidende Punkt. Die Verpflichtung allein reicht nicht. Es muss eine Vereinbarung geben, in der darüber hinaus auch genau geregelt ist, wann konkret die Rückzahlung zu erfolgen hat. Nur dann ist es ein echtes Darlehen. Wenn man hingegen nur vereinbart, "zahl das Geld irgend wann wenn es möglich ist", dann ist das nicht verbindlich genug und die Rückzahlung zählt als Einkommen.
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Im Wesentlichen kann Vermögen als das definiert werden, was der Hilfebedürftige bei Antragstellung bereits hat. Demgegenüber ist Einkommen alles, das jemand nach Antragstellung wertmäßig hinzubekommt3. Maßgeblich für die Abgrenzung ist also der Zeitpunkt der Antragstellung. Aus diesem Grunde gehören einmalige Einkünfte, die während des Bedarfszeitraumes zufließen, nicht zum Vermögen, sondern sind Einkommen (z.B. Steuererstattungen, Glücksspielgewinne, Zuwendungen aus Lebensversicherungen Dritter, Eigenheimzulagen etc.). Ein vor Antragstellung angespartes Guthaben hingegen bleibt auch bei einer Auszahlung nach Antragstellung Vermögen, da es mit bereits erlangten Einkünften angespart wurde4.
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Im Grunde sind doch meine Zahlungen als Privatdarlehen eigentlich als angespartes Guthaben anzusehen oder nicht?Genau das ist der entscheidende Punkt. Die Verpflichtung allein reicht nicht. Es muss eine Vereinbarung geben, in der darüber hinaus auch genau geregelt ist, wann konkret die Rückzahlung zu erfolgen hat. Nur dann ist es ein echtes Darlehen. Wenn man hingegen nur vereinbart, "zahl das Geld irgend wann wenn es möglich ist", dann ist das nicht verbindlich genug und die Rückzahlung zählt als Einkommen.
Hast du dazu eine Quelle?
Ich habe z.B. meine Baufinanzierung bei der ING und dort kann ich die Tilgung von Monat zu Monat ändern. Kein Problem.
Nur der Zinssatz und die Laufzeit sind fest.
Und wie soll ein Unternehmen mit nicht regelmäßigem Einkommen eine konkrete Rückzahlung vereinbaren?Es muss eine Vereinbarung geben, in der darüber hinaus auch genau geregelt ist, wann konkret die Rückzahlung zu erfolgen hat. Nur dann ist es ein echtes Darlehen.
Mal eine hypothetische Überlegung. Es gäbe ein Darlehensvertrag mit einem Zahlungsplan. Das könnte man ja im Nachhinein noch schriftlich aufsetzen.
Demnach würden dann die pünktlichen Rückzahlungen als Verwögen gewertet, aber befindet sich der Gläubiger in Zahlungsverzug, so würde eine verspätete Zahlung als Einnahme gewertet? -
Im Grunde sind doch meine Zahlungen als Privatdarlehen eigentlich als angespartes Guthaben anzusehen oder nicht?
Ja, wenn du es nachweisen kannst, dass es Rückzahlungen auf ein Darlehen, mithin in dein Vermögen, sind. Aber daran scheint es ja zu ermangeln. Und jetzt noch einen fingierten Darlehensvertrag aufsetzen: nun ja, das klingt schon komisch. Wer leiht einer FIRMA Geld, ohne etwas schriftlich zu machen?!
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Ja, wenn du es nachweisen kannst, dass es Rückzahlungen auf ein Darlehen, mithin in dein Vermögen, sind. Aber daran scheint es ja zu ermangeln.
Klar kann ich das nachweisen, denn die Rückzahlung erfolgt mit einem entsprechendem Verwendungszweck "Rückzahlung Privatdarlehen in Höhe von € xxx vom xx.xx.xxxx". Wir haben das so mündlich vereinbart, das immer genau der Betrag zurück gezahlt wird der auch verliehen wurde.
Wer leiht einer FIRMA Geld, ohne etwas schriftlich zu machen?!
Na ich halt, weil es ein sehr nahe stehender Mensch ist.
Und jetzt noch einen fingierten Darlehensvertrag aufsetzen: nun ja, das klingt schon komisch.
Was ist daran komisch einen mündlichen Vertrag im nachhinein schriftlich aufzusetzen, wenn es eine Behörde verlangt?
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mit einem entsprechendem Verwendungszweck "Rückzahlung Privatdarlehen in Höhe von € xxx vom xx.xx.xxxx".
Wenn das dem JC als Nachweis/Beleg auf dem Kontoauszug genügt, ist es dein verliehenes Geld-Vermögen gewesen, was du nun zurückerhältst. Es wäre kein angespartes Guthaben, sondern die am xx vereinbarte Rückzahlung.
Das JC wird nicht verlangen, dass du nachträglich einen Darlehensvertrag aufsetzt. Eine Bank ist nicht mit dem Sozialleistungsträger JC zu vergleichen. Und noch immer wird sich das JC nicht für die gut-oder schlechtgehende UG interessieren.
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Wenn das dem JC als Nachweis/Beleg auf dem Kontoauszug genügt, ist es dein verliehenes Geld-Vermögen gewesen, was du nun zurückerhältst. Es wäre kein angespartes Guthaben, sondern die am xx vereinbarte Rückzahlung.
Wir haben das mit dem Verwendungszweck extra so vereinbart damit es in der Buchführung der UG verbucht werden kann.
In meinen Überweisungen habe ich auch ausdrücklich als Verwendungszweck "Privatdarlehen" angegeben. Alle Zahlungen lassen sich also nachweisen. Als ich das Geld verliehen habe, konnte ich noch nicht wissen das ich nun mit Bürgergeld aufstocken muss. -
Einfach abwarten, was das Jobcenter sagt, dann weißt du mehr .
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Klar kann ich das nachweisen, denn die Rückzahlung erfolgt mit einem entsprechendem Verwendungszweck "Rückzahlung Privatdarlehen in Höhe von € xxx vom xx.xx.xxxx".
Eben nicht, weil dir der Darlehensvertrag fehlt.
Na ich halt, weil es ein sehr nahe stehender Mensch ist.
Eine Firma ist kein Mensch.
Was ist daran komisch einen mündlichen Vertrag im nachhinein schriftlich aufzusetzen, wenn es eine Behörde verlangt?
Die Behörde verlangt keinen fingierten Darlehensvertrag. Die Rechtsprechung verlangt einen Darlehensvertrag, der einem sogenannten Fremdvergleich stand hält. Und das ist nunmal bei einem mündlichen "Darlehensvertrag" noch dazu mit einer Firma überhaupt nicht üblich.
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Eben nicht, weil dir der Darlehensvertrag fehlt.
Völlig falsch, denn jede Zahlung kann eindeutig belegt werden.
Eine Firma ist kein Mensch.
Auch falsch, weil jede Firma einen Gesellschafter hat.
Mach dich mal schlau was eine UG ist.Die Rechtsprechung verlangt einen Darlehensvertrag, der einem sogenannten Fremdvergleich stand hält. Und das ist nunmal bei einem mündlichen "Darlehensvertrag" noch dazu mit einer Firma überhaupt nicht üblich.
Auch mündliche Verträge sind bindend und durchaus üblich.
Durch den Vermerk "Privatdarlehen" im Verwendungsnachweis ist doch ganz klar dargestellt das es sich nicht um eine Schenkung oder Begleichung von Arbeitsleistungen geht. Es ist nur nicht schriftlich niedergelegt ob darauf Zinsen &, Gebühren anfallen, oder eine Frist zur Rückzahlung vorgesehen ist. Denn ich verlange weder Zinsen & Gebühren oder setzte dem Gesellschafter die Pistole auf die Brust wegen der Rückzahlung innerhalb einer bestimmten Frist.
Hier geht es aber nicht darum wie der Kreditrahmen zustande gekommen ist, sondern ob die Rückzahlungen als Einnahme oder als Rückzahlung ins Vermögen gewertet wird.Auch mündliche Verträge sind bindend und durchaus üblich.
Durch den Vermerk "Privatdarlehen" im Verwendungsnachweis ist doch ganz klar dargestellt das es sich nicht um eine Schenkung oder Begleichung von Arbeitsleistungen geht.So etwas nennt man auch "schlüssiges Handeln".
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Wie werden die Rückzahlungen nun bewertet, als Vermögen oder als Einkommen?
Da du alles besser weißt, fragt sich, warum du überhaupt hier fragst.
Aber melde dich doch mal, wenn du das Ergebnis in Form eines Bescheides vom JC hast.
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Da du alles besser weißt, fragt sich, warum du überhaupt hier fragst.
Was weiß ich den bitte besser?
Hier wird sich doch nur auf einen Darlehensvertrag ausgelassen, nicht aber auf meine eigentlich Frage!
Wenn behauptet wird, das ein Privatdarlehen ohne schriftlichen Vertrag unwirksam für das JC sein wird, so bitte ich um einen entsprechenden Nachweis.
Es sind noch keine Rückzahlungen geflossen und daher möchte ich mich im Vorfeld informieren um keinen Ärger mit dem JC zu bekommen. -
Hier geht es aber nicht darum wie der Kreditrahmen zustande gekommen ist, sondern ob die Rückzahlungen als Einnahme oder als Rückzahlung ins Vermögen gewertet wird.
Kommt drauf an.
Gern nochmal: Du wirst die Einnahmen glaubhaft erklären und nachweisen müssen. Ein Verwendungszweck wird wohl nicht genügen. Deine Frage wurde mehrfach beantwortet.
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Ein Verwendungszweck wird wohl nicht genügen.
Was wird denn das JC deiner Meinung nach noch dazu von mir Verlangen?
Notfalls tritt dann wohl Plan B in Kraft:
Privatdarlehen
Die UG leiht mir das Geld einfach zurück! -
Wenn behauptet wird, das ein Privatdarlehen ohne schriftlichen Vertrag unwirksam für das JC sein wird, so bitte ich um einen entsprechenden Nachweis.
Wie jetzt, du kannst nicht nach "Darlehen SGB II Fremdvergleich" oder ähnlichem selbst googeln? Aber Behauptungen aufstellen kannst du doch gut.
Dann mal ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
ZitatBei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - 14 E 495/14, Rn. 20, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2017 - 8 K 5706/16, Rn. 49, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen zu können, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.04.2008 - 2 LB 46/07, Rn. 29, juris).
Wenn du mir jetzt erzählen willst, dass es gerade im geschäftlichen Bereich üblich ist, ein Darlehen nur mündlich zu vereinbaren, dann kannst du das gern machen. Aber es ist eben nicht üblich, dass Firmen und Selbständige ohne schriftliche Vereinbarung Darlehen bekommen und aufnehmen. Allein daran scheitert also schon der Fremdvergleich. Dessen ungeachtet, dass ohne Schriftform keine Erkenntnisse zur Höhe, zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten usw. nachweisbar ist. Es ist nichts nachweisbar. Gar nichts. Und das kann nunmal zu Problemen führen.
Aber da du ja alles besser weist, dann dürfte die weitere Diskussion hier auch müßig sein.
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Es ist nichts nachweisbar. Gar nichts.
Das stimmt eben nicht!
Alle Zahlungen wurde belegbar per Banküberweisung mit entsprechendem Verwendungszweck getätigt.
Nur weil etwas vielleicht unüblich ist, ist es nicht automatisch unwirksam, zudem das Darlehen an eine familienzugehörigen Firma gezahlt worden ist.
Sehr wohl sind mündliche Vereinbarungen üblich, ich war selber 25 Jahre Selbstständig und das war fast alltäglich der Fall.
Probleme gibt es nur wenn ein Vertragspartner Vertragsbrüchig wird. Das ist aber hier nicht der Fall.Aber da du ja alles besser weist, dann dürfte die weitere Diskussion hier auch müßig sein.
Ich weiß überhaupt nichts besser, deshalb frage ich ja hier nach. Aber nur weil jemand etwas behauptet, muss das nicht zwingend richtig sein.
Aber um die Gemüter zu beschwichtigen, habe ich inzwischen dem JC eine Liste aller Zahlungen als Veränderungsmitteilung geschickt.
Die Summe um die es sich hier handelt unterschreitet das Schonvermögen im Karenzjahr.
Das Geld ist für Reparaturen und Alterssicherung angespart worden.
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