Beiträge von Tamar

    Kann ich eine erneute Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst verlangen, wenn meine gesundheitlichen Probleme weiterhin bestehen?

    Verlangen kannst du auch, dass man dir eine Reise zum Mond bezahlt. Natürlich kannst du eine solche Begutachtung anregen. Eine Rechtsgrundlage, dass die Behörde es auf dein Verlangen hin machen muss, gibt es nicht. Eine solche Begutachtung ist Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes. Wie die Behörde diesen ausgestaltet, ist deren Sache.


    Wie kann ich erreichen, dass meine gesundheitliche Situation bei der Vermittlung und möglichen Maßnahmen angemessen berücksichtigt wird?

    Indem du -tunlichst mit Attesten deiner behandelnden Ärzte- nachweist, dass du eben nicht vollumfänglich erwerbstätig sein kannst. Notfalls, wenn es irgendwelche Rechtsfolgen gibt (Sanktionen), dann musst du Rechtsmittel erheben. Spätestens das Gericht wird dann wohl eine Untersuchung anordnen.


    Was kann ich tun, wenn das Jobcenter weiterhin Druck ausübt, obwohl ich mich momentan kaum belastbar fühle?

    Welchem Druck bist du denn ausgesetzt?

    Wann waren denn die Zuflüsse der Löhne? Im laufenden Monat ist eigentlich sehr selten.

    Wenn im Juli keine SGB II Leistungen gewährt werden, dann kann das BK Guthaben nicht ab August angerechnet werden. Wenn also der Widerspruch Erfolg hat, kann es sein, dass man dann in der endgültigen Festsetzung ab August minus macht.

    Dein "freundliches Schreiben" mit einfacher Postfachnachricht mag zwar als Widerspruch zu werten sein, der ist dann aber unzulässig. Eine einfache Postfachnachricht ist kein zulässiger elektronischer Weg, der das Schriftformerfordernis ersetzt.

    Zu den Umgangskosten kann man gar nichts sagen, da man zum einen die Umgangsregelung nicht kennt und zum anderen sowieso geprüft werden müsste, ob es kostengünstigere Möglichkeiten, wie Anreise per ÖPNV etc. gäbe. In erster Linie hätte die Mutter den Unterhalt des Kindes sicherzustellen und nicht ihr Einkommen für Umgangsreisen aufzuwenden.

    Grundsätzlich sind die Werte eines Mietkonzeptes eines Jobcenters von der Kommune vorgegeben und das JC hat sich daran zu halten. Es hat auch nicht die Aufgabe einer Odnungsbehörde, die zur Unterbringung von Obdachlosen verpflichtet ist. Der Hund spielt keine Rolle und falls er ein Hinderungsgrund ist, dass nicht an dich vermietet wird, dann hast du die Konsequenzen zu tragen. 25 Euro zuviel ist nunmal 25 Euro zuviel = nicht angemessen.

    Warum wurde dir überhaupt die Wohnung gekündigt?

    Es gibt auch im SGB III kein Recht darauf, nur im Wunschberuf vermittelt zu werden oder suchen zu müssen. Die Beschäftigung muss nur zumutbar sein. Was zumutbar ist, definiert § 140 SGB III. Bis Februar sind es noch ein paar Monate, das ist natürlich normal, dass, wenn ALG fließt, dies nicht als "bezahlter Urlaub" gewährt wird und man entsprechende Bemühungen von dir erwartet.

    Siehst du, wieder eine Info, die zur konkreten Beantwortung fehlt. Also geht es nur um einen Überbrückungszeitraum bis zur Aufnahme der neuen Tätigkeit. Mithin ggf. auch Hilfsarbeiterjobs im Handel und Co. Vielleicht solltest du einfach einen Termin bei deinem Vermittler machen (oder telefonieren) und klären, welche Bemühungen genau erwartet werden, insbesondere zum Umfang.

    Das sollte eine Frage sein, die du beim Aushandeln der EV hättest stellen müssen. Da kommt es auf deine Ausbildung, Berufserfahrung, familiäre Bindung (wg. Entfernung Arbeitsplatz z. B.), Stellenmarkt vor Ort usw. an. Das kann man nicht pauschal beurteilen. Du willst ja selbst sicherlich bald wieder Arbeit haben, wieviel Bemühungen im Monat könntest du denn im Normalfall nachweisen?

    Oder gegen den Willen des Leistungsempfängers, wenn aufgrund von Schulden Obdachlosigkeit droht. Deshalb sind im Übrigen die Daten vom Vermieter jetzt durchaus zu den Akten zu nehmen, soweit ich weiß, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte auch seine Rechtsauffassung dahingehend schon seit einiger Zeit geändert. Wer weiß, wo dieser alte Hinweissatz noch herkommt. Vielleicht ein vor x Jahren entwickeltes individuelles Schreiben des JC. Es gibt durchaus Vordrucke, die es nur in bestimmten Jobcentern gibt, weil diese sie selbst ergänzend zu den vorgegebenen Vordrucken entwickelt haben.

    Das ist komplett falsch. Die genannte Rechtsnorm des § 44 Abs. 1 SGB XII wurde bereits zum 1.1.2016 ersatzlos gestrichen. Und die gesetzlichen Regelungen zum Übergang vom SGB II ins SGB XII haben ja nun wirklich so gar nichts mit einer Rentenerhöhung im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zu tun. Es gilt schlicht und einfach das Zuflussprinzip. Wenn die Rentenerhöhung im Juli zufließt, ist sie auch Einkommen im Juli.

    Ehrlich gesagt, verstehe ich keinen Ton. Die Agentur für Arbeit hat dir weniger ALG gezahlt, weil Schulden bei der Krankenkasse beglichen werden sollten. Dafür gab es mehr Bürgergeld (was falsch war, da bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II die Agentur kein ALG hätte einbehalten dürfen). Soweit noch nachvollziehbar. Das Bürgergeld war also höher als es gewesen wäre, wenn du normal ALG bezogen hättest. Nun hat aber deine Mutter die Schulden bezahlt, d. h. die Krankenkasse hat ihre Beiträge jetzt 2 mal bekommen. Soweit noch nachvollziehbar.

    Aber wieso will jetzt die Agentur Geld zurück? Wenn du z. B. 600 Euro Anspruch hast und man hat dir 300 Euro gezahlt und der Krankenkasse 300, dann sind die 600 Euro, die dir zustehen, ausgezahlt worden. Wer will was und wieso zurück? Und wieso wurde weniger Bürgergeld gezahlt, wenn das Jobcenter doch die 300 Euro anstatt die 600 Euro aufgestockt hat? Eigentlich muss doch mehr Bürgergeld gezahlt worden sein?!

    Du musst dein Problem verständlich schildern.

    Die Ärzte und JC haben sich an die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu halten.

    Das stimmt so nicht. Das BSG hat schon vor Jahren entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins kein antizipiertes Gutachten darstellen (Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R).

    Ansonsten gibt es nicht viel mehr zu schreiben. Nicht jede Erkrankung bedarf eines Mehrbedarfs. Wenn man mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, gibt es den Weg über die entsprechenden Rechtsmittel.

    Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.

    Und gibt es dazu auch eine Begründung? Die Teilnahme an einer Maßnahme ist ja nicht in dem Sinne leistungserheblich. Die Rechtsnorm des § 331 Abs. 1 SGB III lautet:

    "Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern."

    Abgesehen davon, dass es bereits an Tatsachen, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen (klassisch: Arbeitsaufnahme z. B.) ermangelt: welche Gründe hat man mitgeteilt und wozu sollst du dich äußern.

    Das Problem ist: ein Widerspruch ist nicht möglich. Du müsstest sofort Leistungsklage beim SG erheben und ggf. auch einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, wenn du in einer akuten finanziellen Notlage sein solltest, da du keine Rücklagen hast.

    Sicherlich ist es kein Problem, dass innerhalb der letzten Monate aufgetreten ist.

    Anzeichen einer psychischen Erkrankung z.B. zunehmende Verwahrlosung , mangelnder Antrieb, " Angst" den Briefkasten zu öffnen, gab es bereits vorher, Werden aber von der Person als einfache Lustlosigkeit abgetan.


    Das meine ich nicht. Ich gehe eher davon aus, dass das JC -auch in Verbindung mit den fehlenden Ausgaben für den Lebensunterhalt, denn nicht alles deckt die Tafel ab- von einer BG mit der Mitbewohnerin ausgeht. Und welche ominöse Rolle die spielt, wird auch aus deinen Schilderungen nicht klar.

    Das Problem besteht doch nicht seit jetzt. Das originäre Problem dürfte wohl schon letztes Jahr entstanden sein, als unklar war, wovon er überhaupt lebt, da offenbar seine Kontoauszüge keine Ausgaben für Lebensmittel ausgewiesen haben. Das JC hat also seit letztem Jahr schon Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Unklar bleibt ihm Rahmen der hiesigen Erklärungen auch, um was für eine Art Mitbewohnerin es sich handelt. Ggf. geht das JC von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Man weiß es nicht. Deshalb sollte sich wohl eher ein gerichtlich bestellter Betreuer, ein Anwalt oder eine Beratungsstelle vor Ort um sein Anliegen kümmern. Der Sachverhalt übersteigt das, was im Rahmen eines solchen Forums möglich ist. Insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Messiverhalten ist es mit der Zahlung von Leistungen nach dem SGB II sowieso nicht getan. Der Mensch braucht wesentlich mehr Hilfe.

    Die Fragen sind doch ganz einfach zu beantworten:

    Wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1.7.26 beginnt, gilt für § 12 SGB II die alte Rechtslage (§ 65a SGB II).

    Wenn während des Widerspruchsverfahrens ein neuer Antrag gestellt wird, unterliegt der alte Antrag und das Widerspruchsverfahren einer zeitlichen Zäsur, d. h., dass über die Ablehnung nur vom Zeitraum x bis zum 31.5.26 zu entscheiden ist. Für den Zeitraum ab dem 1.6.26 gilt dann der neue Antrag, für den es ja dann wieder einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben muss.

    Gleichzeitig könnte ein Gesundheitsgutachten ergeben, dass ich auf Heimarbeit angewiesen bin.

    Nur ergänzend zum Vorgenannten: wenn ein Gutachten das ergäbe, wärst du gar nicht erwerbsfähig, denn die Definition der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nach dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen. Und ausschließlich Heimarbeit ist eben nicht auf dem allgemeinen Am üblich.


    Im betreffenden Zeitraum liegen mein Gewinn leicht über Null. Im laufenden Zeitraum bin ich wahrscheinlich auch nicht im Minus. Im Folgezeitraum könnte es aber passieren, dass meine Betriebsausgaben meine Betriebseinnahmen übersteigen.

    Deine Selbstständigkeit macht derzeit geringen Gewinn und in der Zukunft wahrscheinlich sogar Verlust? Was soll das dann bringen? Sollte die Prognose nicht eher positiv sein statt negativ? Wie willst du Verluste ausgleichen? Vom Bürgergeld sicher nicht.


    Reguläre Erwerbsarbeit ist wegen häufiger Leistungseinbrüche kaum realistisch.

    Dann halte ich deine Erwerbsfähigkeit für zweifelhaft. Vielleicht solltest du dahingehend mal mit dem Jobcenter reden, dass das geprüft wird.

    Dem JC mit rechtlichen Schritten drohen, hat jetzt schon zum zweiten mal bei mir wunderbar funktioniert.

    Das ist doch Unfug. Und die Missverständnisse in diesem Thread basieren darauf, dass du einfachste Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortest.


    Du hattest Widerspruch erhoben. Alle nach Erhebung des Widerspruchs ergehenden Bescheide sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Ein Widerspruchsverfahren ist dann beendet, wenn ein Widerspruchs- oder Abhilfebescheid erlassen wird. Alle jetzt ergangenen Änderungsbescheide beruhen daher auf den Widerspruch. Und nicht irgendwelchen Androhungen.


    Da ich nichts von einem Widerspruchs-oder Abhilfebescheid lese, scheint das Ganze im Übrigen auch noch nicht beendet zu sein.

    Schlimmstenfalls muss du eben mit gerichtlicher Hilfe deine Ansprüche durchsetzen (Antrag auf einstweilige Anordnung). Gibt es in deiner Nähe eine Beratungsstelle für Arbeitslose? Oder Anwälte für Sozialrecht? Wenn es ein Jobcenter aus Kommune und BA (sogenannte "gemeinsame Einrichtung" ist, hilft es teilweise auch, sich mit einer Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement zu wenden.

    Was heißt "gehen"? Wenn du Bürgergeld für eine Work-Life-Ballance Erfüllungshilfe hältst, wirst du wohl recht schnell erwachsen werden müssen. Es gibt keine staatliche Leistung, die gedacht ist, diejenigen auf Lebenszeit zu finanzieren, die nicht bereit sind, entsprechend dem Normalfall (Vollzeit) zu arbeiten.