Beiträge von Tamar
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Es gibt auch im SGB III kein Recht darauf, nur im Wunschberuf vermittelt zu werden oder suchen zu müssen. Die Beschäftigung muss nur zumutbar sein. Was zumutbar ist, definiert § 140 SGB III. Bis Februar sind es noch ein paar Monate, das ist natürlich normal, dass, wenn ALG fließt, dies nicht als "bezahlter Urlaub" gewährt wird und man entsprechende Bemühungen von dir erwartet.
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Anhand dieser Schilderung wird dir niemand helfen können. Im Normalfall steht ein Grund im Bescheid, weswegen abgelehnt wird. Zumindest den musst du schonmal nennen.
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Siehst du, wieder eine Info, die zur konkreten Beantwortung fehlt. Also geht es nur um einen Überbrückungszeitraum bis zur Aufnahme der neuen Tätigkeit. Mithin ggf. auch Hilfsarbeiterjobs im Handel und Co. Vielleicht solltest du einfach einen Termin bei deinem Vermittler machen (oder telefonieren) und klären, welche Bemühungen genau erwartet werden, insbesondere zum Umfang.
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Das sollte eine Frage sein, die du beim Aushandeln der EV hättest stellen müssen. Da kommt es auf deine Ausbildung, Berufserfahrung, familiäre Bindung (wg. Entfernung Arbeitsplatz z. B.), Stellenmarkt vor Ort usw. an. Das kann man nicht pauschal beurteilen. Du willst ja selbst sicherlich bald wieder Arbeit haben, wieviel Bemühungen im Monat könntest du denn im Normalfall nachweisen?
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Oder gegen den Willen des Leistungsempfängers, wenn aufgrund von Schulden Obdachlosigkeit droht. Deshalb sind im Übrigen die Daten vom Vermieter jetzt durchaus zu den Akten zu nehmen, soweit ich weiß, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte auch seine Rechtsauffassung dahingehend schon seit einiger Zeit geändert. Wer weiß, wo dieser alte Hinweissatz noch herkommt. Vielleicht ein vor x Jahren entwickeltes individuelles Schreiben des JC. Es gibt durchaus Vordrucke, die es nur in bestimmten Jobcentern gibt, weil diese sie selbst ergänzend zu den vorgegebenen Vordrucken entwickelt haben.
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Das ist komplett falsch. Die genannte Rechtsnorm des § 44 Abs. 1 SGB XII wurde bereits zum 1.1.2016 ersatzlos gestrichen. Und die gesetzlichen Regelungen zum Übergang vom SGB II ins SGB XII haben ja nun wirklich so gar nichts mit einer Rentenerhöhung im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zu tun. Es gilt schlicht und einfach das Zuflussprinzip. Wenn die Rentenerhöhung im Juli zufließt, ist sie auch Einkommen im Juli.
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Man gibt an, was stimmt und fingiert nicht irgendwas. Im Übrigen wird beim Kinderzuschlag m. W. n. gar nicht geprüft, ob der Unterhaltspflichtige mehr zahlen könnte. Das ist nur so, wenn man vom Jobcenter Geld will.
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Ehrlich gesagt, verstehe ich keinen Ton. Die Agentur für Arbeit hat dir weniger ALG gezahlt, weil Schulden bei der Krankenkasse beglichen werden sollten. Dafür gab es mehr Bürgergeld (was falsch war, da bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II die Agentur kein ALG hätte einbehalten dürfen). Soweit noch nachvollziehbar. Das Bürgergeld war also höher als es gewesen wäre, wenn du normal ALG bezogen hättest. Nun hat aber deine Mutter die Schulden bezahlt, d. h. die Krankenkasse hat ihre Beiträge jetzt 2 mal bekommen. Soweit noch nachvollziehbar.
Aber wieso will jetzt die Agentur Geld zurück? Wenn du z. B. 600 Euro Anspruch hast und man hat dir 300 Euro gezahlt und der Krankenkasse 300, dann sind die 600 Euro, die dir zustehen, ausgezahlt worden. Wer will was und wieso zurück? Und wieso wurde weniger Bürgergeld gezahlt, wenn das Jobcenter doch die 300 Euro anstatt die 600 Euro aufgestockt hat? Eigentlich muss doch mehr Bürgergeld gezahlt worden sein?!
Du musst dein Problem verständlich schildern.
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Die Ärzte und JC haben sich an die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu halten.
Das stimmt so nicht. Das BSG hat schon vor Jahren entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins kein antizipiertes Gutachten darstellen (Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R).
Ansonsten gibt es nicht viel mehr zu schreiben. Nicht jede Erkrankung bedarf eines Mehrbedarfs. Wenn man mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, gibt es den Weg über die entsprechenden Rechtsmittel.
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Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.
Und gibt es dazu auch eine Begründung? Die Teilnahme an einer Maßnahme ist ja nicht in dem Sinne leistungserheblich. Die Rechtsnorm des § 331 Abs. 1 SGB III lautet:
"Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern."
Abgesehen davon, dass es bereits an Tatsachen, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen (klassisch: Arbeitsaufnahme z. B.) ermangelt: welche Gründe hat man mitgeteilt und wozu sollst du dich äußern.
Das Problem ist: ein Widerspruch ist nicht möglich. Du müsstest sofort Leistungsklage beim SG erheben und ggf. auch einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, wenn du in einer akuten finanziellen Notlage sein solltest, da du keine Rücklagen hast.
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Sicherlich ist es kein Problem, dass innerhalb der letzten Monate aufgetreten ist.
Anzeichen einer psychischen Erkrankung z.B. zunehmende Verwahrlosung , mangelnder Antrieb, " Angst" den Briefkasten zu öffnen, gab es bereits vorher, Werden aber von der Person als einfache Lustlosigkeit abgetan.
Das meine ich nicht. Ich gehe eher davon aus, dass das JC -auch in Verbindung mit den fehlenden Ausgaben für den Lebensunterhalt, denn nicht alles deckt die Tafel ab- von einer BG mit der Mitbewohnerin ausgeht. Und welche ominöse Rolle die spielt, wird auch aus deinen Schilderungen nicht klar.
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Das Problem besteht doch nicht seit jetzt. Das originäre Problem dürfte wohl schon letztes Jahr entstanden sein, als unklar war, wovon er überhaupt lebt, da offenbar seine Kontoauszüge keine Ausgaben für Lebensmittel ausgewiesen haben. Das JC hat also seit letztem Jahr schon Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Unklar bleibt ihm Rahmen der hiesigen Erklärungen auch, um was für eine Art Mitbewohnerin es sich handelt. Ggf. geht das JC von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Man weiß es nicht. Deshalb sollte sich wohl eher ein gerichtlich bestellter Betreuer, ein Anwalt oder eine Beratungsstelle vor Ort um sein Anliegen kümmern. Der Sachverhalt übersteigt das, was im Rahmen eines solchen Forums möglich ist. Insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Messiverhalten ist es mit der Zahlung von Leistungen nach dem SGB II sowieso nicht getan. Der Mensch braucht wesentlich mehr Hilfe.
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Warum siehst du überhaupt eine Gefahr? Eine Nullfestsetzung kann doch nur erfolgen, wenn überhaupt Unterlagen abgefordert werden (mit einer zumutbaren Frist). Davon scheinst du doch meilenweit entfernt zu sein. Und wenn deine Leistungen nicht mit Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 41a SGB II bewilligt wurden, dann geht es überhaupt nicht. Komisches Jobcenter.
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Die Fragen sind doch ganz einfach zu beantworten:
Wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1.7.26 beginnt, gilt für § 12 SGB II die alte Rechtslage (§ 65a SGB II).
Wenn während des Widerspruchsverfahrens ein neuer Antrag gestellt wird, unterliegt der alte Antrag und das Widerspruchsverfahren einer zeitlichen Zäsur, d. h., dass über die Ablehnung nur vom Zeitraum x bis zum 31.5.26 zu entscheiden ist. Für den Zeitraum ab dem 1.6.26 gilt dann der neue Antrag, für den es ja dann wieder einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben muss.
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Gleichzeitig könnte ein Gesundheitsgutachten ergeben, dass ich auf Heimarbeit angewiesen bin.
Nur ergänzend zum Vorgenannten: wenn ein Gutachten das ergäbe, wärst du gar nicht erwerbsfähig, denn die Definition der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nach dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen. Und ausschließlich Heimarbeit ist eben nicht auf dem allgemeinen Am üblich.
Im betreffenden Zeitraum liegen mein Gewinn leicht über Null. Im laufenden Zeitraum bin ich wahrscheinlich auch nicht im Minus. Im Folgezeitraum könnte es aber passieren, dass meine Betriebsausgaben meine Betriebseinnahmen übersteigen.
Deine Selbstständigkeit macht derzeit geringen Gewinn und in der Zukunft wahrscheinlich sogar Verlust? Was soll das dann bringen? Sollte die Prognose nicht eher positiv sein statt negativ? Wie willst du Verluste ausgleichen? Vom Bürgergeld sicher nicht.
Reguläre Erwerbsarbeit ist wegen häufiger Leistungseinbrüche kaum realistisch.
Dann halte ich deine Erwerbsfähigkeit für zweifelhaft. Vielleicht solltest du dahingehend mal mit dem Jobcenter reden, dass das geprüft wird.
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Dem JC mit rechtlichen Schritten drohen, hat jetzt schon zum zweiten mal bei mir wunderbar funktioniert.
Das ist doch Unfug. Und die Missverständnisse in diesem Thread basieren darauf, dass du einfachste Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortest.
Du hattest Widerspruch erhoben. Alle nach Erhebung des Widerspruchs ergehenden Bescheide sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Ein Widerspruchsverfahren ist dann beendet, wenn ein Widerspruchs- oder Abhilfebescheid erlassen wird. Alle jetzt ergangenen Änderungsbescheide beruhen daher auf den Widerspruch. Und nicht irgendwelchen Androhungen.
Da ich nichts von einem Widerspruchs-oder Abhilfebescheid lese, scheint das Ganze im Übrigen auch noch nicht beendet zu sein.
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Schlimmstenfalls muss du eben mit gerichtlicher Hilfe deine Ansprüche durchsetzen (Antrag auf einstweilige Anordnung). Gibt es in deiner Nähe eine Beratungsstelle für Arbeitslose? Oder Anwälte für Sozialrecht? Wenn es ein Jobcenter aus Kommune und BA (sogenannte "gemeinsame Einrichtung" ist, hilft es teilweise auch, sich mit einer Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement zu wenden.
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Was heißt "gehen"? Wenn du Bürgergeld für eine Work-Life-Ballance Erfüllungshilfe hältst, wirst du wohl recht schnell erwachsen werden müssen. Es gibt keine staatliche Leistung, die gedacht ist, diejenigen auf Lebenszeit zu finanzieren, die nicht bereit sind, entsprechend dem Normalfall (Vollzeit) zu arbeiten.
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kann es dadurch verhindert werden das die Einzahlungen als Einkommen
angerechnet werden.
Nein. Das Geld steht ja offenbar zur freien Verfügung.
Ich habe nie Gewonnen
Das erachte ich für unglaubwürdig, da ansonsten gar kein Anreiz bestünde, in ein Suchtverhalten zu fallen, wenn man ständig enttäuscht wird.
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Zitat aus dem Bescheid:
Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.Vorläufige Bewilligung:
Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruht auf § 41a Absatz 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II).Das war nicht meine Frage. Ich will wissen, ob unter dem Bescheid (unter "Ihr Recht" oder "Rechtsbehelfsbelehrung" anstelle "Sie können in Widerspruch gehen" der Satz "Der Bescheid wird gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Widerspruchsverfahrens" steht. Du zitierst, was am Anfang des Bescheides steht.
Ob der Bescheid nun vorläufig ist oder nicht, ist in Bezug auf die Heizkosten erstmal egal. Wenn es im Oktober Heizkosten gab, müssen die auch im vorläufigen Bescheid berücksichtigt werden, da auch bei einer unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehenden Leistung das Existenzminimum gesichert sein muss.
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Ich habe es leider verpasst, den Umzug vorab beim Jobcenter anmelden und genehmigen zu lasse
Musst du auch nicht. Das Genehmigungsverfahren nach § 22 Absatz 4 SGB II hat reine Hinweis- und Warnfunktion für den Leistungsbezieher. Ansonsten zieht er in der Ungewissheit um, ob die neue Miete überhaupt vollumfänglich übernommen wird.
Bin mit der amtlichen Ummeldung ebenfalls in Verzug.
Das wäre dann eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen des Melderechts.
Grund dafür ist unter anderem, dass ich der Wohnung sehr kurzfristig gefunden habe und in der Zeit zweimal ortsabwesend war.
Das ist doch kein Grund. Seit Februar sind inzwischen 3 Monate vergangen und die kannst du wohl kaum komplett ortsabwesend gewesen sein.
In einem Monat läuft mein Bürgergeld aus, ich soll also einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Ich habe Bedenken,
Was bedeutet, dass du die Änderung immer noch nicht gemeldet hast und auch nicht beabsichtigst, dass zu erledigen? Auch in Bezug auf das Jobcenter bedeutet das eine Ordnungswidrigkeit, da du alle leistungsrelevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen hast.
Jetzt mal Butter bei die Fische: was ist hier wirklich los? Bist du bei deiner alten Partnerin, die für das Jobcenter nur deine Vermieterin war, ausgeflogen und mit deiner neuen Partnerin zusammen gezogen und willst das verschleiern oder was soll so ein Verhalten bedeuten?
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inzwischen wurde mein Bürgergeldantrag bewilligt und der Bescheid ist soweit auch OK
Steht unter dem Bewilligungsbescheid anstelle des Hinweises auf Widerspruch, dass der Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird? Wurde im Zusammenhang mit dem Bescheid etwas zum Widerspruch geschrieben? Ob der sich mit Erlass des Bescheides erledigt hat? Oder hast du einen formellen Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid erhalten?
Eigentlich muss über deinen Widerspruch noch entschieden werden. Entweder mit Widerspruchsbescheid, wo dann drin steht, wieso man die Heizkosten nicht anerkennen will.
Schreib doch einfach ans Jobcenter, dass du den Bewilligungsbescheid vom xxxx als Teilabhilfe zu deinem Widerspruch siehst, aber die Leistungen für den Oktober weiterhin falsch berechnet wurden, weil die Heizkosten fehlen. Die Kosten für die Pellets sind Heizkosten in dem Monat, in dem die Rechnung fällig war. Du hättest dafür auch keinen neuen Antrag stellen müssen. Die Heizkosten sind vom ganz normalen Antrag auf Leistungen bereits umfasst. Vielleicht ist dein Jobcenter aber auch eines, dass für sogenannte Einmalbrennstoffbeschaffung gesonderte Bescheide erstellt. Schreib einfach erstmal und warte, was kommt.