Es ging mir jedoch nicht um Satz 5, sondern um die Sätze 3 und 4.
Die sind unverändert schon seit 8/2016 in Kraft. Wenn das JC seit 3/22 von dir keine abschließende EKS für den 6-Monats-BWZ gefordert hat, um den weiteren Leistungsanspruch zu berechnen, ergibt sich aus der Änderung nichts. Es gilt nach wie vor der §41a (5) SGB II und dazu hatte dir Tamar schon in 1/25 geantwortet.
Daher auch die Frage, ob mir das JC eine Frist setzen kann bzw. wie lange diese ist.
Ja, grundsätzlich kann das JC zur Vorlage fehlender Nachweise über Einkommen eine Frist setzen. Diese Frist kann unterschiedlich lang sein und kommt iaR vor einer weiteren vorl. Bewilligung. Wenn du aber seit 3/22 lückenlos Bürgergeld erhalten hattest, und Gefordertes vorgelegt hast, besteht jetzt für das JC kein Anlass, vor allem nicht wegen der Änderung in Absatz 3.