Neue Grundsicherung ab 1. Juli - Geänderte Vermögensverhältnisse während Widerspruchsverfahren

  • Hallo!

    Bürgergeld heißt ab morgen ja Grundsicherungsgeld.

    Wenn jemand heute noch das alte "Bürgergeld/Grundsicherung" beantragt und unter den heutigen Bedingungen für 6 Monate bewilligt bekommen würde, ist er dann für 6 Monate sicher? Oder würden auch für ihn ab 01.07. die neuen Regeln gelten und er bekäme dann womöglich keine Leistungen mehr?


    1. Das Jobcenter hat mir vor Monaten den Antrag abgeleht, weil es meine private Altersvorsorge nicht anerkannt hat und ich somit knapp über der Freigrenze von 15.000 "Vermögen" war. Der Widerspruch ist noch am Laufen, jedoch bin ich bis 28. Juni, 3 Monate nach dem Antrag unter die 15.000 Euro gerutscht (weil ich diese in meiner Notlage fürs Überleben nutzen musste und schulden zu tilgen hatte). Somit müsste ich ja auch nach deren Argumentation nun Bezugsberechtigt sein. Ab morgen 1.7. gelten schärfere Gesetze.

    Aber wie gehe ich damit jetzt um? Wenn ich heute, rückwirkend zum 1.6., einen neuen Antrag einreichen würde (sodass ich noch von den alten Regeln in den nächsten Monaten profitiere), um noch in die alte Gesetzeslage zu fallen, wäre vermutlich der alte Antrag und Widerspruch unwirksam? oder wie ist das? Ich will ja an meinem alten Antrag festhalten weil ich mich im Recht sehe und notfalls auch Klageweg gehen würde.
    Scheint mir ein Dilemma, wie komme ich da raus?

    2. ich bin ja erst Ende Juni unter die 15.000 gekommen. Anträge gelten rückwirkend bis zum Monatsbeginn. Welches "Vermögen"betrag gilt denn nun?

    Danke!

  • Schade, dass du nicht auf meine Fragen eingehst, und dass das Bürgergeld ab morgen "Grundsicherungsgeld" heißt, weiß ich und muss mir nicht bestätigt werden ;)

  • Bitte sehr. Woher soll ich wissen, was und wann das JC zu deinem Widerspruch bescheidet. Außerdem beträfe das Leistungen nach "alter Rechtslage". Das weißt du auch.

    Und wir beide wissen, dass nach §37 SGB II ein neuer Antrag auf den Monatsersten zurückwirkt und Leistungen vor Antragstellung nicht erbracht werden. Daran ändert weder ein laufender Widerspruch noch die "neue Rechtslage" etwas.

    Fragen mit würde und wäre und womöglich keine Leistungen mehr sind bestmöglich beantwortet. Du bist kein Neuling im Umgang mit Alg2/Bürgergeld. Vielleicht ist dir einfach zu spät eingefallen, was du tun könntest, dein Vermögen umzuwandeln.

  • Die Fragen sind doch ganz einfach zu beantworten:

    Wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1.7.26 beginnt, gilt für § 12 SGB II die alte Rechtslage (§ 65a SGB II).

    Wenn während des Widerspruchsverfahrens ein neuer Antrag gestellt wird, unterliegt der alte Antrag und das Widerspruchsverfahren einer zeitlichen Zäsur, d. h., dass über die Ablehnung nur vom Zeitraum x bis zum 31.5.26 zu entscheiden ist. Für den Zeitraum ab dem 1.6.26 gilt dann der neue Antrag, für den es ja dann wieder einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben muss.

  • Ein Antrag auf Bürgergeld zum 01.06.2026 würde für den Zeitraum bis 30.06.2026 nach den bis dahin geltenden Regeln (Bürgergeld) behandelt; ab 01.07.2026 läuft der Fall dann unter der neuen Grundsicherung weiter. Die Umstellung ändert in der Regel nicht den Antragstag oder den Leistungsbeginn für den bereits beantragten Zeitraum, sondern nur das anwendbare Recht ab dem Stichtag.

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuel…cherung-2399562

    WICHTIG!

    Wenn du erst nach dem 01.07.2026 beantragst, aber den Antrag auf den 01.06.2026 zurückdatiert haben willst, ist entscheidend, ob eine rückwirkende Leistungsgewährung für den konkreten Fall zulässig ist. Sozialleistungen werden normalerweise nicht beliebig rückwirkend gezahlt, sondern ab Antragstellung bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nachweisbar vorlagen.

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