Ein Erklärungsversuch:
-Es gibt vom JC keine Wohnungsgenehmigung, aber es gibt als Leistung neben dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt auch die angemessenen KDU für dich als leistungsberechtigte Person nach SGB II/ das Bürgergeld. Dein Partner als Nicht-Leistungsberechtigter muss seinen Kostenanteil aus seinem Einkommen bestreiten.
- Das JC ist nicht mehr zuständig, wenn man dauerhaft erwerbsunfähig ist. Mit Nachweisen darüber würde das Sozialamt mit Leistungen nach SGB XII/Sozialhilfe zuständig. Regelbedarf und KDU würden gleich sein.
- Einen neuen Leistungsantrag (für das JC oder das Sozialamt) kannst du mit deinem Partner schaffen. Als deine Begleitperson und einziger Kontakt muss er es schaffen, die Formulare auszudrucken und mit dir zusammen auszufüllen. Aber deine persönliche Unterschrift ist nötig. Das ist das mindeste, was zu erfüllen ist.
- Auch ein Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes hat Drucker, Formulare und Kraft. Aber trotzdem ist deine Unterschrift notwendig. Außerdem die nachweisbare Zustellung des Antrags.
- Mieterhöhung: Der Nachweis vom Vermieter sollte dem neuen Antrag beigefügt werden.
- Schulden: Falls Mietschulden gemeint sind, die Forderungen des Vermieters dem Antrag beifügen.
-P-Konto: Ist Privatsache.
Einige Fragen:
- Warum kommt nur vom JC keine Post an? Warum fungiert dein Partner als deine einzige Bezugsperson nicht als dein Betreuer mit Befugnissen? Warum gibt es jetzt Kontakt zum Soz-psych. Dienst ? Hat dich jemand zu Hause aufgesucht? Wann kam vom JC die letzte Zahlung des Bürgergeldes auf dein Konto?
Falls die wichtigste Info fehlt, stellt sich etliches anders dar.
Wichtig: Lebst du noch zusammen mit deinem Partner in der Wohnung?