Beiträge von Tamar

    Oh, sorry, das mit der eigenen Zuzahlung hatte ich in der TS-Schilderung leider überlesen

    Selbst ohne Zuzahlung ist das Guthaben an den Mieter auszuzahlen. Ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II tritt m. E. n erst bei Verzug des Vermieters ein.

    Man kann allenfalls darüber streiten, ob der Vermieter nicht bereits in Verzug ist.


    Der Normalfall ist aber die Auszahlung des Guthabens oder Verrechnung mit der nächstfälligen Miete und der Anrechnung des Guthabens durch das JC als Einkommen nach § 10 iVm § 22 Absatz 3 SGB II.

    Betriebskosten-Guthaben sind nicht an den Mieter auszuzahlen, da das JC Monat für Monat die KdU zahlt

    Wie kommst du darauf?

    Ich würde gern Wissen warum mit einmal der Vermieter solche Bedingungen stellt und sich weigert es wie vorher gewohnt auszuzahlen

    Das kann dir nur dein Vermieter beantworten.


    Und was ich noch gern wissen möchte ist wie bei BK Guthaben das Guthaben eingerechnet wird ins bürgergeld wenn man jeden Monat vom Regelsatz noch 90€ selbst zur Miete dazu zahlen musste

    Dann darf das JC 12 x 90 Euro nicht berücksichtigen.


    Ich habe jeden Monat im Wochen Wechselmodell meine zwei Kinder da aber nur das ältere Kind wird anteilig für die Miete eingerechnet von Anfang an

    Meinst du damit, dass bei dem jüngeren Kind trotz echtem Wechselmodell kein KdU Bedarf im Bescheid steht (anteilig) und nur der Regelsatz? Oder meinst du damit, dass man die Angemessenheit der Miethöhe trotz des zweiten Kindes unverändert gelassen hat, also trotz des weiteren Kindes beispielsweise nur 500 Euro Miete anstatt tatsächlichen 600 Euro berücksichtigt?

    Für Bildungsgutscheine ist generell die Agentur für Arbeit zuständig. Die werden aber genauso ein Gutachten verlangen, wenn du in letzter Zeit gesundheitlich anfällig warst. Es geht ja darum, nicht einen Haufen Geld in den Sand zu setzen, weil du ergrn Krankheit das Bildungsziel nicht schaffst. Du wirst also mitwirken müssen, wenn du dein Ziel erreichen willst.

    Die Rückwirkung bedeutet lediglich, dass ein Anspruch auf Prüfung der Hilfebedürftigkeit ab dem Monatsersten besteht. Das bedeutet aber nicht, dass unbedingt ab dem 1. des Monats ein Anspruch besteht.

    Änderungen in den Vermögensverhältnissen müssen auch während des Monats berücksichtigt werden:


    Zitat

    1. Der für die Vermögensbewertung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fall der Rückwirkung des Leistungsantrags der Monatserste.

    2. Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ent…AS_52_18_R.html

    Das JC hätte prüfen müssen, ab welchem Tag du unter dem Freibetrag lagst und ab da bewilligen müssen (soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen).

    Kommt aber auch darauf an, was mit dem Vermögen passiert ist. Stichwort "schuldhaftes Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit". Oder was vorher war, also ob es z. B. Vermögen war, was dir ursprünglich als Einkommen aus Nachzahlung während des Bürgergeldbezuges zugeflossen ist und du noch im Verteilzeitraum von 6 Monaten lagst usw.

    Die Materie ist recht komplex.

    Für einen Billigkeitserlass bedarf es einer besonderen Härte. Die sehe ich nicht.

    Ansonsten ist jeder Bescheid das Ergebnis einer Einzelfallprüfung, also auch bei euch. Nichtsdestotrotz muss das Jobcenter sich an die Regelungen zum Anrechnen von Einkommen halten. Es darf weder zu euren Ungunsten noch zu euren Gunsten davon abweichen. Ein Abweichen zu euren Gunsten wäre Vorteilsnahme im Amt, eine Straftat.

    Die meisten Jobcenter haben ihre Angemessenheitsgrenzen bezüglich Mieten veröffentlicht. Wenn die neue Miete in deren Rahmen liegt und die keine Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten benötigt. Kann sie einziehen. Das Jobcenter muss dann die tatsächliche Miete bzw. Wenn die Wohnung doch teurer ist, bis zum Höchstsatz übernehmen.


    Der Grundsatz, dass nur die alte Miete berücksichtigt wird, wenn es keinen wichtigen Umzugsgrund gibt, gilt nur für Umzüge innerhalb des sogenannten "Vergleichsraums", im Normalfall ist das das Gebiet, für das das Jobcenter zuständig ist. Nicht für Zuzug von außerhalb.

    klar,aber wieviel maximal?

    Was verstehst du an "Es gibt keinen konkreten Euro Betrag." nicht?


    wohl Je nach Sachbearbeiter= Willkür?

    Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist keine Willkür, solange keine offensichtliche Rechtsbeugung vorliegt (z. B. Bezifferung sogar unter dem SGB II Bedarf).


    Nun -nichts für Ungut- es gibt noch andere Hilfestellen..

    Gibt es. Auch dort wird man dir keinen konkreten Betrag nennen können. Wenn doch, ist höchstgradig unseriös.

    Die Beiträge von Louise sind klar und verständlich. "Angemessenheit" oder "Unangemessenheit" sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Du kannst also keine Antwort erwarten a la "Wenn du mehr als 2000 Euro im Monat verbraucht, dann...". Das ist schlicht nicht möglich!

    Wenn dir das Erbe zufließt bzw. du die rechtliche Verfügung darüber hast, wirst du aus dem Bezug ausscheiden. Dann kannst du mit dem Geld wirtschaften. Dir steht es dabei frei, es vermögensgeschützt auszugeben, eben z. B. für ein Auto, für notwendige Haushaltsgeräte, Reisen usw. Orientieren musst du dich dabei an den Gepflogenheiten von Otto Normal. Also kein Flat mit 150 Zoll Bildschirmdiagonale für 9000 Euro oder die Weltreise für 10.000 Euro.

    Dann gibt's bei der nächsten Antragstellung auch keine Probleme mit dem Jobcenter.

    Mit etwas mehr Geschick wäre das auch gelungen und das maximale Schonvermögen deutlich überschritten gewesen.

    Nur, dass Gewinne erstmal kein Vermögen sind, sondern Einkommen im Monat des Zuflusses.


    Das Jobcenter möchte nun 8.000 € haben. Mir ist bewusst, dass es so rechnen darf, doch erscheint mir das als eine ziemlich krasse Forderung.

    Ob dir das krass erscheint oder nicht: wenn das Jobcenter die jeweiligen Gewinne im Monat des Zuflusses korrekt angerechnet hat, dann gibt es daran nichts zu rütteln. Und es gibt kein "darf". Wie das Jobcenter korrekt rechnen muss, steht im Gesetz. Oder denkst du, ein Mitarbeiter dort macht sich strafbar, indem er zu euren Gunsten wissentlich falsch rechnet?


    Natürlich werden wir Widerspruch einlegen.

    Gegen eine Anhörung ist ein Widerspruch unzulässig. Du musst schon erst einmal den Bescheid abwarten.


    Die Frage ist nur, auf welchem Weg das vermutlich auch erfolgreich sein wird, falls überhaupt möglich.

    Die rechtssicheren Wege, einen Widerspruch zu erheben, stehen dann in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.


    Eure persönliche Situation mit Kindern und Schule hat damit nichts zu tun. Außer, dass es eh noch Probleme geben kann, wenn ihr das Einkommen/die Einkünfte nicht selbst oder nicht rechtzeitig gemeldet habt. Denn es geht ja um 2024 und jetzt ist schon Herbst 25. Angesichts der Jahresfrist des 48/45 SGB X deutet etliches darauf hin, dass ihr die Gewinne nicht oder nicht sofort mitgeteilt habt.

    Dann ist es aber eine Arbeitsmarktrente, also wegen "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" müsste im Bescheid stehen. Nur dann kannst du als Alleinstehender weiter Bürgergeld bekommen. Wäre es nur wegen Erwerbsminderung und befristet, hättest du Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragen müssen.


    Es kann also sein, dass man trotzdem versucht, dich in Arbeit zu bringen. Allerdings muss man dazu natürlich deine gesundheitlichen Einschränkungen beachten.

    Was ich nicht verstehe: dein Vater würde das unterschreiben und notfalls die Miete zahlen, obwohl er dort nie einziehen will? Das ist ihm doch hoffentlich klar, dass er schlimmstenfalls jeden Monat die komplette Miete zahlen muss?

    Ich fürchte, du solltest dich besser nach einer anderen Wohnung umschauen.

    Lies dir deine Sachverhaltsschilderung noch mal in Ruhe aus Sicht eines Außenstehenden durch. Du schreibst was von Vermögensgrenze zum 3000 Euro überschritten. Dann was von Umverteilung auf BG Mitglieder usw. Wie also soll man dir die Frage seriös beantworten können, wenn man weder die genaue Höhe des gesamten Vermögens (aller BG Mitglieder) noch die Anzahl der BG Mitglieder kennt? Übrigens ist auch nicht jedes im Haushalt lebende Familienmitglied automatisch BG Mitglied. Nicht hilfebedürftige Kinder sind z. B. kein BG Mitglied.

    Du musst also noch ein bisschen ausführlicher werden.