Die Rückwirkung bedeutet lediglich, dass ein Anspruch auf Prüfung der Hilfebedürftigkeit ab dem Monatsersten besteht. Das bedeutet aber nicht, dass unbedingt ab dem 1. des Monats ein Anspruch besteht.
Änderungen in den Vermögensverhältnissen müssen auch während des Monats berücksichtigt werden:
Zitat1. Der für die Vermögensbewertung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fall der Rückwirkung des Leistungsantrags der Monatserste.
2. Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ent…AS_52_18_R.html
Das JC hätte prüfen müssen, ab welchem Tag du unter dem Freibetrag lagst und ab da bewilligen müssen (soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen).
Kommt aber auch darauf an, was mit dem Vermögen passiert ist. Stichwort "schuldhaftes Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit". Oder was vorher war, also ob es z. B. Vermögen war, was dir ursprünglich als Einkommen aus Nachzahlung während des Bürgergeldbezuges zugeflossen ist und du noch im Verteilzeitraum von 6 Monaten lagst usw.
Die Materie ist recht komplex.