Beiträge von Tamar

    Ich leide Unter chronischer Erschöpfung und Schwinde

    Seit wann bist du krank geschrieben? Was wurde unternommen, dass du wieder gesund wirst? Gibt es Fachärzte, die behandeln? Wie hast du dir mit Mitte 20 und einer seit 2 Jahren unterbrochenen Erwerbsbiografie dein weiteres Leben vorgestellt? Und wieso bist du der Meinung, dass du nach 2 Jahren Arbeitslosigkeit kein Bewerbungstraining brauchst? Wenn nicht du, wer dann?

    Ist es jetzt besser zu verstehen?


    Nee. Wenn im Oktober sogar mehr Lohn zugeflossen ist als das JC anrechnen will (halber Lohn für August vs. voller Lohn für September), dann will man doch sogar weniger zurück? Oder wieso will man überhaupt was zurück, wenn im Oktober schon mit dem Lohn gerechnet wurde?


    Bitte lade doch hoch, was du vom JC bekommen hast. Das ist doch sonst das reinste Rätselraten.

    Es ist nicht verständlich. Wenn, wie du schreibst, die Behörde im September bereits den halben Lohn für August (also die 500 Euro) angerechnet hat, wie soll es da für September noch eine Rückforderung geben? Und wieso sollen die 500 Euro Lohn für den halben August für den Oktober bestimmt gewesen sein?

    Und was bedeutet "fiktives Geschehnis"? Soll das hier eine Beschäftigungstherapie für Forenuser werden?

    Lade Bescheide oder Schreiben des JC hoch, dann kann man vielleicht erlesen, was wirklich los ist.

    Was bringt das bitte jetzt? Anstatt einfach mal zu fragen, wie sich der Gewinn in den Zeiträumen ab 09/24 entwickelt hat (immerhin sind wir jetzt im vierten Bewilligungszeitraum ab Beginn der Selbstständigkeit). Hier kann man ohne Fakten gar nichts sagen. Zur Aufgabe "zwingen" ist eh nicht möglich. Aber eben unselbständige Arbeit anbieten sehr wohl.

    Im guten alten BSHG hat man sich sowas im Übrigen maximal ein Jahr angeschaut, dann hat man den Hobbyselbständigen auf die vorrangige Leistung der Alhi hingewiesen, die er beziehen kann, wenn er die Selbstständigkeit aufgibt. Wurde das nicht gemacht, gab es keine Sozialhilfe mehr.

    Wie sagte mal eine Richterin meines SG zu mir. "Selbständige im SGB II ist staatlich geförderte Insolvenzverschleppung".

    Wenn der Minijob unter 400 Euro liegt, werden gar keine Fahrtkosten gesondert berücksichtigt, dann gibt es nur den Grundfreibetrag von 100 Euro. Ist der Verdienst über 400 Euro, dann gilt § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bürgergeld-VO. Und das sind dann nunmal 20 Cent/Kilometer für jeden Entfernungskilometer. Und Entfernungskilometer ist eben mur die einfache Strecke.

    Bist du noch im Krankengeldbezug? Wenn du die 72 Wochen noch nicht voll hast, ändert sich durch die Kündigung/Aufhebung des Arbeitsvertrages gar nichts, du bekommst bei Krankheit weiter Krankengeld ggf. bis zur Aussteuerung. In dem Fall kannst du dann auch mit Krankschreibung ALG 1 (aufgrund Nahtlosigkeit) beantragen.

    Warum nicht? Die Kaution ist klar, das war Vermögen und bleibt Vermögen. Aber eine Steuererstattung verliert mit der Zahlung an die Finanzbehörde den Charakter des Vermögens, denn es verlässt dein Vermögen. Die spätere Erstattung ist daher kein Vermögen, sondern Einkommen. Wo soll der Unterschied zur Einkommenssteuer sein?

    Falls sie im Haus gemeinsam wirtschaften und wohnen, würden Einkommen und Vermögen aller fünf Personen geprüft werden, ob ergänzender Bürgergeldanspruch für die BG bestünde.

    Aber allenfalls aufgrund der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Die Tochter hat ja ein eigenes Kind unter 6 Jahren und bildet daher keine BG mehr mit den Eltern. Die BG bestünde aus dem Vater des Kindes, der Mutter des Kindes und dem Kind. Zwar ist nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R) auch eine 3 Generationen BG möglich, aber aufgrund § 9 Abs. 3 SGB II kann das Einkommen der Eltern der Kindesmutter nicht angerechnet werden.


    Die Ablehnung des JC hatte doch mit seinem Wohnsitz/Meldeadresse zu tun. Durch die Ummeldung gibt es eine neue Situation, die dem JC mitgeteilt werden sollte.

    Dessen ungeachtet, dass melderechtlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.


    Das Problem wird doch auch sein, dass selbst wenn er sich ummeldet, er grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist.

    Nach BGB mag das sein. Ein Unterhaltsübergang auf das JC nach § 33 SGB II findet jedoch nicht statt, da er in keiner Ausbildung mehr ist.


    Er sollte sich schnellstmöglich ummelden und Bürgergeld unter der Prämisse "Zusammenzug mit meiner Familie" beantragen.

    Was eh von Amts wegen bei der endgültigen Festsetzung geprüft wird, wozu dann sowieso alle Kontoauszüge für die 6 Monaten gefordert werden. Diese 200 Euro dürften wohl der Grund sein, wieso man die sehen will. Angesichts dessen, dass man unter Nachbarschaftshilfe eher Getränke, Essen und ggf. einen kleinen Obolus sieht, sind 200 Euro schon etwas merkwürdig.

    Die gesetzliche Lage zu einer solchen Situation ist hier eindeutig! Die während des Bürgergeldbezugs aufgelaufenen Schulden beim Gasversorger, müssen bei im Haushalt lebenden minderjährigen Kinden als Darlehen übernommen werden.

    Und das stimmt eben so nicht. Erstmal sind alle Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen, d. h. z. B. Anbieterwechsel, Ratenzahlungsvereinbarung über die Abwendungsvereinbarung, Vorkassenzähler etc. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die sagt, "es muss"! Das ist schlicht und einfach falsch.

    Leg alles über 15.000 Euro als Altersvorsorge an, z. B. in eine Riesterrente, die endet, wenn du 65 bist oder so. Dann ist das zusätzlich zu den erlaubten 15.000 Euro geschützt. Verschenkst du jetzt 10.000 Euro, wird das JC später verlangen, dass du eine sogenannte "Schenkungsrückforderung" betreibst. Es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sich zu Lasten der Allgemeinheit zu entreichern.

    ine lapidare Aussage: Es ist unzulässig reicht

    Und ob das reicht. Das Widerspruchsverfahren ist mit dem Verfügungssatz "Der Widerspruch wird abgelehnt" abgeschlossen. Ob da dann nur ein Satz Begründung dastehen oder 500 Sätze, ist völlig unerheblich. Auch deine Wünsche nach Ausführlichkeit sind unerheblich, wobei zu deinem Widerspruch nunmal "Ist unzulässig, da das Schreiben vom xxxxx keinen Verwaltungsakt darstellt." völlig ausreichend ist.


    Ich komme mir gerade vor, als müsste ich alles gegen JC-Mitarbeiter rechtfertigen.

    Du muss dich überhaupt nicht rechtfertigen. Dir wurde nur mitgeteilt, wie die Rechtslage aussieht und verhältst dich schlicht und einfach beratungsresistent. Wenn du eh alles besser weißt, dann frag doch einfach nicht.

    Das ist gut so, aber der Verweis, dass man den Widerspruch deswegen zurück ziehen sollte, hat meines Erachtens nach möglicherweise Missbrauchspotential. Zur Erinnerung, mehr als 30% aller Bescheide sind fehlerhaft und wenn ein Bescheid fehlerhaft ist, könnte es grundsätzlich auch die Entscheidung sein, ob der Widerspruch zulässig ist.

    Wo soll da Missbrauchspotential sein? Es zwingt dich niemand, den Widerspruch zurück zu nehmen. Du bekommst dann halt einen Widerspruchsbescheid und gut. Im Übrigen schreibst du selbst "30% aller Bescheide". Du gehst aber nunmal überhaupt nicht gegen einen Bescheid vor! Was gibt es da nicht zu verstehen? Du bindest Zeit der Behördenmitarbeiter, die sich um dein unberechtigtes Anliegen zu Ungunsten berechtigter Anliegen kümmern müssen.


    Richtig, der führt zu einem Überprüfungsbescheid, geht aber gegen die NK-Sache. Deswegen sollte er zulässig sein. Und wenn nicht --> Widerspruch.

    Ein Zugunstenverfahren ist weiß Gott nicht so schlicht und einfach, wie du das hier darstellst.


    Wie ich bereits sagte, streng juristisch ist es sicher keine Nötigung, aber der bloße Anschein kann ausreichen und auch der Versuch der Nötigung ist schon strafbar. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber auch möglich. Und sollte es tatsächlich zu Leistungskürzungen kommen, bin ich definitiv beim Anwalt. Auch wegen einer Strafanzeige. Denn die Rücknahme eines Widerspruchs ist eine nicht geschuldete Leistung.

    Das steht dir das alles frei. Nur handelt es sich bei dem Schreiben um eine schlichte Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörde. Das ist weder eine Nötigung noch sonstwas. Dir wird einfach mitgeteilt, dass du gegen eine Anhörung in Widerspruch gegangen bist und dass das unzulässig ist. Dann wird dir mitgeteilt, dass es gut wäre, wenn du einfach den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück sendest. Und es wird dir mitgeteilt, dass du, wenn es zwischenzeitlich leistungsrelevante Veränderungen gibt, diese auch mitteilen musst und auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung verwiesen. Das ist keine Nötigung, das ist nicht übergriffig, das ist die ganz normale tägliche Behördenarbeit. Ob dir das jetzt gefällt oder nicht. Behördenschreiben klingen nunmal nicht nach "Diesonnescheintunddasgrasistgrün".

    Ein Widerspruch dient nicht dazu, eine Rechtsberatung zu erhalten, denn die ist offenbar gewünscht. Für Rechtsberatung gibt es die entsprechenden Stellen. Du kannst nur Widersprüche gegen Verwaltungsakte (Bescheide) erheben. Also z. B. Bewilligung, Ablehnung oder Änderung von Leistungen. Nicht gegen "Aussagen", "Belehrungen", "Hinweise", "Mitwirkungsaufforderungen" etc. Da wird der Kollege der Widerspruchsstelle immer nur die Zulässigkeit prüfen und dich -wie hier- darüber informieren, dass so ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Du kommst von der Anrechnung eines BK-Guthaben zu Meldeterminen, KOOP, Minderungen (Sanktionen) und Wegeunfähigkeitsbescheinigungen. Da besteht doch gar kein Zusammenhang.