Am Donnerstag sind meine Kollegin und ihre Mutter gemeinsam erneut hingegangen, mit einem vollständig ausgefüllten Bürgergeldantrag
und sie die Unterlagen in den Briefkasten werfen ... sollen.
Und wieso haben sie das nicht einfach gemacht?
Am Donnerstag sind meine Kollegin und ihre Mutter gemeinsam erneut hingegangen, mit einem vollständig ausgefüllten Bürgergeldantrag
und sie die Unterlagen in den Briefkasten werfen ... sollen.
Und wieso haben sie das nicht einfach gemacht?
Du verdienst 1170 Euro netto. Von diesem Netto werden -wenn der Freibetrag tatsächlich 348 Euro beträgt - 822 Euro angerechnet. Das heißt, dein Bürgergeld mindert sich um 822 Euro, also auf 591 Euro (1413 Euro - 822 Euro). Du hast dann also ein Einkommen in Höhe von 1761 Euro, bestehend aus 1170 Euro Lohn und 591 Euro Bürgergeld.
Falls sie im Haus gemeinsam wirtschaften und wohnen, würden Einkommen und Vermögen aller fünf Personen geprüft werden, ob ergänzender Bürgergeldanspruch für die BG bestünde.
Aber allenfalls aufgrund der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Die Tochter hat ja ein eigenes Kind unter 6 Jahren und bildet daher keine BG mehr mit den Eltern. Die BG bestünde aus dem Vater des Kindes, der Mutter des Kindes und dem Kind. Zwar ist nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R) auch eine 3 Generationen BG möglich, aber aufgrund § 9 Abs. 3 SGB II kann das Einkommen der Eltern der Kindesmutter nicht angerechnet werden.
Die Ablehnung des JC hatte doch mit seinem Wohnsitz/Meldeadresse zu tun. Durch die Ummeldung gibt es eine neue Situation, die dem JC mitgeteilt werden sollte.
Dessen ungeachtet, dass melderechtlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Das Problem wird doch auch sein, dass selbst wenn er sich ummeldet, er grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist.
Nach BGB mag das sein. Ein Unterhaltsübergang auf das JC nach § 33 SGB II findet jedoch nicht statt, da er in keiner Ausbildung mehr ist.
Er sollte sich schnellstmöglich ummelden und Bürgergeld unter der Prämisse "Zusammenzug mit meiner Familie" beantragen.
Was eh von Amts wegen bei der endgültigen Festsetzung geprüft wird, wozu dann sowieso alle Kontoauszüge für die 6 Monaten gefordert werden. Diese 200 Euro dürften wohl der Grund sein, wieso man die sehen will. Angesichts dessen, dass man unter Nachbarschaftshilfe eher Getränke, Essen und ggf. einen kleinen Obolus sieht, sind 200 Euro schon etwas merkwürdig.
Keinen, wenn du mit deinem Schonvermögen dann nicht über die 15.000 Euro kommst.
Die gesetzliche Lage zu einer solchen Situation ist hier eindeutig! Die während des Bürgergeldbezugs aufgelaufenen Schulden beim Gasversorger, müssen bei im Haushalt lebenden minderjährigen Kinden als Darlehen übernommen werden.
Und das stimmt eben so nicht. Erstmal sind alle Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen, d. h. z. B. Anbieterwechsel, Ratenzahlungsvereinbarung über die Abwendungsvereinbarung, Vorkassenzähler etc. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die sagt, "es muss"! Das ist schlicht und einfach falsch.
Du scheinst es nicht richtig zu verstehen: es ist durchaus möglich, dass das Darlehen zu Recht abgelehnt wurde. Aber da du Fragen nicht beantwortest, kann man dir auch nicht helfen.
Außerdem ist der Versorger verpflichtet, eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Ehe es zu einer Sperre kommt, muss da ziemlich viel falsch gelaufen sein. Und das eher nicht seitens des JC.
Leg alles über 15.000 Euro als Altersvorsorge an, z. B. in eine Riesterrente, die endet, wenn du 65 bist oder so. Dann ist das zusätzlich zu den erlaubten 15.000 Euro geschützt. Verschenkst du jetzt 10.000 Euro, wird das JC später verlangen, dass du eine sogenannte "Schenkungsrückforderung" betreibst. Es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sich zu Lasten der Allgemeinheit zu entreichern.
ine lapidare Aussage: Es ist unzulässig reicht
Und ob das reicht. Das Widerspruchsverfahren ist mit dem Verfügungssatz "Der Widerspruch wird abgelehnt" abgeschlossen. Ob da dann nur ein Satz Begründung dastehen oder 500 Sätze, ist völlig unerheblich. Auch deine Wünsche nach Ausführlichkeit sind unerheblich, wobei zu deinem Widerspruch nunmal "Ist unzulässig, da das Schreiben vom xxxxx keinen Verwaltungsakt darstellt." völlig ausreichend ist.
Ich komme mir gerade vor, als müsste ich alles gegen JC-Mitarbeiter rechtfertigen.
Du muss dich überhaupt nicht rechtfertigen. Dir wurde nur mitgeteilt, wie die Rechtslage aussieht und verhältst dich schlicht und einfach beratungsresistent. Wenn du eh alles besser weißt, dann frag doch einfach nicht.
Das ist gut so, aber der Verweis, dass man den Widerspruch deswegen zurück ziehen sollte, hat meines Erachtens nach möglicherweise Missbrauchspotential. Zur Erinnerung, mehr als 30% aller Bescheide sind fehlerhaft und wenn ein Bescheid fehlerhaft ist, könnte es grundsätzlich auch die Entscheidung sein, ob der Widerspruch zulässig ist.
Wo soll da Missbrauchspotential sein? Es zwingt dich niemand, den Widerspruch zurück zu nehmen. Du bekommst dann halt einen Widerspruchsbescheid und gut. Im Übrigen schreibst du selbst "30% aller Bescheide". Du gehst aber nunmal überhaupt nicht gegen einen Bescheid vor! Was gibt es da nicht zu verstehen? Du bindest Zeit der Behördenmitarbeiter, die sich um dein unberechtigtes Anliegen zu Ungunsten berechtigter Anliegen kümmern müssen.
Richtig, der führt zu einem Überprüfungsbescheid, geht aber gegen die NK-Sache. Deswegen sollte er zulässig sein. Und wenn nicht --> Widerspruch.
Ein Zugunstenverfahren ist weiß Gott nicht so schlicht und einfach, wie du das hier darstellst.
Wie ich bereits sagte, streng juristisch ist es sicher keine Nötigung, aber der bloße Anschein kann ausreichen und auch der Versuch der Nötigung ist schon strafbar. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber auch möglich. Und sollte es tatsächlich zu Leistungskürzungen kommen, bin ich definitiv beim Anwalt. Auch wegen einer Strafanzeige. Denn die Rücknahme eines Widerspruchs ist eine nicht geschuldete Leistung.
Das steht dir das alles frei. Nur handelt es sich bei dem Schreiben um eine schlichte Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörde. Das ist weder eine Nötigung noch sonstwas. Dir wird einfach mitgeteilt, dass du gegen eine Anhörung in Widerspruch gegangen bist und dass das unzulässig ist. Dann wird dir mitgeteilt, dass es gut wäre, wenn du einfach den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück sendest. Und es wird dir mitgeteilt, dass du, wenn es zwischenzeitlich leistungsrelevante Veränderungen gibt, diese auch mitteilen musst und auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung verwiesen. Das ist keine Nötigung, das ist nicht übergriffig, das ist die ganz normale tägliche Behördenarbeit. Ob dir das jetzt gefällt oder nicht. Behördenschreiben klingen nunmal nicht nach "Diesonnescheintunddasgrasistgrün".
Ein Widerspruch dient nicht dazu, eine Rechtsberatung zu erhalten, denn die ist offenbar gewünscht. Für Rechtsberatung gibt es die entsprechenden Stellen. Du kannst nur Widersprüche gegen Verwaltungsakte (Bescheide) erheben. Also z. B. Bewilligung, Ablehnung oder Änderung von Leistungen. Nicht gegen "Aussagen", "Belehrungen", "Hinweise", "Mitwirkungsaufforderungen" etc. Da wird der Kollege der Widerspruchsstelle immer nur die Zulässigkeit prüfen und dich -wie hier- darüber informieren, dass so ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Du kommst von der Anrechnung eines BK-Guthaben zu Meldeterminen, KOOP, Minderungen (Sanktionen) und Wegeunfähigkeitsbescheinigungen. Da besteht doch gar kein Zusammenhang.
Stell den Antrag auf EM-Rente. Wird der abgelehnt, weil du die Vorversicherungszeiten nicht erfüllst, wird das JC einen Antrag bei der DRV auf gutachterliche Stellungnahme stellen. Dann wird die DRV deinen Gesundheitszustand prüfen, ob du erwerbsgemindert (auf Zeit, voll oder erwerbsfähig) bist. Wenn die dann durch ist, wird sich entscheiden, ob du zum Sozialamt musst oder nicht.
Ja, erstmal wird die Miete voll berücksichtigt. Du wirst dich aber darauf einstellen müssen, dass man dich wegen Unterhalt in die Pflicht nimmt. Und, da das Kind bereits 4 Jahre alt ist, dass sie arbeiten gehen soll. Die Elternzeit ist doch auch schon ein Jahr (mindestens) vorbei. Warum arbeitet sie nicht wieder? Was hat sie denn vor der Geburt gemacht?
Für was benötigst du denn eine Beratung, wenn du doch inzwischen weißt, dass ein Betriebskostenguthaben als Einkommen angerechnet wird? Und dein Widerspruch wahrscheinlich sogar unzulässig ist, weil er noch gar nicht gegen einen Bescheid gerichtet war, sondern wohl erst gegen eine Anhörung?
Du kannst ja gern das "Nötigungsschreiben" mal hochladen.
Sowas kann man erst beantworten, wenn es tatsächlich eine Ablehnung gibt und dort die Gründe genannt werden. Grundsätzlich ist Reha aber nicht immer nur Umschulung. Das können auch andere Eingliederungsleistungen sein, wie Arbeitgeberzuschüsse, Hilfsmittel etc.
Jepp. Das sind viel zu wenig Informationen, um das zu beantworten.
Das ist nunmal so, weil auf Bürgergeld im Voraus und Arbeitslosengeld erst im Nachgang gezahlt werden. Aber interessant, dass Bürgergeld demnach doch schneller bewilligt wurde als dein ALG.
Frag den Vermittler doch mal, wieso er meint, dass dein Sohn dafür eine Genehmigung braucht. Das ist im SGB III so, aber eben nicht im SGB II.
Wenn der Betrieb eine Förderung möchte, dann ist natürlich eine Genehmigung notwendig. Aber EQs nur für 2 Monate gibt es nicht. Warum stellt ihn die Firma nicht einfach bis zum Beginn der Ausbildung auf Minijobbasis ein? Damit wäre allen geholfen. Er verdient ein bisschen und der Betrieb lernt ihn besser kennen.
Wenn ihr oder der künftige Ausbildungsbetrieb keine Förderung über das JC haben wollt, dann kann er das ganz einfach mit einem Praktikumsvertrag machen. Das JC muss da nichts genehmigen. Und anders als im SGB III gibt es auch keine Verfügbarkeitsregel, d. h., dass er trotzdem noch Leistungen vom Jobcenter erhält, wenn er das Praktikum macht. Zur Verfügung zu stehen ist nur eine Anspruchsvoraussetzung beim normalen Arbeitslosengeld. Wenn er ein paar Euro Praktikumsvergütung erhält, muss er das natürlich als Einkommen melden. Aber ansonsten könnt ihr das für euch entscheiden, wie ihr wollt. Nur, wenn z. B. Einladungen vom JC kommen oder weitere Maßnahmen, dann haben die u. U. Vorrang oder er könnte sanktioniert werden.
Ja, die werden auch digital übermittelt. Ob man aber sofort auf die Anfrage, einen schon per Post bekannt gegebenen Bescheid nochmals zu übersenden, reagiert, ist ungewiss. Auf die kostenfreie Ausstellung einer Zweitschrift gibt es keinen Anspruch.
Reden wir Klartext: solange ihr zusammen lebt, wird das JC sich wahrscheinlich quer stellen. Insbesondere auch aufgrund der auffälligen Nähe zwischen Ablehnung und Trennung. Ziehst du zu den Eltern, gehörst du zu deren Bedarfsgemeinschaft und je nachdem, was sie für Einkommen haben, besteht auch kein Anspruch auf Bürgergeld.
In welcher Schwere hältst du dich denn für erwerbsgemindert? Besteht Pflegebedürftigkeit? Bist du überhaupt in der Lage, in einer eigenen Wohnung selbständig zu leben?
Reichen überhaupt die Vorversicherungszeiten für eine EM-Rente?
Ich hatte dich so verstanden, dass du den Widerspruch entschieden haben willst aber irgendwie mit dem Hinweis "wenn da nochmal was kommt vom Sozialgericht, dann prüfen wir den Widerspruch nochmal neu". Also erneute Prüfung, obwohl der neue Widerspruch schon entschieden wurde.
Liegen lassen in beiderseitigem Einverständnis geht immer. Ja, du schreibst den WS und beantragst darin die Ruhendstellung unter Verweis auf die anhängigen Verfahren beim SG.
Wenn du eine Zusicherung haben möchtest, dass die neue Miete vom neuen Jobcenter in voller Höhe berücksichtigt wird, dann ist dafür das neue JC zuständig. Falls du eine Mietkaution brauchst, ist das auch Aufgabe des neuen JC. Das alte JC ist z. B. für die Umzugskosten zuständig. Um die zu bekommen, bedarf es aber auch einer Zustimmung, hier des jetzt noch zuständigen JC und natürlich erstmal eines wichtigen Grundes für den Umzug. Und der Bestätigung, dass die neue Wohnung angemessen ist.
Also:
Zuerst die Zusicherung vom neuen JC holen, dass die Miete angemessen ist. Und ggf. Antrag auf Mietkautionsdarlehen stellen.
Wenn die Zusicherung für die neuen Wohnungskosten da ist, dann Antrag auf Umzugskosten beim alten JC stellen.
Schlechtlich, wenn man die ganzen Bescheide (Bürgergeld alt-neu, Rente alt-neu) nicht kennt. Der einzige Rat ist daher: du kannst in Widerspruch gehen.