Bürgergeldanspruch für Sohn U25 abgelehnt

  • Guten Abend, ich habe folgende Situation:

    Mein Sohn ist unter 25 und seit 2 Monaten aus meiner Wohnung ausgezogen. Er wohnt nun bei seiner Freundin,da sie Eltern geworden sind. Postalisch ist er noch bei mir gemeldet, lebt aber dauerhaft woanders. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung,ist aber gesundheitlich gerade nicht in der Lage,mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten. Sein Bürgergeldantrag ist dreimal abgelehnt worden mit der Begründung ,dass ich als seine Mutter zuviel verdienen würde und wir in einer Bedarfsgemeinschaft leben- er ist nur noch Postalisch bei mir gemeldet. Hat das Jobcenter mit dieser Aussage recht oder kann ich bzw er Widerspruch einlegen?

    Danke für eure Hilfe

  • Da sich dein Sohn noch nicht umgemeldet hat, lebt er noch mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft. Er muss sich ummelden und lebt dann mit seiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft, da sie gemeinsame Eltern sind.

  • Guten Morgen,

    Die beiden leben mit ihren Eltern zusammen in einem Haus, wenn er sich dann dort anmeldet, wird das Gehalt ihrer Eltern dann mit angerechnet? Und hat er dann überhaupt Anspruch? Eigentlich möchte er in eine eigene Wohnung ziehen, die Finazierung derer wird ihm vom Jobcenter allerdings gerade verwehrt. Sich einfach gerade einen Vollzeitjob suchen kann er auch nicht, da er seit einiger Zeit neurologische Anfälle hat, dessen Ursache gerade abgeklärt werden. Bis zum Abschluss der Untersuchungen verweigert sich das Jobcenter total.

  • Die beiden leben mit ihren Eltern zusammen in einem Haus,

    Sind es nicht drei? Falls sie dort in ihrem Elternhaus zu dritt einen eigenen Haushalt führen, könnten sie uU als 3er-BG Anspruch auf Bürgergeld haben. Also dein Sohn, seine Partnerin und das Kind.

    Falls sie im Haus gemeinsam wirtschaften und wohnen, würden Einkommen und Vermögen aller fünf Personen geprüft werden, ob ergänzender Bürgergeldanspruch für die BG bestünde.

    gerade nicht in der Lage,mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    Die Ablehnung des JC hatte doch mit seinem Wohnsitz/Meldeadresse zu tun. Durch die Ummeldung gibt es eine neue Situation, die dem JC mitgeteilt werden sollte.

    Ein Jobcenter ist grundsätzlich nicht für die Finanzierung von Wohnungen für U25 verantwortlich.

    Bis zum Abschluss der Untersuchungen verweigert sich das Jobcenter total.

    Gibt es dazu auch einen Ablehnungsbescheid? Wer hat die <3-Std.-Leistungsfähigkeit festgestellt?

  • Das Problem wird doch auch sein, dass selbst wenn er sich ummeldet, er grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. Er ist keine 25 Jahre alt und aufgrund seiner besonderen Situation wird da noch ein Anspruch bestehen, so verstehe ich das zumindest:

    Also selbst wenn das Jobcenter irgendwann zahlt, werden die sich das von demjenigen wiederholen, der eigentlich Unterhalt schuldet, also von dir. Da stellt sich dann die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, weiter mit dem Jobcenter zu diskutieren, wenn sich am Ende die gezahlten Leistungen sowieso von dir zurückgeholt werden.

  • Falls sie im Haus gemeinsam wirtschaften und wohnen, würden Einkommen und Vermögen aller fünf Personen geprüft werden, ob ergänzender Bürgergeldanspruch für die BG bestünde.

    Aber allenfalls aufgrund der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Die Tochter hat ja ein eigenes Kind unter 6 Jahren und bildet daher keine BG mehr mit den Eltern. Die BG bestünde aus dem Vater des Kindes, der Mutter des Kindes und dem Kind. Zwar ist nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R) auch eine 3 Generationen BG möglich, aber aufgrund § 9 Abs. 3 SGB II kann das Einkommen der Eltern der Kindesmutter nicht angerechnet werden.


    Die Ablehnung des JC hatte doch mit seinem Wohnsitz/Meldeadresse zu tun. Durch die Ummeldung gibt es eine neue Situation, die dem JC mitgeteilt werden sollte.

    Dessen ungeachtet, dass melderechtlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.


    Das Problem wird doch auch sein, dass selbst wenn er sich ummeldet, er grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist.

    Nach BGB mag das sein. Ein Unterhaltsübergang auf das JC nach § 33 SGB II findet jedoch nicht statt, da er in keiner Ausbildung mehr ist.


    Er sollte sich schnellstmöglich ummelden und Bürgergeld unter der Prämisse "Zusammenzug mit meiner Familie" beantragen.

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