Bewerbungsbemühungen und Eingliederungsvereinbarung bei ALG I

  • Hallo Community,

    ich blicke bei meiner Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht so ganz durch und würde gerne wissen, wie ihr sie verstehen würdet.


    Bei meinen Eigenbemühungen steht unter anderem:

    „Ich bewerbe mich intensiv auf Stellenanzeigen und nutze verschiedene Online-Stellenbörsen, das Internet (z. B. Homepages von Unternehmen), Fachzeitschriften, die Tagespresse sowie mir zur Verfügung stehende Kontaktmöglichkeiten zur Stellensuche in den o. g. Tätigkeitsbereichen. Ich lasse dabei auch eigeninitiative Aktivitäten (z. B. Initiativbewerbung, Networking, XING, LinkedIn etc.) nicht außer Betracht.“ Außerdem steht dort, dass ich mich auf Vermittlungsvorschläge innerhalb von 3 Kalendertagen bewerbe.

    Eine konkrete Anzahl von Bewerbungen o.ä. pro Woche oder Monat ist allerdings nicht genannt. Meine Bewerbungsbemühungen soll ich in Listenform einreichen.
    Wie würdet ihr insgesamt einschätzen, wie streng diese EGV bei den Eigenbemühungen zu verstehen ist? Was ist mit intensiv gemeint?

    Mir geht es vor allem darum, die Vereinbarung richtig zu erfüllen und nichts falsch zu machen oder Sanktionen zu riskieren.

    Danke für eure Einschätzungen/ Erfahrungen schon mal dazu!

  • Das sollte eine Frage sein, die du beim Aushandeln der EV hättest stellen müssen. Da kommt es auf deine Ausbildung, Berufserfahrung, familiäre Bindung (wg. Entfernung Arbeitsplatz z. B.), Stellenmarkt vor Ort usw. an. Das kann man nicht pauschal beurteilen. Du willst ja selbst sicherlich bald wieder Arbeit haben, wieviel Bemühungen im Monat könntest du denn im Normalfall nachweisen?

  • Vielen Dank für deine Antwort Tamar und den Hinweis mit den einzelnen Punkten.
    Ich hatte vorher überhaupt keine Erfahrung mit ALG I bzw. solchen Vereinbarungen. Die konkrete Ausgestaltung der Eigenbemühungen wurde mit mir vorher nicht näher besprochen, sondern mir wurde die EGV im Wesentlichen fertig vorgelegt. Es wurde noch erwähnt, dass auch Kontakte zu Bekannten oder ehemaligen Kollegen als Eigenbemühungen zählen. Ich habe bereits eine neue Stelle, die allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Für die Zwischenzeit soll ich die EGV erfüllen. Was ja an sich nicht das Problem ist, Ist halt echt schwierig etwas zu verstehen was nicht näher erläutert ist :/

  • Siehst du, wieder eine Info, die zur konkreten Beantwortung fehlt. Also geht es nur um einen Überbrückungszeitraum bis zur Aufnahme der neuen Tätigkeit. Mithin ggf. auch Hilfsarbeiterjobs im Handel und Co. Vielleicht solltest du einfach einen Termin bei deinem Vermittler machen (oder telefonieren) und klären, welche Bemühungen genau erwartet werden, insbesondere zum Umfang.

  • sondern mir wurde die EGV im Wesentlichen fertig vorgelegt.

    Ja, als Vorschlag für eine freiwillige Vereinbarung ist das so. Hast du die EGV bereits unterschrieben? Es wird darin auf die o.g. Tätigkeitsbereiche Bezug genommen. In diesen sollst du dich bewerben, wenn du dazu was findest oder hörst.

    Vermittlungsvorschläge würden von der Arbeitsagentur kommen... und wenn eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist, solltest du dich auch innerhalb 3 Tagen nachweislich bewerben.

    Wann beginnt denn deine neue Stelle?

  • Louise 25 vielen Dank auch für deine Nachricht sowie die Hinweise und die Erklärung!
    ich wusste nicht, dass ich die Vereinbarung nicht unterschreiben muss, deswegen hatte ich sie direkt unterschrieben. Ich hatte es aus dem Gespräch so verstanden, dass es Pflicht ist. Aber es wäre natürlich schöner gewesen, wenn ich es vorher gewusst hätte und hätte mit entscheiden können. Die neue Stelle beginnt im Februar und es gibt aktuell keine wirklich passenden Stellen für den genannten Tätigkeitsbereich was für mich das intensive Bewerben auf Stellenanzeigen erschwert und weshalb ich jetzt auch so verunsichert war wegen der EGV.

  • Es gibt auch im SGB III kein Recht darauf, nur im Wunschberuf vermittelt zu werden oder suchen zu müssen. Die Beschäftigung muss nur zumutbar sein. Was zumutbar ist, definiert § 140 SGB III. Bis Februar sind es noch ein paar Monate, das ist natürlich normal, dass, wenn ALG fließt, dies nicht als "bezahlter Urlaub" gewährt wird und man entsprechende Bemühungen von dir erwartet.

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