Selbstständige Tätigkeit - Wird "Bezahlung" in Form von Leistungen angerechnet?

  • Servus zusammen,

    hier meine Situation. Ich beziehe aktuell ALG I und stocke mit Bürgergeld auf.

    Ich arbeite als freiberuflicher Musiker und habe mir nun einen Auftrag gesichert, der mir noch ein paar Fragen aufwirft.

    Ich bin im August für 10 Tage auf Fuerteventura gebucht. Ich mache dort in einem Hotel Musik, dafür wird der Hin/Rückflug bezahlt und Ich kann All-Inclusive im Hotel verweilen.

    Meine "Bezahlung" besteht also aus 2 Leistungen die das Hotel übernimmt. Ich erhalte keine weitere Gage und es gibt keinen Geldzufluss auf mein Konto.

    Kann mir das Jobcenter (oder auch die Agentur, falls hier auch Fragen fürs ALG 1 erlaubt sind) da jetzt irgendwie einen Strick daraus drehen?

    Oder interessiert da tatsächlich am Ende des Tages nur der Geldzufluss aufs Konto?

    Liebe Grüße,
    Perle

  • Kann mir das Jobcenter (oder auch die Agentur, falls hier auch Fragen fürs ALG 1 erlaubt sind) da jetzt irgendwie einen Strick daraus drehen?


    Was für ein Strick? Du hast Einnahmen aus Sachleistungen, natürlich ist das Einkommen und kein "Strick". Wenn dir noch nichtmal geläufig ist, dass auch Sachleistungen Betriebseinnahmen sind, solltest du deine "Selbständigkeit" echt mal überdenken.


    Im Übrigen erhält jede Animöse neben Unterkunft und Logis + Flugticket noch einen Lohn. Ich erachte diese vertragliche Regelung mit Flug + Kost/Logis daher sogar als sittenwidriger Vertrag zu Lasten Dritter (der Steuerzahler).

  • Was für ein Strick? Du hast Einnahmen aus Sachleistungen, natürlich ist das Einkommen und kein "Strick". Wenn dir noch nichtmal geläufig ist, dass auch Sachleistungen Betriebseinnahmen sind, solltest du deine "Selbständigkeit" echt mal überdenken.


    Im Übrigen erhält jede Animöse neben Unterkunft und Logis + Flugticket noch einen Lohn. Ich erachte diese vertragliche Regelung mit Flug + Kost/Logis daher sogar als sittenwidriger Vertrag zu Lasten Dritter (der Steuerzahler).

    Ach Herrgott... Schön deine Bekanntschaft zu machen. Sehr sympathisch.
    Ich halt mich kurz, spar es dir zu antworten. Menschen wie dich ignoriere Ich konsequent.
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    Falls andere dazu bereit sind, mir zu helfen/Fragen zu klären, bin ich weiterhin sehr dankbar.

    Wie genau verhält es sich mit der Anrechnung bei geldwertem Vorteil? Ich möchte klarstellen, es ist mir kein Anliegen, mir Leistungen zu erschleichen. Gleichzeitig will Ich aber keine böse Überraschung wenn ich diesen Auftrag jetzt annehme und dann muss Ich Leistungen zurückzahlen und stehe mit einem Minus da. Dann nehme Ich den Auftrag eben lieber erst gar nicht an.

    Denn wenn Ich mit Flügen, Kost/Logis entlohnt werde, kann ich ja davon im restlichen Monat auch nicht meine Kosten decken?

    Ich wäre 10 Tage auf Fuerteventura. In diesen 10 Tagen habe ich keine Kosten für meinen Lebensunterhalt. Wenn Ich also zB 1/3 meinen Regelbedarfs zurückzahlen müsste (Weil Ich mir in diesem Monat 1/3 der Lebensunterhaltkosten "spare") dann wäre das ja verständlich und kein Problem.

    Wenn aber 2 Flüge und 10 Tage Hotel komplett als Einkommen angerechnet würden, wären wir schnell bei über 3000€ und dann stehe ich nach diesem Auftrag ganz schön blöd da.

  • Ich halt mich kurz, spar es dir zu antworten. Menschen wie dich ignoriere Ich konsequent.

    Kannst du gern machen. Die Gewinnermittlung des JC wirst du nicht ignorieren können.


    Wie genau verhält es sich mit der Anrechnung bei geldwertem Vorteil?

    Wie mit jeder Betriebseinnahme auch. Sie erhöht deinen Gewinn. Und das Konstrukt 1/3 Regelbedarf/Monat gibt es bei Selbständigen schonmal gar nicht. Dein Gewinn wird für den gesamten Bewilligungsabschnitt, also für 6 Monate ermittelt und dann wird geprüft, ob du zurückzahlen musst oder eine Nachzahlung erhältst. Also einfach alles ganz normal, Geld und Sachleistungen sind gleichwertig.

  • Der "Gratis"-Urlaub dürfte im schlechtesten Fall auch das ALG 1 kürzen, da der Zuverdienst beim Arbeitslosengeld ja begrenzt ist.

    Wenn die freiberufliche Tätigkeit bereits vor dem Bezug des ALG 1 ausgeführt wurde, erfolgt keine Anrechnung.

    Naja, für meine Begriffe wären dann eben diese 3.000 € der Lohn für deine Arbeit und sind so zu werten, als hättest du den Betrag in Rechnung gestellt.

    Da der TE ein Freiberufler ist, handelt es sich hier weder um einen geldwerten Vorteil noch um Lohn für Arbeit. Es sind Betriebseinnahmen, die in der Einnahmen-Überschussrechnung berücksichtigt werden müssen. Wenn USt-Pflicht besteht, sind diese sogar Brutto.

    Wenn der Wert der Betriebseinnahmen nicht feststeht, muss dieser zwingend ermittelt werden. Alternativ kann man sich auch vom Auftraggeber den Wert der Reise bescheinigen lassen. Idealerweise schließt man hier einen Vertrag, in dem die Leistungen in Art & Umfang und der Gegenwert festgehalten sind, so gibt es später weniger Probleme bei den Nachwiesen , auch für das Finanzamt.

    Als kleiner Hinweis: Auf keinen Fall würde ich es unterlassen, diese Tätigkeit anzugeben. Das Hotel wird den Auftrag sicherlich irgendwo verbuchen, dafür muss nicht zwingend Geld fließen. Und über Kontrollvermerke von Behörden kann sowas immer noch rauskommen.

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