Beiträge von Louise 25
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du hast meine Situation ein bisschen falsch verstanden.
Ich hatte lediglich gefragt. Du hast nicht 3 Monate dort gewohnt, aber Miete gezahlt und evtl. sogar Miete/KdU vom JC erhalten? Dann erkläre es eben so, wie du magst.
bekommst du deine Miete von deinem Vermieter zurück
Ich zahle niemals einem Vormieter 3 Mieten einfach so im Voraus, weil ich evtl. sein Nachmieter werden könnte.
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Ich habe der Person daher drei Monate lang jeweils 350 Euro überwiesen,
Mir stellen sich einige Fragen:
Hast du einen Darlehensvertrag mit Rückzahlbedingungen vereinbart? Hast du die Summe von diesem Mieter noch nicht zurückgefordert, nachdem es keinen Grund für erkaufte Reservierung gab? Kannst du nachweisen, dass diese Summe aus deinem "Schonvermögensbetrag" stammte? Kannst du nicht prüfen, was der Verwendungszweck war?
Es gibt keinen Grund, hier am Wochenende zu drängeln, wenn du noch tagelang Zeit hast.
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Also sollte ich nochmal in so eine Situation kommen wird wohl eine Befreiung das Bessere sein.
Ich denke, du kannst dich auch jetzt in diesem Minijob wieder befreien lassen.
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Was kann ich tun?
Warum hast du nur 200,- monatlich für Ernährung zur Verfügung?
Als ich nach dem Ermessensspielraum fragte, hieß es, das sei ja alles gesetzlich geregelt und er dürfe nicht anders entscheiden.
Das ist tatsächlich so. Der Amtsarzt hat Recht.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf
Ab Seite 20 findet man die Erkrankungen, für die ein Mehrbedarf zu gewähren ist. Der Deutsche Verein hat diese Empfehlungen gegeben, die auch ins Gesetz Eingang fanden und das JC hat sich daran zu halten.
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dann würde ich das gerne vermeiden
Du kannst von der Wohngeldstelle verlangen, dass deine betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht werden. Die Wohngeldstelle wird dir antworten.
Es gilt die DSGVO.
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die Auszahlung nach Abzug der Rentenpflichtversicherung 222,18€.
Als Minijobber kann man sich per Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen. Bei der Minijobzentrale gibt es Antragsformulare.
Für den AG bleibt es beim pauschalen Beitrag für die RV.
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das Offenlegen seines gesamten "Lebens",
Das wird im SGB II nicht gefordert. Die Offenlegung wird durch gesetzliche Regelungen begrenzt.
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Und weil es hier im Forum mehrere, offenbar recht kompetente, rechtskundige Mods ect. gibt, die die §§ kennen und dazu benennen.
Dann richte dich nach diesen Aussagen. Ich gehe davon aus, dass du weißt, dass es hier keine Rechtsberatung gibt.
würde mich die Formulierung im Gesetz interessieren, weil das in geringem Umfang für ganz viele zutrifft.
Welches Gesetz meinst du jetzt? SGB II als Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld? Dort träfe § 2 zu.
Ich denke, niemand würde von dir fordern,1 Tag/Woche an irgendeiner Kasse zu stehen. Allerdings würdest du mit ergänzendem Bürgergeld nicht bessere/mehr Einnahmen aus deiner selbstständigen Beschäftigung erreichen.
Hinweis: der bürokratische Aufwand für Selbstständige, die ergänzendes Bürgergeld haben wollen, ist beträchtlich.
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Ist hier im Forum jemand aktiv zur Zeit, der das mit dem zu geringen Verdienst für WG bestätigen kann?
Ich kann dir das gern auch bestätigen, doch warum reagierst du so gereizt? Ich hatte doch nur gefragt und bei nein könnte ich dir antworten:
Du kannst einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB II stellen, den Antrag auf Bürgergeld.
Mit dem Rentenalter hat es gar nichts zu tun. Das wäre dann Sozialhilfe nach SGB XII.
Im Hinblick darauf, mit meiner selbst. Arbeit, die ich ja nicht zufällig habe, wieder besser auf die Beine zu kommen, wird das aber wenig zielführend sein.
Mit Bürgergeld als ergänzende Leistung vielleicht auch nicht.
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Welche andere Sozialleistung kommt nun in Betracht,
Warum soll es eine Sozialleistung sein?
Könntest du neben deiner Selbständigkeit auch einer Erwerbstätigkeit im Angestelltenstatus nachgehen?
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Wie kommst du darauf?
Oh, sorry, das mit der eigenen Zuzahlung hatte ich in der TS-Schilderung leider überlesen.

wenn man jeden Monat vom Regelsatz noch 90€ selbst zur Miete dazu zahlen musste
Von wann bis wann war denn das?
Vielleicht lässt sich ein fehlerhafter Bescheid noch mit einem Überprüfungsantrag angreifen.
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Da das JC die KdU nach Vorlage der Betriebskosten-Abrechnung mit Guthaben sowieso im Folgemonat mindert, dürfte es für dich egal sein, ob dein Vermieter erst ein o.k. vom JC will.
Betriebskosten-Guthaben sind nicht an den Mieter auszuzahlen, da das JC Monat für Monat die KdU zahlt.
(Grund)Miete und Betriebskosten bitte nicht verwechseln. Mieterhöhung "runtersetzen" dürfte nicht zu machen sein.
Die 50,- mtl. weniger sind eher die geringeren Betriebskosten.
Betriebskosten mit solch enormen Guthaben kann man als Mieter selbst verhindern, z.B. kann man geringere monatliche Betriebskosten-Vorauszahlungen leisten. Dazu braucht man weder das JC noch den Vermieter.
Warum wurden die Betriebskosten geschätzt?
am Ende ist doch eigentlich egal
Ja, denn es gilt nach § 22 (3) SGB II
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
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Ein Gutachten dürfte auch für dein Ziel, eine Umschulung bewilligt und bezahlt zu bekommen, nur hilfreich sein.
Einen BGS gibt dir auch bei der Arbeitsagentur niemand einfach so.
Kann ich das Gutachten noch abwenden?
Das wäre eher kontraproduktiv für deinen Wunsch.
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Das Jobcenter hat aber meinen Antrag für Juni 2025 mit der Begründung abgelehnt,
Sorry, dann ist es wohl so.
Der Hintergrund meiner Frage ist letztlich, macht es Sinn Widerspruch einzulegen oder nicht?
Das macht dann wohl keinen Sinn.
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Satz 2 ist deutlich:
Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird,
Das Antragserfordernis und dessen Rückwirkung auf den Monatsersten nach § 37 SGB II sind davon unabhängig zu betrachten.
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§ 31a SGB II regelt Pflichtverletzungen. Der gesamte § ist unzutreffend für eure Situation. Es geht nicht um eine Leistungsminderung/Sanktion.
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Ich fürchte, dann wird das zeitlich nicht zu schaffen sein.
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Aber das tut ja das neue JC ohne diese Zusicherrung nicht.
Das hat deine Mutter vielleicht falsch verstanden.
Nein, sie muss weder eine Umzugsgenehmigung noch eine Zusicherung vom Stuttgarter JC einholen. Wenn der Umzugstermin sicher ist, kann sich deine Mutter schriftlich beim JC zu diesem Termin abmelden und auf Leistungen ab diesem Datum verzichten.
Im neuen JC wird sie den Antrag auf Bürgergeld stellen.
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das mein Ziel ist von den 35.000€ möglichst viel zu erhalten.
Das geht. Der Gesetzgeber hat das berücksichtigt und greift keinesfalls auf das Erbe zu. Extreme Beispiele waren zur Veranschaulichung. Es gibt keine Regelung, dass ein Auto max 14.999,- kosten darf oder eine Waschmaschine max. 499,-. Auch für Bekleidung und Schuhe hat noch nie jemand maximale Preise festgesetzt. Es geht um den Einzelfall und nicht um Ottonormal oder Statistik.
was wäre der Max. Gesammtbetrag aller Anschaffungen?
Mit 15.000,- als Schonvermögen sind es 35.000,-. Das ist eine sehr einfache Rechnung.
Glück ist kein Kriterium. Sind die Voraussetzungen gegeben, wird der MB gewährt. Wozu gibts Gesetze? Deine Rechnereien sind jetzt reine Beschäftigungstherapie.
Man sollte laufende Kosten berücksichtigen. z.B. den KV-Beitrag, den Rundfunkbeitrag, Versicherungs-/Rep.-kosten fürs Auto. Ich kenne z.B. Personen, die sorgten auch noch ein wenig fürs Alter oder Sterben vor und legen eine geschützte Summe an.
Es kommt auf den Einzelfall an, aber das hatten wir ja schon.
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beim aktuellem JC erst einen Antrag auf Zusicherrung für einen Umzug stellen müssen,
Das ist aber nur für den Fall erforderlich, wenn deine Eltern Umzugskosten vom JC benötigen und evtl. die Mietkaution vom thür. JC. Absegnen ist nicht die Aufgabe eines JC. Ansonsten geht das einfacher und schneller.
haben auch ein Mietangebot bekommen
Dieses kann sofort dem thür. JC vorgelegt werden. Sofern diese KdU angemessen sind, wird das JC die Kostenübernahme für Miete+NK auch zusichern.
Selbst, wenn die KdU etwas teurer sind, könntet ihr den Mietvertrag unterschreiben. Eine geringe Differenz kann man hoffentlich monatlich auch selbst zahlen.
Viel Glück!
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Sry, ich hatte den #5 dummerweise mit dem anderen Sachverhalt der Aktienverluste verwechselt.
Deshalb:
Nein, eine Erstberatung bei einem Anwalt ist für Leistungsempfänger keinesfalls immer kostenlos.
Selbst einen Beratungshilfeschein gibt es für Leistungsempfänger nicht immer.
Selbst eine Rechtsschutzversicherung tritt nicht immer für jeden Fall eines Leistungsempfängers ein.
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Ein JC-Mitarbeiter entscheidet nicht willkürlich. Ein JC-Mitarbeiter hat nach pflichtgemäßem Ermessen und ggfls. aufgrund von Nachweisen zu entscheiden. Das ist das Gegenteil von Willkür.
Den maßgebenden Regelbedarf kennst du. Rechnerisch sehr einfach und genau sind 35% von 563,- zu ermitteln.
An meinen Antworten ist nichts unklar. Du könntest die 35.000,- "angemessen" verbrauchen. Mit den verbleibenden 15.000,- als "Schonvermögen" würdest du wieder hilfebedürftig und leistungsberechtigt. So jedenfalls nach aktueller Rechtslage.
Ein unangemessener Verbrauch wäre zb ein einziger Besuch im Casino, wo du sofort die 35k verzockst oder eine 35k-Spende an eine X-Organisation.
Selbst dann würde der Staat/JC nicht auf dein Erbe zugreifen. Sind die Infos nun verwertbar?
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Natürlich werden wir Widerspruch einlegen.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid gäbe es das Rechtsmittel der Klage.
Dir ist bewusst, dass die Rückforderung zu Recht/nach SGB II besteht und du willst trotzdem dagegen angehen?
Was haben Schulgeld, Behinderung bei Kindern mit Einkommen aus Aktiengewinnen zu tun?
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hierzu benötige ich einen Betrag möglichst mit Rechtsbeleg
Den gibt es nicht. Nicht nur wegen der Ansichtssache, sondern weil die Spanne der Lebensführung mit Bürgergeld und mit angemessener, nicht verschwenderischer Lebensführung sehr groß ist und es auf den Einzelfall ankommt.
70% ist der Behinderungsgrad
Nein. Es ist GdB 70. Nach §21 SGB II kann ein Mehrbedarf von pauschal 35% des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt werden.
Es gibt keinen Zugriff des Staates auf dein Erbe. Du würdest unter Umständen gem. SGB II nicht mehr hilfebedürftig sein und eben nur kein Bürgergeld erhalten.
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Frage1:
Einen zusätzlichen "Grundfreibetrag" gibt es nicht.
Im § 12 SGB II sind die gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten nachlesbar.
Frage 2:
Angemessene Lebensführung ist nicht mit einem Eurobetrag zu beziffern. Es muss keine Lebensführung auf Bürgergeldniveau sein. Es soll keine verschwenderische Lebensführung mit dem Ziel sein, baldmöglichst wieder hilfebedürftig zu werden.
Ggfls. will das JC Nachweise für Ausgaben vor Wiederbewilligung von Bürgergeld haben.
Frage 3
Woraus ergeben sich 70% ?
um den Zugriff durch Jobcenter zu schmählern?
Das JC greift gar nicht zu. Es prüft den neuen Antrag und bescheidet ihn dann.
Die Kenntnis, dass man Erbe wurde, ist dem JC mitzuteilen.