Also verstehe ich Dich richtig.
Nein, leider nicht. Du hast zu einer BK-Nachzahlungs-Berechnung Widerspruch erhoben. Es gab aber zu dieser Berechnung noch keinen *richtigen Bescheid*. Ein richtiger Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung und der heißt dann auch Bescheid. Solch einem Bescheid kann man widersprechen, einer Berechnung nicht. Man muss nichts zugeben, was nicht zutrifft. Man wird ja nur angehört. Man muss auch nicht die Recherche/Berechnungs-Arbeit der SB erledigen.
Es geht hier darum, dass versucht wird, dass man Widersprüche zurück nimmt, um sie nicht bearbeiten zu müssen
Nein, darum geht es nicht, ich zumindest kann es noch immer nicht erkennen. Ich lese das Schreiben, in dem doch gut erklärt wird, wann was zulässig ist. Nach fristgerechter Vorlage dieses Anhörungs-Formulars wird das JC dir einen VA / Bescheid mit Rechtsbehelfs-Belehrung zusenden. Gegen diesen *richtigen Bescheid* kannst du Widerspruch erheben. Dann muss das JC diesen Widerspruch prüfen, bearbeiten und bescheiden, also JC-Arbeit machen. Danach bekommst du einen Widerspruchsbescheid.
Und zu dem gerichtlichen Vorgehen.
Wegen der Wegeunfähigkeit wäre natürlich VOR einer Klage auch das gesetzlich geregelte Widerspruchs-Verfahren zu durchlaufen.
Ich wollte ausdrücken, dass gegen das Argument der Wegeunfähigkeit vielleicht letzten Endes nur mit juristischer Hilfe am SG erfolgreich angegangen werden könnte. Wie oft lädt man dich denn ein? Öfter als alle 3 Monate?
Ein Widerspruch gegen einen Kooperationsplan ist nicht zulässig. Warum? Weil ein solcher Plan kein VA / Bescheid ist, sondern eine freiwillig und persönlich auszuhandelnde Vereinbarung. Da muss sich niemand bequatschen lassen, sondern einfach wissen oder verstehen, gegen was man Widerspruch erheben kann.
Ich hoffe, geholfen zu haben.