Widerspruch gegen Ablehnung 07/2026 sinnvoll? (falsche Einkommensanrechnung, BK-Guthaben)

  • Guten Tag,

    vielleicht kann jemand mit Erfahrung einschätzen, was hier sinnvoll ist.

    Sachverhalt (chronologisch)

    • Aufnahme einer Vollzeitstelle per 01.02.2026; dem JC wenige Tage später mitgeteilt, nachdem der Arbeitsvertrag vorlag (beidseitig elektronisch unterschrieben). Aufhebungsbescheid des Jobcenters per 01.03.2026; bis dato kein Rückzahlungsbegehren des JC für 02/2026.
    • Ende Juni 2026 wurde die Vollzeitstelle vom Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt. Das Jobcenter wurde noch im Juni 2026 per Veränderungsmitteilung ("Beendigung einer Beschäftigung") informiert.
    • Im Juli 2026 Weiterbewilligungsantrag gestellt (formal hätte es ggf. ein Neuantrag sein müssen, die Intention war aber offenbar klar und wurde vom JC auch so bearbeitet). Unterlagen vollständig eingereicht: Kündigungsschreiben des AG, letzte Lohnabrechnung (nur halber Monat, entsprechend geringeres Netto), außerdem die Betriebskostenabrechnung des Vermieters von Anfang Juli 2026.
    • Danach lange keine Reaktion. Anfang September Antrag auf Vorschuss gestellt, weil nur noch ein knapp dreistelliger Betrag verfügbar war.
    • Zwei Tage später hat das JC entschieden:
      • Juli 2026: Ablehnungsbescheid (liest sich endgültig).
      • August bis Dezember 2026: vorläufig bewilligt.

    Das Problem mit dem Juli

    Der Ablehnung für Juli liegen falsche Werte zugrunde. Es wurde so gerechnet, als bestünde das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort und als flösse im Juli der volle Lohn zu. Zusätzlich wurde Einkommen aus einem Minijob angesetzt, der bereits Ende April - also außerhalb des Bezugs - beendet wurde und im Antrag auch gar nicht als Beschäftigungsverhältnis angegeben war (korrekterweise waren gar keine angegeben). Bei korrekter Anrechnung des tatsächlichen Juli-Einkommens hätte sich ein Anspruch von rund 500 EUR ergeben.

    Das wurde dem JC per Online-Postfach freundlich mitgeteilt, bewusst ohne förmlichen Widerspruch. Hintergrund: Widerspruchsverfahren dauern dort regelmäßig deutlich länger als 3 Monate, einer ist seit 8 Monaten offen. Die Bescheide erklären zudem meist nur in Prosa, was berechnet wurde, gehen auf die vorgebrachten Widerspruchsgründe und Reklamationen aber überhaupt nicht ein - am Ende wird schlicht abgelehnt. Mehrere Verfahren liegen deshalb bereits beim Anwalt bzw. beim Sozialgericht. Das Schreiben (von vor zirka 10 Tagen) wurde bislang komplett ignoriert, zwischenzeitlich ergingen weitere Bescheide.

    Die eigentliche Frage - BK-Guthaben im Juli

    Die Betriebskostenabrechnung wies ein Guthaben aus, das im Juli 2026 zugeflossen ist. Dieses Guthaben ist höher als der mögliche Leistungsanspruch für Juli. Daraus ergibt sich das Dilemma:

    1. Wird die Ablehnung für Juli 2026 ohne Widerspruch bestandskräftig - und kann das JC dann trotzdem später (etwa nach Anforderung des Juli-Kontoauszugs) das im Juli zugeflossene BK-Guthaben im August/September 2026 anspruchsmindernd bei den KdU anrechnen?
    2. Falls ja, wäre die Leistungsbezieherin doppelt benachteiligt: Für Juli gäbe es nichts, das Juli-Guthaben würde aber trotzdem in den Folgemonaten abgezogen.
    3. Oder gilt: Wenn der Juli abgelehnt ist, bleibt alles, was zeitlich in den Juli fällt (auch die BK-Gutschrift), für den Bewilligungszeitraum ab August unbeachtlich?

    Mir ging es mit der Reklamation schlicht um eine korrekte Berechnung - auch wenn das bedeutet hätte, dass bei richtiger Berechnung das Guthaben angerechnet und einige hundert Euro ans JC zurückzuzahlen wären. Nur frage ich mich nun doch im Interesse der Leistungsbezieherin (meiner Bekannten), ob ein Widerspruch gegen den Juli überhaupt sinnvoll ist, oder ob er ihr am Ende sogar schadet - weil dann zwar rund 500 EUR für Juli bewilligt würden, aber die im Juli zugeflossenen knapp 900 EUR aus der Gutschrift des Vermieters in den Folgemonaten verrechnet werden.

    Weiß jemand, wie Jobcenter mit Zuflüssen in Monaten außerhalb des bewilligten Zeitraums umgehen (hier: BK-Gutschrift Juli, Bewilligung erst ab August)? Werden diese, obwohl Juli abgelehnt wurde, trotzdem in der endgültigen Veranlagung dann im August + September in Abzug gebracht? In dem vorläufigen Bescheid ist das in den Monaten bisher nicht der Fall.

    Ergänzend - Fahrtkosten Umgang

    Trotz angeforderter und mitgeteilter Umgangstage wurden die Fahrtkosten zur Kindesabholung (knapp 400 km pro Fahrt = knapp 800 km Monat) erneut nicht angesetzt - zuletzt nicht einmal mehr im abschließenden Bescheid, ohne jede Begründung. Der Antrag ist seit Jahren so gestellt, dass die Fahrtkosten im Voraus ausgezahlt werden sollen; jedes Schreiben dazu wird kommentarlos ignoriert. Bei den aktuellen Spritpreisen ist eine Vorfinanzierung über ein Jahr bis zum abschließenden Bescheid schlicht nicht leistbar.

    Vielen Dank vorab!

  • Der Ablehnung für Juli liegen falsche Werte zugrunde.

    Wahrscheinlich nicht. Aber bekannt ist dir: Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Zugang dieses Bescheides ist möglich. Unnötig dabei, den komplexen Sachverhalt nochmals zu schildern. Das JC schaut selbst rückwärts nach. Freundliche Mitteilungen sind einfach gar nichts. Kein JC antwortet auf freundl. Mitteilungen oder Reklamationen. Wird ein Widerspruch nicht in der gesetzl. Frist von 3 Monaten beschieden, konnte man als "Wissender und Erfahrener" schon immer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG am SG erheben. Das JC hätte sich wegen Bummelei/Untätigkeit maximal 1x eine Klatsche vom SG geholt. Alternativ lag keine Untätigkeit vor.

    Wenn keine Eilbedürftigkeit nachgewiesen wird, liegen solche evtl. unnützen Klagen eben lange beim Gericht.

    Im Juli 2026 Weiterbewilligungsantrag gestellt

    Dann musste das JC nach § 37 SGB II ab dem 1.7. berechnen, aber endgültig oder abschließend ist gar nichts.

    Es gilt § 22(3) SGB II : Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; ...

    Der Antrag ist seit Jahren so gestellt, dass die Fahrtkosten im Voraus ausgezahlt werden sollen;

    Hast du heute eine Frage dazu? Wahrscheinlich wurde der Antrag falsch gestellt oder die Bekannte legte keine Nachweise der Fahrtkosten vor.

    Um welchen abschließenden Bescheid (von wann?) geht es jetzt hier? Von 02-06/26 war sie erwerbstätig ohne Leistungsbezug. Da hatte sie keinen Anspruch auf Fahrtkosten vom JC.

    Wäre bei dieser Entfernung die Bahn keine preiswerte Alternative? Aus welchen Mitteln hat sie die Fahrtkosten früher bezahlt?

  • Wahrscheinlich nicht.

    Naja, doch. Wenn da 2855 EUR Bruttoeinkommen steht und ein zu hohen entsprechend viel zu hohes netto, zugeflossen aber "nur" zirka 1.200 EUR sind, weil nach Kündigung und Freistellung der Arbeitgeber eben nur bis zum 17.7.2026 das Gehalt ausgezahlt hat. Die entsprechende Lohnabrechnung wurde - wie alles mögliche andere - auch Ende Juli 2026 eingereicht.

    Freundliche Mitteilungen sind einfach gar nichts. Kein JC antwortet auf freundl. Mitteilungen oder Reklamationen.

    Schade eigentlich, manchmal hat das mit dem ein oder anderen Sachbearbeiter funktioniert. Größtenteils aber nicht.

    Dann musste das JC nach § 37 SGB II ab dem 1.7. berechnen, aber endgültig oder abschließend ist gar nichts.

    Ok, weil am 7.9.2026 sind zwei Bescheide ergangen. Ein "Ablehnungsbescheid" genau für den Monat Juli 2026. Und ein weiterer vorläufiger Bewilligungsbescheid für die Monate August bis Dezember 2026 (5 Monate).

    Auf den Ablehnungsbescheid gibt es natürlich das Mittel des Widerspruchs, der dann wohl auch eingelegt werden muss. Wie gegen mittlerweile fast alles :(


    Hast du heute eine Frage dazu? Wahrscheinlich wurde der Antrag falsch gestellt oder die Bekannte legte keine Nachweise der Fahrtkosten vor.

    Ja, da fehlte eine Frage, das ist richtig. Vermutlich einfach mein Leid darüber geklagt mit der subtilen Hoffnung, das dazu jemand ein Tipp hat. All das wurde schon im in 2023 dargelegt. Dann wurde um Routenplan gebeten, Kilometer, Tankquittungen oder Kontoauszüge mit den Tankstellenbelastungen. Alles überlassen für eine Probezeitraum, danach auch immer nur mit Karte gezahlt an der Tankstelle, wie vom JC gewünscht. Zugverbindung mit 7 Stunden Reisezeit erklärt, daher Pkw-Abholfahrten. Alleine 4 Stunden Fahrtweg je Umgangswochenende (üblicherweise alle zwei Wochenende). Das wurde mehrfach dargelegt, als Vorschuss beantragt und nicht ein einziges Schreiben mit dem Vorschuss-Begehren wurde *irgendwie* beantwortet - immer ignoriert. Das wurde dann über diverse Leistungszeiträume aber auch immer nachträglich, also erst im Rahmen des abschließenden Bescheides, bewilligt und somit dann 1 Jahr später ausbezahlt. Das JC verlangte dafür eine Aufstellung mit der Tabelle der erfolgten Fahrten und Kilometer. Und obwohl sie das erhalten haben, wurde es im letzten abschließenden Bescheid ignoriert (nur die Anwesenheitstage berücksichtigt - temporäre Bedarfsgemeinschaft).

    Von 02-06/26 war sie erwerbstätig ohne Leistungsbezug. Da hatte sie keinen Anspruch auf Fahrtkosten vom JC.

    Ja, um den Zeitraum geht es auch nicht. Sondern um 02/2025 bis 07/2025. In den diversen LZ davor (seit 02/2023) wurde es immer nur im endgültigen Bescheid bewilligt.

    3 Bescheide über jeweils 6 Monats-LZ liegen beim Anwalt bzw. SG. Für einen vierter LZ (08/2024 bis 01/2025) gibt einen Widerspruch seit Feb'26, der noch nicht beschieden ist.
    Seit Ende August 2026 gibt's auch noch einen Widerspruch gegen den abschließenden Bescheid des LZ 02/2025 - 07/2025.

    Naja, sei es drum.

    So wie ich es verstehe, sollte auch gegen Ablehnungsbescheid den Leistungsmonat 07/2026 betreffend Widerspruch eingelegt werden.

    Wäre bei dieser Entfernung die Bahn keine preiswerte Alternative? Aus welchen Mitteln hat sie die Fahrtkosten früher bezahlt?

    Siehe oben; ergänzend Kind unter 12 Jahre alt gewesen, nun gerade 13 geworden. Freitagabends erst im Heimatort mit Sport (Turnen) fertig, so dass diese Option alleine schon daher wegfällt.
    Bezahlt aus dem wenigen Geld, was sie hatte. Aus einem Nebenjob floss als noch etwas aufstockend Geld hinzu. Die Spritpreise sind aktuell nur sehr arg.

  • Wird ein Widerspruch nicht in der gesetzl. Frist von 3 Monaten beschieden, konnte man als "Wissender und Erfahrener" schon immer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG am SG erheben. Das JC hätte sich wegen Bummelei/Untätigkeit maximal 1x eine Klatsche vom SG geholt. Alternativ lag keine Untätigkeit vor.

    Ja, ist vielleicht auch noch eine Idee. Wir wird nur gerade bewusst - auch wenn die früheren Widerspruchsbescheide auch so lange gedauert haben -, dass bei den neuesten Widersprüchen Bezug auf die anhängigen Klagen genommen wurde in einigen Punkten, weil über einen grundsätzlichen Sachverhalt ja nur einmal geurteilt werden muss und mehrere Klagen zum selben Thema wenig Sinn machen. Daher lautete es in den Widersprüchen: "Soweit in diesen beiden Punkten im Widerspruchsverfahren keine Einigung erzielt wird, wird angeregt
    bzw. beantragt, die übrigen Punkte dieses Widerspruchs im Wege der Teilabhilfe vorab zu bescheiden und die Entscheidung in den streitigen Punkten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Gerichtsverfahren ruhend zu stellen."

    Nun könnte es natürlich auch sein, dass die einfach den kompletten Widerspruch in allen Punkten zurückgestellt haben, bis in den drei anhängigen Verfahren Entscheidungen ergangen sind. Leider ist mir das nicht bekannt.

    Die Bekannte hat leider "Angst" vor Gerichten, selbständig ohne Anwalt klagen traut sie sich schon gar nicht und wird es eventuell auch nicht meistern. Ob ich in einem solchen Verfahren dann als Nicht-Anwalt benannt werden darf, weiss ich nicht. Immerhin wäre ich derjenige, der nahezu alles vollständig überblickt und das Unterlagenchaos und die Themenvielfalt überblickt. Auch, da sie (vor über 25 Jahren) zugezogen ist, aber leider dennoch nicht alle JC-Schreiben inhaltlich wirklich versteht...

  • Naja, doch.

    Na, wenn du meinst. Kurz+knackig Widerspruch gegen den vorliegenden Ablehnungsbescheid vom 7.9. für Monat Juli erheben. Man erspart sich hier evtl. Diskussionen, wenn oben gleich relevante Zahlen und Daten genannt werden. Wenn ich lese: noch im Juni 2026 per Veränderungsmitteilung ("Beendigung einer Beschäftigung") informiert., ist das für mich zu Ende Juni.

    Ich kann auch aus dem genannten Bruttoeinkommen nicht errechnen, warum nur bis zum 17.7. und nur 1200,- gezahlt wurden. Aber es war Einkommen aus Erwerbstätigkeit und wurde im Berechnungsbogen zum Juli-Bescheid berücksichtigt.

    Wie hoch ist denn der Gesamtbedarf für deine Bekannte (also die Summe aus Regelbedarf und KdU) ?

    Hier ist auch nichts schade, denn JC sind verpflichtet, ihre Vorschriften einzuhalten. Von Ausnahmen kann man gar nichts ableiten und da du ja etliche Male Widerspruch bzw. Klage erhoben hast, solltest du inzwischen verstanden haben, welche Reaktionen auf behördliches Handeln erfolgen sollte. Antrag statt Bitten. Widerspruch statt Reklamation.

    Eine Tipp zu Fahrtkosten wegen Umgang? Ja, wenn ein Vorschuss-Antrag abgelehnt wurde, muss in Vorleistung gegangen werden und die Kostenbelege/Nachweise dann zeitnah dem JC vorgelegt werden.

    Hier: Es lag aus Sicht des JC keine Eilbedürftigkeit vor und der Umgang fand statt, also war Geld da.

    Wer ist denn soweit weg gezogen? Mutter oder Vater mit Kind?

    Wer solche Entfernung für Umgangsrechts-Wahrnehmung hat, sollte evtl. mal einen anderen Umgangsrhythmus mit dem Elternteil vereinbaren. Jeder weiß, wie die Spritpreise sind, auch das JC.

    3 Bescheide über jeweils 6 Monats-LZ liegen beim Anwalt bzw. SG.

    Die liegen beim Anwalt? Das ist nichts wert. Der sollte zumindest lange schon Klage eingereicht haben. Du hast hier in 02/26 geschrieben, die liegen bei Gericht. Was da zwecks Zusammenlegung geht, wurde dir beantwortet. Vielleicht ruht alles!

    Auf Vorschuss wegen Fahrtkosten hat man grunds. keinen gesetzl. Anspruch. Was nach §21 SGB II beantragt wurde und mit welcher Begründung, ist hier unbekannt.

    Für JC ist es relativ einfach und wirtschaftlich: Geld war offenbar vorhanden, Umgang konnte stattfinden, wir erstatten erst nach Belegvorlage, d.h. Kontoauszug als Tankbeleg.

  • Ich kann auch aus dem genannten Bruttoeinkommen nicht errechnen, warum nur bis zum 17.7. und nur 1200,- gezahlt wurden.

    Ich habe hier auch brutto und netto gemischt. Das Du das nachrechnen willst, hatte ich nicht erwartet. Wenn aber im Juli-Bescheid ein Betrag steht, der für Juli niemals vorgelegt wurde sondern einfach dem regulären Gehalt entspricht, als wäre nie gekündigt worden, dann passt was nicht. Und über die Kündigung wurde informiert (mit Kündigungsschreiben; Meldung Ende Juni 2026 an das JC erfolgt) und die letzte Gehaltsabrechnung bis zum 17.7. (letzter bezahlter Tag, daher eben das nur zirka halbe Monatseinkommen) wurde auch schon kurz nach Zugang noch im Juli 2026 nachgereicht.

    Daher ergänzend: Angerechnet als Erwerbseinkommen für Juli wurden ihr 2.855 EUR brutto / 2.080 EUR netto. Richtig sind - und so steht es schon im - vorab überlassenen freundlichen - Schreiben an das JC: 1.747,42 Euro brutto / 1.243,20 Euro netto.

    Wie hoch ist denn der Gesamtbedarf für deine Bekannte (also die Summe aus Regelbedarf und KdU) ?

    Der richtige BG-Bedarf für Juli beläuft sich 2.013 EUR. Da vom zweiten Kind (temporäre Bedarfsgemeinschaft) die Anwesenheitstage im Juli nicht korrekt berücksichtigt wurden (nämlich nur 4 statt 18), wären es immerhin noch 1.813 EUR gewesen.

    Antrag statt Bitten. Widerspruch statt Reklamation.

    Ja, genau. Die Hoffnung lag nur darin, zeitnah etwas zu erreichen und nicht erst wieder in ewig vielen Monaten. Kern der Frage war ja prinzipiell auch eher, ob der Widerspruch ihr ggf. mehr (finanziell) schadet als nutzt. Prinzipiell bin ich ja dafür, dass das alles korrekt läuft und auch umgekehrt das JC nicht übervorteilt werden soll bei solchen Fehlern, aber die ständigen Fehler nerven nur noch und irgendwie vertrete ich doch eher die Interessen meiner Bekannten als die des JC.

    Hier: Es lag aus Sicht des JC keine Eilbedürftigkeit vor und der Umgang fand statt, also war Geld da.

    Stimmt größtenteils, aber es gab auch schon mehrmals Wochenenden, so sie ihre Tochter nicht abholen konnte, weil sie es sich schlicht nicht leisten konnte. Auch das wurde vorgetragen. Nichts, ignoriert. Würde jemand antworten und erklären: Geht nicht, weil Grund XXX und "wir benötigen aber noch Nachweis XYZ", dann wäre das nachvollziehbar. Das ist einmalig Anfang 2023 erfolgt, all das gewünschte wurde geliefert. Zuletzt auf Anforderung auch die Aufstellung der Umgänge mit Fahrten unterschrieben von beiden Elternteilen (war davor nicht erforderlich) -- auch geliefert und so eingereicht. Dennoch ignoriert.

    Wer ist denn soweit weg gezogen? Mutter oder Vater mit Kind?

    Kind lebte bei der Mutter, ist dann weggezogen zum Vater.

    Wer solche Entfernung für Umgangsrechts-Wahrnehmung hat, sollte evtl. mal einen anderen Umgangsrhythmus mit dem Elternteil vereinbaren.

    Nette Idee, aber das war schon bei Gericht und wurde genau so angeregt zu handhaben. Auch das Kind will das so regelmäßig und ist traurig über jedes Wochenende, das ausfällt.

    Die liegen beim Anwalt? Das ist nichts wert. Der sollte zumindest lange schon Klage eingereicht haben.

    Die drei Klagen sind auch eingereicht. Drei Aktenzeichen des zuständigen SG sind vorhanden. Aber tatsächlich klemmt es da mit am eigenen Anwalt, weil der nicht vorwärts kommt und offenbar selbst überlastet ist.

    Für JC ist es relativ einfach und wirtschaftlich: Geld war offenbar vorhanden, Umgang konnte stattfinden, wir erstatten erst nach Belegvorlage, d.h. Kontoauszug als Tankbeleg.

    Vermutlich. All diese Kontoauszüge sind ja auch immer eingereicht worden, auch Tankbelege und alle gewünschten Aufstellungen, neuerdings gar mit Unterschrift des Kindsvaters. Alles entsprechend dem Vorgehen und Wunsch des JC in der Vergangenheit. Mehrfache Nachfragen dazu werden einfach ignoriert, das ist das nervige daran. Keiner erklärt: "Wegen X machen wir das nicht, wenn Sie Y noch nachliefern oder belegen oder machen oder ..., dann können wir das abschließend bearbeiten".

    Sei es drum - Danke für Deine Unterstützung! Zur Ursprungsfrage wegen der Nebenkosten-Verrechnung habe ich es so verstanden, dass das JC trotz Ablehnung 07/2026 dennoch den Zufluss der daraus resultierenden NK-Gutschrift im Nachgang verrechnen könnte, und ohne Widerspruch der Juli 2026 evtl. verloren ist. Insofern also einmal mehr einen Widerspruch hinschicken.

    1.813 EUR gewesen

    Zahlendreher: 1.831 EUR

    Und übrigens war das "freundliche Schreiben" von vor zirka 10 Tagen als "Antrag auf Neuberechnung Juli + Folgemonate" formuliert, keine Bitte. Ist mir gerade nur beim nochmaligen Durchlesen aufgefallen, spielt aber im Endeffekt keine Rolle. Das freundliche Schreiben ist einfach in einen Widerspruch wandelbar, weil da schon alle Zahlen, Daten, Fakten drinstehen.

    Und: "unterschrieben von beiden Elternteilen (war davor nicht erforderlich)" -- das bezog sich nur auf die Unterschrift beider Elternteile. Eine Aufstellung war immer verlangt und wurde auch für jeden LZ eingereicht. Im abschließenden Bescheid wurde es dann berücksichtigt. Beim letzten Mal trotz (neu) dieser beiden Unterschriften kommentarlos nicht mehr.

  • kurz und knapp: Schreib nun dem JC, was du willst.

    Hinweis für deinen nächsten großen Sachverhalt hier: Gleich die Fakten, gleich die Fragen. Am besten den anonymisierten Bescheid und Berechnungsbogen einstellen.

    Und so blöd es klingt: Gesetze hat man zu kennen...oder eben die Nachteile zu schlucken.

    Insofern darf ich bezweifeln, ob du nach Jahren derjenige bist, der nahezu alles vollständig überblickt und das Unterlagenchaos und die Themenvielfalt überblickt.

    trotz Ablehnung 07/2026

    geht WIDERSPRUCH.

  • Und so blöd es klingt: Gesetze hat man zu kennen...oder eben die Nachteile zu schlucken.

    Ja, dafür beauftragt man ja dann Anwälte. Die meisten winken ja bei Sozialrecht das JC betreffend mittlerweile ab, weil sich ständig was ändert. Aber da das nun einmal nicht mein Hauptjob ist und ich auch nicht beim JC arbeite, kenn ich nun mal nicht jeden einzelnen Handgriff und interne Vorschrift. Daher eben die Frage, wie das JC das wohl behandeln wird mit dem abgelehnten Juli 2026 und der Anrechnung der NK-Gutschrift im in den Folgemonaten.

    Insofern darf ich bezweifeln, ob du nach Jahren derjenige bist, der nahezu alles vollständig überblickt und das Unterlagenchaos und die Themenvielfalt überblickt.

    Du meinst alle Gesetze, Paragraphen auswendig und jeden letzten Kniff bzw. wie auf jede einzelne Situation das JC intern reagiert und umgeht? Nein, natürlich nicht. Deshalb fragte ich ja eingangs, wie das JC den geschilderten Fall mit Juli 2026 vor dem Hintergrund der NK-Gutschrift korrekterweise behandeln darf. Damit ich wohlinformiert entscheiden kann, ob hier widersprochen werden sollte oder eben nicht.

    Das Verböserungsverbot ist nett, nur trifft es den Ablehnungsbescheid für den Monat Juli 2026 isoliert betrachtet gar nicht. Der Monat isoliert betrachtet wäre nämlich sodann eine Verbesserung für sie, die Verschlechterung käme ja durch die Anrechnung der Gutschrift in den Folgemonaten (die per separatem Bescheid bewilligt wurden).

    Ansonsten: Es gibt mittlerweile - ich habe mal im Dateisystem durchzählen lassen - 527 Schreiben (Bescheide, Schreiben an das JC, Anträge, Anlagen, inkl. Widersprüchen und Widerspruchsbescheiden) aus all der Zeit. Vermutlich noch einige mehr Anlagen. Schön sortiert und gruppiert je 6-Monats-Leistungszeitraum, wie das JC offenbar intern ja auch arbeitet und "denkt". Der Anwalt erwähnte, die Akteneinsicht ergab über 1000 Seiten.

    Da jedes Schreiben meinerseits gewissenhaft geprüft wird, umgehend geantwortet wird und jeder gefundene (Rechen)Fehler es in einen Widerspruch schafft, würde ich behaupten, es doch vergleichsweise "ganz gut im Griff" und "im Überblick" zu haben.

    Gibt es evtl. noch 1-2 Lücken mehr und Ansprüche, die hätten geltend gemacht werden können? Vielleicht. Mir wäre aber schon geholfen, wenn das, was beantragt wurde, korrekt berechnet würde und auch bei einigen Anträgen schlicht einmal ordentlich (oder überhaupt) kommuniziert würde. Wenn das JC diverse Eingaben ignoriert, nur teilweise bearbeitet (dann häufig mit falschen Beträgen) bzw. auf Anträge nicht antwortet etc., dann hilft es mir all das nicht.

    Widerspruch werde ich auch noch senden gegen einen Aufrechnungsbescheid, der vor wenigen Tagen ergangen ist gegen die (seit zirka einem Jahr) volljährige Tochter, die bereits vor 7 Monate Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt hat samt der Einrede zur Beschränkung der Haftung (Vermögen < 15k EUR zum 18. Geburtstag). Auch die Anhörung damals wurde beantwortet (all solche Schreiben immer ordentlich per Einschreiben mit belegter Zustellung). Hält das JC nicht davon zu schreiben, dass auf den Anhörungsbogen zu dem Erstattungsbescheid nie reagiert worden wäre und in der Akte nichts dazu vorliegen würde. Nur spannend, dass der Eingang bestätigt wurde. Und das zusätzlich nochmal die Mutter (meine Bekannte) samt Vollmacht der volljährigen Tochter Widerspruch eingelegt hat (zwar redundant, aber doppelt hält besser -- und da der Erstattungsbescheid auch die Mutter selbst samt zweiter, minderjähriger Tochter betraf).

    Ich werde nun erst einmal die Widerspruchsfristen für die neuesten Bescheide einhalten, also Widersprüche schreiben, unterschreiben lassne und sodann rechtzeitig als Einschreiben absenden. Danach werde ich vielleicht doch mal einen größten Schriftsatz in Richtung Regierungspräsidium (JC-Geschäftsführung in Kopie) verfassen.

    Im Endeffekt ist der Eindruck ganz simpel: Die JC-Mitarbeiter sind mittlerweile schnell darin, alles was zu einer Kürzung führen könnte, zu bearbeiten. Und die vorläufigen Bescheide werden schlicht zu endgültigen Bescheiden konvertiert nach einem Jahr, ohne die extra dafür angeforderten und sodann auch immer eingereichten Unterlagen überhaupt zu berücksichtigen (bspw. Kontoauszüge, Einstellung Unterhaltsvorschuss, Einstellung Unterhaltszahlung Kindsvater [volljährige Tochter], ...).

    Generell scheint es mir so zu sein, dass man im JC schlicht überlastet ist. Die Fälle schnell abarbeiten will und auf Seiten der Sachbearbeiter mittlerweile der Gedanke herrscht: "Es gibt doch das Mittel des Widerspruchs, wenn was nicht stimmt". Nur kommt dort auch nichts sinnvolles bei raus. Und jedes Thema vor Gericht bringen zu müssen macht auch keinen Spaß.

    Aber ja: Es wird offenbar Zeit, auf die 3 Monatsfrist für die Bearbeitung der Widersprüche hinzuwirken und bei den noch offenen LZ auch vorzeitige endgültige Bescheidung zu beantragen (und nicht geduldig das Jahr abwarten), damit das alles mal auf einem aktuellen Stand ist.

    Lebe seit einigen Jahren in der Schweiz. Da läuft alles sehr einfach und smart ab. Kurzer Anruf wo auch immer, kurzes Gespräch. Ein Mensch der verstehen und helfen will, normalerweise auch selbst entscheiden darf und alles ist geklärt und gelöst. Ohne monatelange, komplizierte Schriftwechsel und Bürokratie.

    Viel Text, wenig Benefit für Dich. Leider nur meine Darstellung der leidigen Situation mit dem JC. Wird vielen anderen auch so gehen - insofern nur zur Bestärkung, dass ihr da nicht alleine seid. Ein normaler "umgänglicher" Weg ohne Widersprüche/Anwälte/Gerichtsverfahren geht wohl kaum noch.

  • wie das JC das wohl behandeln wird mit dem abgelehnten Juli 2026 und der Anrechnung der NK-Gutschrift im in den Folgemonaten.

    Wie behandeln? Nach Gesetz, Verw-Vorschrift und Rechtsprechung zum SGB II. Es hat sich an Grundsätzen seit langem nicht viel geändert, Anwälte lehnen aus anderen Gründen ab. Wenn das Juli-Erwerbseinkommen mit falschen Zahlen angesetzt wurde, macht Widerspruch mit DIESEM Punkt doch Sinn und bringt der eLB Vorteile.

    a) Innerhalb 3 Monaten hat das JC einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Eine Schreibflut wie hier bewirkt eher, dass deine unendlichen Schreiben längst nicht mehr genau gelesen werden, weil keiner im JC Zeit und Muse hat, "Substanz" herauszufischen. IaR sollen die Leistungs-SB einfache Widersprüche selbst korrigieren, ansonsten gehts zur Rechtsabteilung. Mein Eindruck aus dem, was hier von dir zu lesen ist, ist noch simpler: Du kannst nicht fokussieren oder verstehst den Verwaltungsverfahrenslauf nicht und für das JC bist du evtl. schon lange dieser Querulant mit den xxx Schreiben. Das JC reagiert langsam oder gar nicht und wer "leidet"? Das JC und ein RP garantiert nicht. Aber ja, alle JC sind überlastet, aus den verschiedensten Gründen. Überfordert sind wenige.

    b) Das 900,- BK-Guthaben floss im Juli zu. Das JC hat im Folgemonat dieser Mitteilung die KdU auf 0 und dann die KdU auf x zu mindern. Z.B. wäre das bei 600,- KdU dann 1x 600,- und 1x 300,- KdU-Minderung. Verböserungsverbot ist Quatsch. Wenn im Juli weniger Erwerbseinkommen UND das BK-Guthaben zufloss, ist beides zu berücksichtigen. Dann macht Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.9. > für den Monat Juli Sinn. Rosinenpickerei fällt aus.

    c) Ja, Widerspruch gegen Aufrechnungsbescheid ist möglich. Es ist das gute Recht eines jeden eLB.

    vorzeitige endgültige Bescheidung zu beantragen

    Ja, auch das ist möglich. Solche Anträge dürfen folgenlos abgelehnt werden bzw. deine werden eher ignoriert. Es gilt das Gesetz.

    Jaja, woanders ist alles besser, ich kenne die Melodie, gähn. Und in Estland geht alles viel schneller und online.

    Und nein, ich arbeite nicht bei einem JC, habe länger gebraucht, bis ich zwar nicht jedes Gesetz kennen musste, aber das entspr. Pingpong beherrschte und "meine Bekannten" erhalten längst korrekte und fristgerechte Bescheide.

  • Wann waren denn die Zuflüsse der Löhne? Im laufenden Monat ist eigentlich sehr selten.

    Wenn im Juli keine SGB II Leistungen gewährt werden, dann kann das BK Guthaben nicht ab August angerechnet werden. Wenn also der Widerspruch Erfolg hat, kann es sein, dass man dann in der endgültigen Festsetzung ab August minus macht.

    Dein "freundliches Schreiben" mit einfacher Postfachnachricht mag zwar als Widerspruch zu werten sein, der ist dann aber unzulässig. Eine einfache Postfachnachricht ist kein zulässiger elektronischer Weg, der das Schriftformerfordernis ersetzt.

    Zu den Umgangskosten kann man gar nichts sagen, da man zum einen die Umgangsregelung nicht kennt und zum anderen sowieso geprüft werden müsste, ob es kostengünstigere Möglichkeiten, wie Anreise per ÖPNV etc. gäbe. In erster Linie hätte die Mutter den Unterhalt des Kindes sicherzustellen und nicht ihr Einkommen für Umgangsreisen aufzuwenden.

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