Umgang mit Widersprüchen und Rechtsberatung

  • Liebes Forum,

    bei mir ist es nun das zweite Mal, dass mich das JobCenter quasi nötigt einen Widerspruch zurück zu ziehen. Das erste Mal bin ich eingeknickt, weil gleich zwei Sachbearbeiterinnen mich bedrängt haben, ihn zurück zu ziehen. Ich hatte Widerspruch eingelegt gegen die Einladung zum Kooperationsplan, weil diese schon für die erste Einladung nicht nur eine AU verlangte, bei Terminversäumnis, sondern noch zusätzlich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung. Da ich aber selten krank bin und noch nie unentschuldigt einen Termin versäumt habe, bin ich wie erwartet hingegangen und hab mich dann bequatschen lassen. Was mich im Nachhinein aber ärgert, da ich psychische Probleme mit Panikattacken habe und AU und vor allem Wegeunfähigkeitsscheinigungen schwierig sind. Außerdem gehe ich auf die 60 zu und da kann es schon mal sein, dass man einen Termin krankheitsbedingt versäumt.

    Und nun das zweite Mal wurde eine BK-Nachzahlung verrechnet, was wohl scheinbar rechtens ist, aber das habe ich erst im Nachhinein erfahren. Daher hatte ich Widerspruch eingelegt. Nun wurde ich wieder, diesmal schriftlich bedrängt den Widerspruch zurück zu ziehen, da er sowieso keinen Erfolg haben könne, da es kein echter Bescheid sei, sondern nur eine "Aussage". Auf eine rechtliche Grundlage wurde nicht eingegangen. Dafür war das Schreiben recht irreführend aufgebaut, so dass man den Eindruck haben kann, es handele sich um eine Auffforderung zur Mitwirkung nach §§ 60 – 67 SGB I mit den Folgen fehlender Mitwirkung, also Leistungsentziehung. Mir fehlt die juristische Sachkenntnis, dies genau zu erkennen und einzuschätzen. Ob es bewusst vorsätzlich, oder unbewusst fahrlässig so formuliert ist, ist für mich erst mal nachrangig. Ein erwünschtes Verhalten, die Rücknahme des Widerspruchs, soll durch tatsächliche, oder vermeintliche Androhung des Leistungsentzuges erreicht werden. Das ist, was bei mir ankommt. Ich habe schon zurück geschrieben, dass ich den Widerspruch nicht zurück ziehe und ich mich frage, ob eine Nötigung im Amt vorliegen könnte. Insbesondere, weil ich bezweifle, dass ich mitwirken muss, indem ich einen Widerspruch zurück ziehe.

    Nun sind meine Fragen, wie kommt man in dem Fall, aber auch grundsätzlich an eine juristische Beratung? Früher habe ich in Berlin gewohnt, da war es kein Problem eine Beratung zu bekommen. Nur wohne ich jetzt auf dem Land, hier gibt es sowas nicht. Auch die Rechtsberatung über einen Beratungsschein wurde schon immer grundsätzlich abgelehnt mit der Aussage, es könne sowieso keinen Erfolg haben und Ortsansässige Anwälte wollen allesamt Vorkasse für die Erstberatung. Was kann ich noch machen um eine unabhängige Rechtseinschätzung zu bekommen? Ich befürchte auch, dass das Thema noch kritischer wird, da ja nun die Sanktionen verschärft wurden, aber ich auch in Sachsen-Anhalt lebe, was es wohl noch mal verschärft. Ich habe da ein wenig Angst, dass das nun ausgenutzt wird und zu ungunsten der Leistungsempfänger zu entscheiden, weil man weiß, dass sie sich eh nicht wehren können.

  • Für was benötigst du denn eine Beratung, wenn du doch inzwischen weißt, dass ein Betriebskostenguthaben als Einkommen angerechnet wird? Und dein Widerspruch wahrscheinlich sogar unzulässig ist, weil er noch gar nicht gegen einen Bescheid gerichtet war, sondern wohl erst gegen eine Anhörung?

    Du kannst ja gern das "Nötigungsschreiben" mal hochladen.

  • Um das "Nötigungsschreiben" geht es gar nicht, da ich bereits abgelehnt habe, den Widerspruch zurück zu ziehen. Mir ging es viel mehr darum zu erfahren, wie man am Besten damit umgeht, wenn man z.B. das Problem hat, dass ein Sachbearbeiter z.B. eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangt, obwohl im Gesetz etwas ganz anderes steht, dieses mit "Ermessensspielraum" begründet und wenn man Widerspruch einlegt massiv Druck ausgeübt wird, diesen zurück zu ziehen. Die Frage ist also, wie kann ich juristisch klären, ob es tatsächlich im Ermessen liegt?

    PS: Ich muss das Anschreiben nicht hochladen, da es juristisch gesehen wohl mit Sicherheit keine Nötigung ist. ABER: Die Frage wäre ob alleine durch möglicherweise irreführenden Aufbau des Schreibens der mögliche Anschein schon ausreicht eine juristisch ungebildete Person wie mich glauben zu machen, dass das Verweigern der Rücknahme zum Entzug von Sozialleistungen führen kann und so die Rücknahme zu erzwingen, da ich nicht über die juristische Sachkenntnis verfüge dies für mich zweifelsfrei einzuordnen. Ich weiß, ich denke da vielleicht viel zu kompliziert, aber in einem Schreiben in dem es alleine um die Aufforderung einen Widerspruch zurück zu nehmen geht, was sucht da eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß §66 Abs. 3 SGB I, dass man berechtigt ist bei fehlender Mitwirkung die Sozialleistungen zu entziehen. Im ersten Moment hatte ich tatsächlich Panik, dass ich demnächst ohne Geld da stehe, nur, weil ich den Widerspruch nicht zurück ziehe.

  • Ich habe es nun doch eingescannt, weil es mich nicht hat schlafen lassen. Auf mich wirkte das Schreiben wie folgt: Ein erwünschtes Verhalten, die Rücknahme des Widerspruchs, soll durch tatsächliche, oder vermeintliche Androhung des Leistungsentzuges erreicht werden. Das ist, was bei mir im ersten Moment angekommen ist.

    Abschnitt 1: Wenn das Ergebnis so klar ist, warum noch zurückziehen? Er kann keinen Erfolg haben, fertig.

    Abschnitt 2 habe ich als Aufforderung zur Mitwirkung angesehen, auch wenn es nicht explizit dort steht. Für einen Fachmann mag das sofort ersichtlich sein. Für mich war es das nicht. Insbesondere weil eine Frist gesetzt wird, wie man das vom Anfordern von Unterlagen gewohnt ist. Ich soll mitwirken, indem ich bis zum 13.03.2026 das entsprechende Formular zurück schicken soll.

    "Andernfalls erhalten sie nach Abschluss des Verfahrens gesondert Bescheid." kann vieles bedeuten. Eine einfache Ablehnung, aber auch ein Bescheid, dass wegen fehlender Mitwirkung Leistungen gekürzt werden. Ich bin wie gesagt kein Fachmann.

    Da ich mit dem JC per E-Mail kommuniziere, betrifft mich der nächste Abschnitt natürlich. Ich hätte die Rücknahme eingescannt und per Mail eingereicht.

    Dann Abschnitt 3: "Hiermit belehre ich dahingehend, dass ich gemäß § 66 Abs. entziehen bzw. zu versagen, wenn der oben genannten Mitwirkungspflicht innerhalb der genannten Frist nachgekommen wird."

    Die einzige Frist in dem Schreiben ist die Frist zur Einsendung der Rücknahme. Ich zumindest kann sowas falsch verstehen, weil es meiner Meinung nach irreführend ist.

    Zusammen gefasst mag es für einen Experten sofort ersichtlich sein, dass es keine echte Aufforderung zur Mitwirkung ist. Ich habe mehrere Stunden Recherche benötigt um dies zu erkennen und bin immer noch nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe.

  • Auf mich wirkte das Schreiben wie folgt:

    Auf mich wirkt es wie ganz viele solcher Hinweisschreiben zum Verfahrensablauf und zur Rechtslage. Eine Nötigung oder gar Aufforderung, den (falschen) Widerspruch zurückzunehmen, kann ich nicht erkennen, auch Verstecktes finde ich nicht. Deine Mitwirkung wäre jetzt, dass du das Formular fristgerecht ausfüllst und dem JC zusendest, dann kommt kein Leistungsentzug in Betracht.

    1. Ein Widerspruch ist nur gegen einen VA / rechtsmittelfähigen Bescheid ist zulässig.

    2. Dir lag aber (noch) gar kein solcher Bescheid vor.

    3. Da du bereits erkannt hast, dass das JC diese BK-Verrechnung korrekt vornahm, könntest du das der Einfachheit halber im Formular angeben. zB Der Sachverhalt trifft zu. Deine Anhörung/Stellungnahme wird vom JC geprüft und dazu ergeht dann erst ein regulärer rechtsmittelfähiger VA/Bescheid an dich. Gegen diesen könntest du dann Widerspruch erheben.

    Gegen eine geforderte Wegeunfähigkeitsbescheinigung wirst du nur gerichtlich vorgehen können. Das Ermessen des JC müsste nachweislich ermessensfehlerhaft geübt werden.

  • Also verstehe ich Dich richtig. Du siehst das Schreiben auch so, dass ich entweder den Einspruch zurück ziehe, oder einen Leistungsentzug riskiere?

    Warum sollte ich die Arbeit des JobCenters machen und irgendwas "zugeben", was in dem Bescheid nicht mal thematisiert wird? Meine Ausgangsfrage war, warum ein Guthaben und eine Nachzahlung verrechnet wird, darauf habe ich keine Antwort bekommen und genau das war auch Grundlage meines Widerspruchs. Aber darauf wird auch in der obigen Aufforderung nicht eingegangen, sondern nur auf die grundsätzliche Unzulässigkeit hingewiesen, die ich anzweifle. Nochmal: Es geht hier darum, dass versucht wird, dass man Widersprüche zurück nimmt, um sie nicht bearbeiten zu müssen. Also eine Begründung zu liefern, warum verrechnet wird. Es ist nicht meine Aufgabe das selbst zu recherchieren.

    Und zu dem gerichtlichen Vorgehen. Dazu muss ich einen Widerspruch einlegen, der abgelehnt wird. Vorher geht das nicht. Das wird aber schwer, wenn das JC einiges in Bewegung setzt, damit der Widerspruch zurück gezogen und erst gar nicht bearbeitet wird und genau DAS ist mein Problem.

    Hier versuche ich eine gangbare Lösung zu finden.

  • Also verstehe ich Dich richtig.

    Nein, leider nicht. Du hast zu einer BK-Nachzahlungs-Berechnung Widerspruch erhoben. Es gab aber zu dieser Berechnung noch keinen *richtigen Bescheid*. Ein richtiger Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung und der heißt dann auch Bescheid. Solch einem Bescheid kann man widersprechen, einer Berechnung nicht. Man muss nichts zugeben, was nicht zutrifft. Man wird ja nur angehört. Man muss auch nicht die Recherche/Berechnungs-Arbeit der SB erledigen.

    Es geht hier darum, dass versucht wird, dass man Widersprüche zurück nimmt, um sie nicht bearbeiten zu müssen

    Nein, darum geht es nicht, ich zumindest kann es noch immer nicht erkennen. Ich lese das Schreiben, in dem doch gut erklärt wird, wann was zulässig ist. Nach fristgerechter Vorlage dieses Anhörungs-Formulars wird das JC dir einen VA / Bescheid mit Rechtsbehelfs-Belehrung zusenden. Gegen diesen *richtigen Bescheid* kannst du Widerspruch erheben. Dann muss das JC diesen Widerspruch prüfen, bearbeiten und bescheiden, also JC-Arbeit machen. Danach bekommst du einen Widerspruchsbescheid.

    Und zu dem gerichtlichen Vorgehen.

    Wegen der Wegeunfähigkeit wäre natürlich VOR einer Klage auch das gesetzlich geregelte Widerspruchs-Verfahren zu durchlaufen.

    Ich wollte ausdrücken, dass gegen das Argument der Wegeunfähigkeit vielleicht letzten Endes nur mit juristischer Hilfe am SG erfolgreich angegangen werden könnte. Wie oft lädt man dich denn ein? Öfter als alle 3 Monate?

    Ein Widerspruch gegen einen Kooperationsplan ist nicht zulässig. Warum? Weil ein solcher Plan kein VA / Bescheid ist, sondern eine freiwillig und persönlich auszuhandelnde Vereinbarung. Da muss sich niemand bequatschen lassen, sondern einfach wissen oder verstehen, gegen was man Widerspruch erheben kann.

    Ich hoffe, geholfen zu haben.

  • Deine Mitwirkung wäre jetzt, dass du das Formular fristgerecht ausfüllst und dem JC zusendest, dann kommt kein Leistungsentzug in Betracht.

    Du hast es exakt zusammen gefasst, aber dann verstehe ich Dich wohl auch falsch, denn das ist genau das was bei mir ankommt und mich nötigt(!) den Widerspruch zurück zu nehmen. Aber egal. Mir bleibt nun sowieso nur noch ein Überprüfungsbescheid nach §44 SGB X, da ich leider nur schriftlich "gefragt" habe, warum nur ein Teil meiner eingereichten Abrechnung übernommen wurde und der andere nicht, statt gleich Widerspruch gegen den kompletten Bescheid einzulegen. War mein Fehler. Das Thema ist also nun abgeschlossen.

    Da ich, wie ich bereits oben schrieb, fast 60 bin, werde ich "nur noch" alle halbe Jahre eingeladen und mein Kooperationsplan ist sehr überschaubar, da ich zudem gesundheitliche und psychische Probleme habe. Darum geht es aber nicht. § 15 SGB II (4) besagt: „Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.“. Dies wurde auch in der jetzigen Gesetzesinitiative, die letzte Woche beschlossen wurde nicht geändert. Ich nehme an, aus gutem Grund.

    Ich lege also nicht gegen den Kooperationsplan Widerspruch ein, sondern gegen die Einladung, habe das also schon genau verstanden. Zumindest für Streitpunkte beim Koop-Plan gäbe es ja auch noch das Schlichtungsverfahren, welches nun leider abgeschafft wurde. Genauer gesagt hatte ich gegen die Sanktionsandrohung bereits in der ersten Einladung Widerspruch eingelegt, welchen ich leider zurück zog, da ich eingeknickt bin, weil gleich zwei Sachbearbeiter*innen mich bedrängt haben, ihn zurück zu ziehen. Worauf ich also hinaus will, ist entweder:

    - eine erste Einladung nach § 15 SGB II (4) ohne Rechtsfolgenbelehrung, oder

    - eine genaue Erklärung, oder dienstliche Stellungnahme zur Ermessensgrundlage warum eine WUB gefordert wird. Und Darlegung was genau in der WUB stehen muss und wer die Kosten übernimmt. Meine bisherigen Anfragen dazu blieben leider unbeantwortet. Das größte Problem ist nämlich, dass mein Arzt sowas überhaupt nicht kennt und ich Befürchtungen habe, dass es, obwohl ich dann vielleicht ein Attest einreiche, wieder im Ermessen liegt, dies nicht anzuerkennen. Ich könnte natürlich abwarten und erst gegen die Sanktion Widerspruch einlegen, nur ist ja schon die Einladung möglicherweise nicht korrekt, oder sehe ich das falsch. Wie kann ich die Anfragen rechtssicher stellen, da selbst der Verweis auf §§13 - 15 SGB I (Aufklärung, Beratung, Auskunft) nicht fruchtete und man zwar die WUB verlangt, aber keine Fragen dazu beantwortet, sondern nur auf den Ermessensspielraum verweist.

    Gerade auch in der aktuellen Diskussion kommt oft das Argument auf, man solle doch einfach zu dem Termin gehen, dann hätte man nichts zu befürchten. Mit einer pyschischen Störung ist das aber manchmal einfacher gesagt als getan.

    Du hast aber wohl recht, ich werde nun wohl, gegen die Einladung Widerspruch einlegen, auch wenn ich hingehe und muss dieses Mal hart bleiben und darf den Widerspruch gegen alle Beeinflussungen nicht zurück ziehen und dann vor Gericht klären. Ich hatte gehofft, es hätte andere Ideen gegeben, wie man das einfacher regeln kann. Schade.

  • Ein Widerspruch dient nicht dazu, eine Rechtsberatung zu erhalten, denn die ist offenbar gewünscht. Für Rechtsberatung gibt es die entsprechenden Stellen. Du kannst nur Widersprüche gegen Verwaltungsakte (Bescheide) erheben. Also z. B. Bewilligung, Ablehnung oder Änderung von Leistungen. Nicht gegen "Aussagen", "Belehrungen", "Hinweise", "Mitwirkungsaufforderungen" etc. Da wird der Kollege der Widerspruchsstelle immer nur die Zulässigkeit prüfen und dich -wie hier- darüber informieren, dass so ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Du kommst von der Anrechnung eines BK-Guthaben zu Meldeterminen, KOOP, Minderungen (Sanktionen) und Wegeunfähigkeitsbescheinigungen. Da besteht doch gar kein Zusammenhang.

  • Mir bleibt nun sowieso nur noch ein Überprüfungsbescheid nach §44 SGB X,

    Wenn überhaupt, dann Überprüfungsantrag nach § 44 SGBX. Der wäre mW auch unzulässig.

    Eine Einladung nach § 15a SGB II ist eben kein VA, deshalb würde ein Widerspruch als unzulässig abgelehnt. Ich denke, du siehst den Ablauf falsch. Aber logisch ist, dass alle JC möglichst keine unzulässigen und/oder unbegründeten Widersprüche erhalten wollen. Nötigung oder Aufforderung zur Rücknahme würde anders aussehen.

    Zur WUB: Wenn dein Arzt eine solche WUB nicht kennt/keine ausstellt, ist das so. Evtl. hält er es nicht für erforderlich. Das JC wird dir evtl. nicht mehr erklären, als es bisher tat.

    Mit einer pyschischen Störung ist das aber manchmal einfacher gesagt als getan.

    Das mag so sein. Der Gesetzgeber hat das längst berücksichtigt. Man könnte einen Beistand zum Termin mitbringen. Vielleicht versuchst du mal, mit einem Beistand deiner Wahl mind. 1 Termin zu absolvieren, um einen für dich akzeptablen KO-Plan zu vereinbaren? Das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II ist übrigens nicht abgeschafft.

  • Da wird der Kollege der Widerspruchsstelle immer nur die Zulässigkeit prüfen und dich -wie hier- darüber informieren, dass so ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Das ist gut so, aber der Verweis, dass man den Widerspruch deswegen zurück ziehen sollte, hat meines Erachtens nach möglicherweise Missbrauchspotential. Zur Erinnerung, mehr als 30% aller Bescheide sind fehlerhaft und wenn ein Bescheid fehlerhaft ist, könnte es grundsätzlich auch die Entscheidung sein, ob der Widerspruch zulässig ist. Man könnte evtl. auch vermuten, dass es sich eine Behörde vielleicht ein ganz klein wenig einfacher machen könnte.... aber das sind nur Mutmaßungen. ;)

    Wenn überhaupt, dann Überprüfungsantrag nach § 44 SGBX.

    Richtig, der führt zu einem Überprüfungsbescheid, geht aber gegen die NK-Sache. Deswegen sollte er zulässig sein. Und wenn nicht --> Widerspruch.

    Eine Einladung nach § 15a SGB II ist eben kein VA

    Natürlich kann ich gegen die Einladung Widerspruch einlegen. Steht sogar auf der Einladung selbst im Rechtsbehelf.

    Nötigung oder Aufforderung zur Rücknahme würde anders aussehen.

    Wie ich bereits sagte, streng juristisch ist es sicher keine Nötigung, aber der bloße Anschein kann ausreichen und auch der Versuch der Nötigung ist schon strafbar. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber auch möglich. Und sollte es tatsächlich zu Leistungskürzungen kommen, bin ich definitiv beim Anwalt. Auch wegen einer Strafanzeige. Denn die Rücknahme eines Widerspruchs ist eine nicht geschuldete Leistung.

    Zur WUB: Wenn dein Arzt eine solche WUB nicht kennt/keine ausstellt, ist das so. Evtl. hält er es nicht für erforderlich. Das JC wird dir evtl. nicht mehr erklären, als es bisher tat.

    Er hält es für erforderlich, deswegen würde er mir eine ausstellen, weiß aber nicht wie und in welcher Form. Das JC ist verpflichtet es mir zu erklären, wie ich bereits erwähnt habe §§13 - 15 SGB I (Aufklärung, Beratung, Auskunft) Und wenn sie es nicht tun, muss ich erst recht an der Rechtsgrundlage zweifeln. Mit meinem KOOP-Plan habe ich auch kein Problem. Nur mit der Einladung und dem Nichtbefolgen des § 15 SGB II (4). Dort steht, ich wiederhole es noch mal: "...erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme". Da gibt es m.M.n. keinen Ermessensspielraum eine WUB zu verlangen. Zumal das in den Fachlichen Weisungen zu §15 unter (15.6) sogar fett gedruckt ist. Wie das für die 2. Einladung aussieht, muss natürlich getrennt davon bewertet werden. Soweit komme ich aber eigentlich nie, da ich nur einmal einen zweiten Termin gebraucht habe.

  • Das ist gut so, aber der Verweis, dass man den Widerspruch deswegen zurück ziehen sollte, hat meines Erachtens nach möglicherweise Missbrauchspotential. Zur Erinnerung, mehr als 30% aller Bescheide sind fehlerhaft und wenn ein Bescheid fehlerhaft ist, könnte es grundsätzlich auch die Entscheidung sein, ob der Widerspruch zulässig ist.

    Wo soll da Missbrauchspotential sein? Es zwingt dich niemand, den Widerspruch zurück zu nehmen. Du bekommst dann halt einen Widerspruchsbescheid und gut. Im Übrigen schreibst du selbst "30% aller Bescheide". Du gehst aber nunmal überhaupt nicht gegen einen Bescheid vor! Was gibt es da nicht zu verstehen? Du bindest Zeit der Behördenmitarbeiter, die sich um dein unberechtigtes Anliegen zu Ungunsten berechtigter Anliegen kümmern müssen.


    Richtig, der führt zu einem Überprüfungsbescheid, geht aber gegen die NK-Sache. Deswegen sollte er zulässig sein. Und wenn nicht --> Widerspruch.

    Ein Zugunstenverfahren ist weiß Gott nicht so schlicht und einfach, wie du das hier darstellst.


    Wie ich bereits sagte, streng juristisch ist es sicher keine Nötigung, aber der bloße Anschein kann ausreichen und auch der Versuch der Nötigung ist schon strafbar. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber auch möglich. Und sollte es tatsächlich zu Leistungskürzungen kommen, bin ich definitiv beim Anwalt. Auch wegen einer Strafanzeige. Denn die Rücknahme eines Widerspruchs ist eine nicht geschuldete Leistung.

    Das steht dir das alles frei. Nur handelt es sich bei dem Schreiben um eine schlichte Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörde. Das ist weder eine Nötigung noch sonstwas. Dir wird einfach mitgeteilt, dass du gegen eine Anhörung in Widerspruch gegangen bist und dass das unzulässig ist. Dann wird dir mitgeteilt, dass es gut wäre, wenn du einfach den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück sendest. Und es wird dir mitgeteilt, dass du, wenn es zwischenzeitlich leistungsrelevante Veränderungen gibt, diese auch mitteilen musst und auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung verwiesen. Das ist keine Nötigung, das ist nicht übergriffig, das ist die ganz normale tägliche Behördenarbeit. Ob dir das jetzt gefällt oder nicht. Behördenschreiben klingen nunmal nicht nach "Diesonnescheintunddasgrasistgrün".

  • Da wird der Kollege der Widerspruchsstelle immer nur die Zulässigkeit prüfen und dich -wie hier- darüber informieren, dass so ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Du bindest Zeit der Behördenmitarbeiter, die sich um dein unberechtigtes Anliegen zu Ungunsten berechtigter Anliegen kümmern müssen.

    2 Dinge, die mir auffallen. Zum einen "Kollege" oben und 2. ob mein Anliegen unberechtigt ist, weiß ich erst nach einer umfassenden Begründung der Ablehnung meines Widerspruches. Eine lapidare Aussage: Es ist unzulässig reicht nicht und "dürfte unzulässig sein" schon gleich gar nicht. Ich will ehrlich sein. Ich komme mir gerade vor, als müsste ich alles gegen JC-Mitarbeiter rechtfertigen.

    Ich denke aber alle meine Fragen wurden soweit beantwortet, ich bedanke mich für den bisherigen regen Gedankenaustausch.

  • weiß ich erst nach einer umfassenden Begründung der Ablehnung meines Widerspruches

    Also denn: Tu dir keinen Zwang an, erhebe Widersprüche nach gusto und lese dann die umfassende und ausführliche Begründung im ablehnenden Widerspruchsbescheid.

    Ich komme mir gerade vor, als müsste ich alles gegen JC-Mitarbeiter rechtfertigen.

    Völlig überflüssig und da du offenbar den Ablauf solcher Verfahren nicht verstehen willst, wird das JC eben reagieren. JC-Mitarbeiter haben sich das Verfahren incl. aller gesetzl. Vorschriften nicht selbst ausgedacht, sind aber daran gebunden. Du wirst das noch lernen, bevor du wegen Erreichung des Rentenalters oder anderen Gründen nichts mehr mit dem JC zu tun haben wirst. Dann gehts vielleicht so beim Sozialamt weiter, wer weiß?

  • ine lapidare Aussage: Es ist unzulässig reicht

    Und ob das reicht. Das Widerspruchsverfahren ist mit dem Verfügungssatz "Der Widerspruch wird abgelehnt" abgeschlossen. Ob da dann nur ein Satz Begründung dastehen oder 500 Sätze, ist völlig unerheblich. Auch deine Wünsche nach Ausführlichkeit sind unerheblich, wobei zu deinem Widerspruch nunmal "Ist unzulässig, da das Schreiben vom xxxxx keinen Verwaltungsakt darstellt." völlig ausreichend ist.


    Ich komme mir gerade vor, als müsste ich alles gegen JC-Mitarbeiter rechtfertigen.

    Du muss dich überhaupt nicht rechtfertigen. Dir wurde nur mitgeteilt, wie die Rechtslage aussieht und verhältst dich schlicht und einfach beratungsresistent. Wenn du eh alles besser weißt, dann frag doch einfach nicht.

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