Deine Mitwirkung wäre jetzt, dass du das Formular fristgerecht ausfüllst und dem JC zusendest, dann kommt kein Leistungsentzug in Betracht.
Du hast es exakt zusammen gefasst, aber dann verstehe ich Dich wohl auch falsch, denn das ist genau das was bei mir ankommt und mich nötigt(!) den Widerspruch zurück zu nehmen. Aber egal. Mir bleibt nun sowieso nur noch ein Überprüfungsbescheid nach §44 SGB X, da ich leider nur schriftlich "gefragt" habe, warum nur ein Teil meiner eingereichten Abrechnung übernommen wurde und der andere nicht, statt gleich Widerspruch gegen den kompletten Bescheid einzulegen. War mein Fehler. Das Thema ist also nun abgeschlossen.
Da ich, wie ich bereits oben schrieb, fast 60 bin, werde ich "nur noch" alle halbe Jahre eingeladen und mein Kooperationsplan ist sehr überschaubar, da ich zudem gesundheitliche und psychische Probleme habe. Darum geht es aber nicht. § 15 SGB II (4) besagt: „Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.“. Dies wurde auch in der jetzigen Gesetzesinitiative, die letzte Woche beschlossen wurde nicht geändert. Ich nehme an, aus gutem Grund.
Ich lege also nicht gegen den Kooperationsplan Widerspruch ein, sondern gegen die Einladung, habe das also schon genau verstanden. Zumindest für Streitpunkte beim Koop-Plan gäbe es ja auch noch das Schlichtungsverfahren, welches nun leider abgeschafft wurde. Genauer gesagt hatte ich gegen die Sanktionsandrohung bereits in der ersten Einladung Widerspruch eingelegt, welchen ich leider zurück zog, da ich eingeknickt bin, weil gleich zwei Sachbearbeiter*innen mich bedrängt haben, ihn zurück zu ziehen. Worauf ich also hinaus will, ist entweder:
- eine erste Einladung nach § 15 SGB II (4) ohne Rechtsfolgenbelehrung, oder
- eine genaue Erklärung, oder dienstliche Stellungnahme zur Ermessensgrundlage warum eine WUB gefordert wird. Und Darlegung was genau in der WUB stehen muss und wer die Kosten übernimmt. Meine bisherigen Anfragen dazu blieben leider unbeantwortet. Das größte Problem ist nämlich, dass mein Arzt sowas überhaupt nicht kennt und ich Befürchtungen habe, dass es, obwohl ich dann vielleicht ein Attest einreiche, wieder im Ermessen liegt, dies nicht anzuerkennen. Ich könnte natürlich abwarten und erst gegen die Sanktion Widerspruch einlegen, nur ist ja schon die Einladung möglicherweise nicht korrekt, oder sehe ich das falsch. Wie kann ich die Anfragen rechtssicher stellen, da selbst der Verweis auf §§13 - 15 SGB I (Aufklärung, Beratung, Auskunft) nicht fruchtete und man zwar die WUB verlangt, aber keine Fragen dazu beantwortet, sondern nur auf den Ermessensspielraum verweist.
Gerade auch in der aktuellen Diskussion kommt oft das Argument auf, man solle doch einfach zu dem Termin gehen, dann hätte man nichts zu befürchten. Mit einer pyschischen Störung ist das aber manchmal einfacher gesagt als getan.
Du hast aber wohl recht, ich werde nun wohl, gegen die Einladung Widerspruch einlegen, auch wenn ich hingehe und muss dieses Mal hart bleiben und darf den Widerspruch gegen alle Beeinflussungen nicht zurück ziehen und dann vor Gericht klären. Ich hatte gehofft, es hätte andere Ideen gegeben, wie man das einfacher regeln kann. Schade.