Was gilt als Zeitpunkt der Antragstellung?

  • Hallo an Alle,

    wenn ich am 26.06.25 einen Antrag auf Bürgergeld gestellt habe und dieser auf den 01.06.25 zurückgreift, was gilt dann als Zeitpunkt der Antragsstellung im Sinne von §12 Abs. 5 Satz 2 SGB II? Der 26.06.25 oder der 01.06.25?

    Vielen Dank vorab!

  • Satz 2 ist deutlich:

    Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird,

    Das Antragserfordernis und dessen Rückwirkung auf den Monatsersten nach § 37 SGB II sind davon unabhängig zu betrachten.

  • Das hieße ja, dass der 26.06.25 der Zeitpunkt der Antragstellung war, wenn ich dich richtig verstehe.

    Das Jobcenter hat aber meinen Antrag für Juni 2025 mit der Begründung abgelehnt, dass zu Beginn des beantragten Leistungsmonats (sprich zum 01.06.25) mein Vermögen über dem Freibetrag gelegen hat.

    Das hat es auch, doch wenn tatsächlich im Sinne von §12 Abs. 5 Satz 2 SGB II der 26.06.25 als Zeitpunkt der Antragsstellung gilt, dann müsste ich für Juni 2025 ja Anspruch auf Bürgergeld haben. Denn am 26.06.25 lag mein Vermögen deutlich unterhalb des Freibetrags.

    Der Hintergrund meiner Frage ist letztlich, macht es Sinn Widerspruch einzulegen oder nicht?

  • Die Rückwirkung bedeutet lediglich, dass ein Anspruch auf Prüfung der Hilfebedürftigkeit ab dem Monatsersten besteht. Das bedeutet aber nicht, dass unbedingt ab dem 1. des Monats ein Anspruch besteht.

    Änderungen in den Vermögensverhältnissen müssen auch während des Monats berücksichtigt werden:


    Zitat

    1. Der für die Vermögensbewertung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fall der Rückwirkung des Leistungsantrags der Monatserste.

    2. Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ent…AS_52_18_R.html

    Das JC hätte prüfen müssen, ab welchem Tag du unter dem Freibetrag lagst und ab da bewilligen müssen (soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen).

    Kommt aber auch darauf an, was mit dem Vermögen passiert ist. Stichwort "schuldhaftes Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit". Oder was vorher war, also ob es z. B. Vermögen war, was dir ursprünglich als Einkommen aus Nachzahlung während des Bürgergeldbezuges zugeflossen ist und du noch im Verteilzeitraum von 6 Monaten lagst usw.

    Die Materie ist recht komplex.

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