Vorläufige Zahlungseinstellung wegen Coaching – Erfahrungen oder Rechtsprechung?

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III und hoffe, dass vielleicht jemand einen ähnlichen Fall kennt oder Rechtsprechung dazu hat.

    Der Ablauf war folgender:

    Das Jobcenter hat mir von sich aus einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS )ausgestellt und mich gleichzeitig einem bestimmten Maßnahmeträger bzw. Coaching zugewiesen. Es handelte sich also nicht um einen Träger, den ich selbst ausgesucht habe.

    Zum Erstgespräch beim Coach bin ich erschienen. Außerdem hatte ich einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter. Zu diesem Termin erschien unangekündigt zusätzlich die Chefin bzw. eine Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers. Vorher wurde ich darüber weder informiert noch gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Das hat mich ziemlich überrascht.

    Später teilte der Maßnahmeträger dem Jobcenter mit, ich hätte mich nicht mehr zurückgemeldet. In der Akteneinsicht findet sich hierzu ein entsprechender Vermerk sowie die Mitteilung über den Abbruch bzw. die Stornierung der Maßnahme.

    Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.

    Mir geht es gar nicht darum, den Sachverhalt an sich zu diskutieren oder ob der Maßnahmeträger mit seiner Darstellung richtig oder falsch liegt. Mich interessiert ausschließlich die rechtliche Seite.

    Ist eine vorläufige vollständige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III in einer solchen Konstellation überhaupt zulässig?

    Ich frage mich insbesondere, ob bei einem behaupteten Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nicht zunächst die speziellen Regelungen des SGB II (z. B. zu Leistungsminderungen/Sanktionen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen) vorrangig wären, anstatt den gesamten Leistungsanspruch vorläufig einzustellen.

    Ich habe bereits nach Urteilen recherchiert, aber bislang keinen veröffentlichten Fall gefunden, in dem § 331 SGB III wegen einer fehlenden Rückmeldung bei einem AVGS-Coaching oder wegen eines Maßnahmeabbruchs angewendet wurde.

    Kennt jemand Rechtsprechung, Fachliteratur oder eigene Erfahrungen zu genau dieser Konstellation?

  • Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.

    Und gibt es dazu auch eine Begründung? Die Teilnahme an einer Maßnahme ist ja nicht in dem Sinne leistungserheblich. Die Rechtsnorm des § 331 Abs. 1 SGB III lautet:

    "Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern."

    Abgesehen davon, dass es bereits an Tatsachen, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen (klassisch: Arbeitsaufnahme z. B.) ermangelt: welche Gründe hat man mitgeteilt und wozu sollst du dich äußern.

    Das Problem ist: ein Widerspruch ist nicht möglich. Du müsstest sofort Leistungsklage beim SG erheben und ggf. auch einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, wenn du in einer akuten finanziellen Notlage sein solltest, da du keine Rücklagen hast.

  • Danke für deine Einschätzung.

    Die Begründung im Schreiben lautet wörtlich:

    „Sie haben sich bis zum heutigen Zeitpunkt weder schriftlich, telefonisch noch postalisch bei dem von Ihrer Integrationsfachkraft vorgeschlagenen Coach zurückgemeldet. Ihnen war bis zum 15.07.2026 Gelegenheit gegeben worden, dies zu tun, um die Maßnahme weiterhin aktiv aufrechtzuerhalten. Dies war auch im gemeinsamen persönlichen Gespräch besprochen worden. Zudem haben Sie auch auf das Fehlzeitenmanagement des Coachings zu keinem Zeitpunkt reagiert (wie ebenfalls im gemeinsamen Gespräch besprochen).“

    Genau diese Begründung macht mich stutzig.

    Die angebliche Frist bis zum 15.07.2026 wurde mir nach meiner Erinnerung nie ausdrücklich mitgeteilt. Außerdem bezieht sich das erwähnte „gemeinsame persönliche Gespräch“ auf einen Termin am 08.07.2026 bei meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter.

    Zu diesem Termin erschien jedoch unangekündigt zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. die Chefin des Maßnahmeträgers. Ich wurde vorher weder darüber informiert noch gefragt, ob ich mit ihrer Teilnahme einverstanden bin.

    Zusätzlich habe ich am selben Tag noch eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten. Darin wird derselbe Sachverhalt geschildert. Gleichzeitig heißt es dort aber, das Jobcenter prüfe erst, ob oder in welcher Höhe ich einen Leistungsanspruch habe, und fordert mich auf, einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft oder dem Coaching zu vereinbaren und wahrzunehmen. Für den Fall einer fehlenden Mitwirkung wird ausdrücklich auf §§ 60, 66 und 67 SGB I verwiesen.

    Gerade deshalb verstehe ich das Vorgehen rechtlich nicht. Einerseits werden meine Leistungen bereits vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt, andererseits wird gleichzeitig noch ein Mitwirkungsverfahren nach §§ 60 ff. SGB I eingeleitet.

    Unabhängig davon frage ich mich vor allem, ob der geschilderte Sachverhalt überhaupt die Voraussetzungen des § 331 SGB III erfüllen kann. Selbst wenn man die Darstellung des Jobcenters zugrunde legt, erschließt sich mir nicht, welche der genannten Tatsachen kraft Gesetzes zum Ruhen oder Wegfall des Leistungsanspruchs führen soll.

    Wenn überhaupt, hätte ich eher erwartet, dass – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – zunächst die spezielleren Regelungen des SGB II geprüft werden und nicht unmittelbar eine vollständige vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt.

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