Beiträge von Matze1999
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Danke für deine Einschätzung.
Die Begründung im Schreiben lautet wörtlich:
„Sie haben sich bis zum heutigen Zeitpunkt weder schriftlich, telefonisch noch postalisch bei dem von Ihrer Integrationsfachkraft vorgeschlagenen Coach zurückgemeldet. Ihnen war bis zum 15.07.2026 Gelegenheit gegeben worden, dies zu tun, um die Maßnahme weiterhin aktiv aufrechtzuerhalten. Dies war auch im gemeinsamen persönlichen Gespräch besprochen worden. Zudem haben Sie auch auf das Fehlzeitenmanagement des Coachings zu keinem Zeitpunkt reagiert (wie ebenfalls im gemeinsamen Gespräch besprochen).“
Genau diese Begründung macht mich stutzig.
Die angebliche Frist bis zum 15.07.2026 wurde mir nach meiner Erinnerung nie ausdrücklich mitgeteilt. Außerdem bezieht sich das erwähnte „gemeinsame persönliche Gespräch“ auf einen Termin am 08.07.2026 bei meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter.
Zu diesem Termin erschien jedoch unangekündigt zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. die Chefin des Maßnahmeträgers. Ich wurde vorher weder darüber informiert noch gefragt, ob ich mit ihrer Teilnahme einverstanden bin.
Zusätzlich habe ich am selben Tag noch eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten. Darin wird derselbe Sachverhalt geschildert. Gleichzeitig heißt es dort aber, das Jobcenter prüfe erst, ob oder in welcher Höhe ich einen Leistungsanspruch habe, und fordert mich auf, einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft oder dem Coaching zu vereinbaren und wahrzunehmen. Für den Fall einer fehlenden Mitwirkung wird ausdrücklich auf §§ 60, 66 und 67 SGB I verwiesen.
Gerade deshalb verstehe ich das Vorgehen rechtlich nicht. Einerseits werden meine Leistungen bereits vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt, andererseits wird gleichzeitig noch ein Mitwirkungsverfahren nach §§ 60 ff. SGB I eingeleitet.
Unabhängig davon frage ich mich vor allem, ob der geschilderte Sachverhalt überhaupt die Voraussetzungen des § 331 SGB III erfüllen kann. Selbst wenn man die Darstellung des Jobcenters zugrunde legt, erschließt sich mir nicht, welche der genannten Tatsachen kraft Gesetzes zum Ruhen oder Wegfall des Leistungsanspruchs führen soll.
Wenn überhaupt, hätte ich eher erwartet, dass – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – zunächst die spezielleren Regelungen des SGB II geprüft werden und nicht unmittelbar eine vollständige vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt.
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III und hoffe, dass vielleicht jemand einen ähnlichen Fall kennt oder Rechtsprechung dazu hat.
Der Ablauf war folgender:
Das Jobcenter hat mir von sich aus einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS )ausgestellt und mich gleichzeitig einem bestimmten Maßnahmeträger bzw. Coaching zugewiesen. Es handelte sich also nicht um einen Träger, den ich selbst ausgesucht habe.
Zum Erstgespräch beim Coach bin ich erschienen. Außerdem hatte ich einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter. Zu diesem Termin erschien unangekündigt zusätzlich die Chefin bzw. eine Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers. Vorher wurde ich darüber weder informiert noch gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Das hat mich ziemlich überrascht.
Später teilte der Maßnahmeträger dem Jobcenter mit, ich hätte mich nicht mehr zurückgemeldet. In der Akteneinsicht findet sich hierzu ein entsprechender Vermerk sowie die Mitteilung über den Abbruch bzw. die Stornierung der Maßnahme.
Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.
Mir geht es gar nicht darum, den Sachverhalt an sich zu diskutieren oder ob der Maßnahmeträger mit seiner Darstellung richtig oder falsch liegt. Mich interessiert ausschließlich die rechtliche Seite.
Ist eine vorläufige vollständige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III in einer solchen Konstellation überhaupt zulässig?
Ich frage mich insbesondere, ob bei einem behaupteten Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nicht zunächst die speziellen Regelungen des SGB II (z. B. zu Leistungsminderungen/Sanktionen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen) vorrangig wären, anstatt den gesamten Leistungsanspruch vorläufig einzustellen.
Ich habe bereits nach Urteilen recherchiert, aber bislang keinen veröffentlichten Fall gefunden, in dem § 331 SGB III wegen einer fehlenden Rückmeldung bei einem AVGS-Coaching oder wegen eines Maßnahmeabbruchs angewendet wurde.
Kennt jemand Rechtsprechung, Fachliteratur oder eigene Erfahrungen zu genau dieser Konstellation?
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Die Einladungen kamen schriftlich per Brief und definitiv ohne Rechtsfolgenbelehrung. Den Flyer mit dem Termin würde ich einfach einmal anhängen.
Ich habe außerdem in diversen Foren nachgelesen und dort häufiger gelesen, dass man normalerweise erst durch einen schriftlichen Bescheid mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung offiziell in eine Maßnahme zugewiesen wird. Ist das tatsächlich so?
Mir ist wichtig, dass mein Bürgergeld weiterhin bewilligt wird. Deshalb werde ich am Dienstag auch zu dem Termin erscheinen. Allerdings möchte ich mich nicht unter Druck in einen Job drängen lassen, den ich eigentlich gar nicht machen möchte – vor allem, weil ich aktuell nicht mobil bin. Ich könnte nicht einmal pünktlich mit dem Bus in den etwa 5 km entfernten größeren Ort gelangen.
Zurzeit bin ich dabei, meine MPU-Vorbereitung abzuschließen, um anschließend meinen Führerschein zurückzububekommen. Dadurch hätte ich auch meine Klassen C und T wieder und möchte mich bei einem Lohnunternehmer arbeiten, bei dem ein guter Freund von mir bereits beschäftigt ist. Viele Stellenangebote in meiner Nähe setzen allerdings mindestens einen Führerschein der Klasse B voraus. Ohne Führerschein sehe ich daher momentan grundsätzlich eher schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Außerdem würde mich interessieren, ob ich bei diesem Termin überhaupt etwas direkt unterschreiben muss, falls mir Unterlagen oder Vereinbarungen vorgelegt werden. Ich möchte nichts vorschnell unterschreiben, ohne es vorher in Ruhe geprüft zu haben.
Ist dieses Vorgehen der Sachbearbeiterin – insbesondere in Verbindung mit ihrer herablassenden und patzigen Art – deiner Meinung nach üblich?
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Hallo,
erstmal vielen Dank für deine Rückmeldung!
Ich kann dir leider nichts Schriftliches zukommen lassen, da es hierzu überhaupt nichts Schriftliches gibt. Ich bin gestern zu dem Termin gegangen und dort wurde mir lediglich ein Flyer in die Hand gedrückt, auf dem handschriftlich ein Termin für Dienstag, den 19.00.2026 notiert wurde.
Einen Bescheid, eine Einladung oder sonstige Unterlagen habe ich nicht erhalten.
Zusätzlich wurde mir vor Ort gesagt, dass ich „kein Geld bekomme“, wenn ich zu dem Termin nicht erscheine, und dass das jetzt wegen der neuen Grundsicherung ganz normal sei.
Soweit ich informiert bin, treten diese neuen Regelungen bzw. Verschärfungen aber doch erst voraussichtlich ab Juli 2026 in Kraft, weshalb ich momentan etwas verunsichert bin.
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Hallo zusammen,
ich hoffe, hier kennt sich jemand mit Bürgergeld / Jobcenter-Recht etwas besser aus.
Bei mir ist folgender Fall passiert:
Mein alter Bewilligungszeitraum für Bürgergeld ist ausgelaufen und ich habe rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag gestellt.
Vorher gab es mehrere Einladungen meiner normalen Sachbearbeiterin zu persönlichen Gesprächen. Zu diesen Terminen bin ich nicht erschienen. Eine Krankheit hatte ich einmal abgesagt. Die Einladungen hatten soweit ich gesehen habe keine Rechtsfolgenbelehrung dabei.
Als ich wegen meines Weiterbewilligungsantrags nachgefragt habe, sagte die Leistungsabteilung, dass ich zuerst einen persönlichen Termin machen müsse, weil ich vorher mehrfach nicht erschienen sei.
Meine eigentliche Sachbearbeiterin war dann aber im Urlaub und ich musste zu einer Vertretung. Diese meinte direkt, dass ich jetzt zwingend ein Intensiv-Bewerbungscoaching bzw. eine Maßnahme bei einem externen Träger machen müsse. Ohne große Erklärung wurde direkt ein Termin mit dem Träger vereinbart, der schon wenige Tage später stattfinden soll.
Mir wurde dabei sinngemäß gesagt:
Wenn ich dort nicht hingehe, bekomme ich erstmal keine Leistungen bzw. kein Geld.Jetzt meine Fragen:
- Darf das Jobcenter die Weiterbewilligung bzw. Auszahlung von Bürgergeld davon abhängig machen, dass ich zu so einem Coaching gehe?
- Ist ein AVGS / Bewerbungscoaching überhaupt verpflichtend oder normalerweise freiwillig?
- Können alte Meldeversäumnisse aus dem vorherigen Bewilligungszeitraum dazu führen, dass jetzt gar keine Leistungen ausgezahlt werden?
- Ist eine fehlende Rechtsfolgenbelehrung bei Einladungen relevant?
- Darf einfach ohne meine Zustimmung direkt ein Termin bei einem externen Träger gemacht werden?
- Gibt es dazu Urteile oder Erfahrungen?
Mir geht es vor allem darum zu verstehen, was rechtlich tatsächlich zulässig ist und was eher Druck vom Jobcenter sein könnte.
Danke euch.