Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III und hoffe, dass vielleicht jemand einen ähnlichen Fall kennt oder Rechtsprechung dazu hat.
Der Ablauf war folgender:
Das Jobcenter hat mir von sich aus einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS )ausgestellt und mich gleichzeitig einem bestimmten Maßnahmeträger bzw. Coaching zugewiesen. Es handelte sich also nicht um einen Träger, den ich selbst ausgesucht habe.
Zum Erstgespräch beim Coach bin ich erschienen. Außerdem hatte ich einen Termin bei meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter. Zu diesem Termin erschien unangekündigt zusätzlich die Chefin bzw. eine Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers. Vorher wurde ich darüber weder informiert noch gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Das hat mich ziemlich überrascht.
Später teilte der Maßnahmeträger dem Jobcenter mit, ich hätte mich nicht mehr zurückgemeldet. In der Akteneinsicht findet sich hierzu ein entsprechender Vermerk sowie die Mitteilung über den Abbruch bzw. die Stornierung der Maßnahme.
Daraufhin stellte das Jobcenter meine Leistungen vorläufig vollständig nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ein.
Mir geht es gar nicht darum, den Sachverhalt an sich zu diskutieren oder ob der Maßnahmeträger mit seiner Darstellung richtig oder falsch liegt. Mich interessiert ausschließlich die rechtliche Seite.
Ist eine vorläufige vollständige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III in einer solchen Konstellation überhaupt zulässig?
Ich frage mich insbesondere, ob bei einem behaupteten Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nicht zunächst die speziellen Regelungen des SGB II (z. B. zu Leistungsminderungen/Sanktionen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen) vorrangig wären, anstatt den gesamten Leistungsanspruch vorläufig einzustellen.
Ich habe bereits nach Urteilen recherchiert, aber bislang keinen veröffentlichten Fall gefunden, in dem § 331 SGB III wegen einer fehlenden Rückmeldung bei einem AVGS-Coaching oder wegen eines Maßnahmeabbruchs angewendet wurde.
Kennt jemand Rechtsprechung, Fachliteratur oder eigene Erfahrungen zu genau dieser Konstellation?