Neue gestzliche Regelungen im SGB II, selbstständig und Jobcenter reagiert nicht

  • Guten Morgen alle zusammen, am 01.07.2026 sind ja einige Änderungen in Kraft getreten, u.a. der SGB 2, §41a Abs 3 , welcher eine neue Auscchlussregelung erhält. Frage von mir:

    ich beziehe seit 03/ 2022 Bürgergeld; beruflicher Status freier Handelsvertreter nach § 84 HGB und damit formal selbständig. Eine Eks habe ich nie abgegeben, folgende Eckdaten:

    Fahrtenbuch in 11/2022 übersandt: keine Reaktion;

    Anfrage wenn eine zweite Person bei mir einzieht (kam aber nicht zum Tragen) in 01/ 2023: keine Reaktion;

    in 04/ 2023 Widerspruch gegen Bescheid: keine Reaktion;

    am 06.02.2025 per E-Mail WBA für 2025 gestellt und dabei gemeldet, daß Hausgeldrückerstattung in Höhe von ca 1,9 TEUR erfolgte und ergänzend der Sachbearbeiterin telefonisch sofortige Rückzahlung angeboten;

    Reaktion: Das lassen Sie mal, ich sende Ihnen gesonderten Bescheid; wann kam der Bescheid - bis heute nicht;

    in 02/2026 erneute Hausgeldrückzahlung in HÖhe von ca 0,5 TEUR bei WBA gemeldet:

    keine Reaktion; bei WBA in 09/ 2025 auf Auszügen Prämieneingang von2 TEUR dokumentiert: keine Reaktion.

    Die Sachbearbeiterin scheint mir überfordert oder überlastet zu sein. Kann mir das Amt wegen der fehlenden EKS jetzt einen Nullbescheid festsetzen und das gesamte Bürgergeld zurückfordern ?

    Es ist in dem Paragrafen ja auch die Rede von "angemessener Fristsetzung" und "Belehrung über die Rechtsfolgen".

    Zumindest letzteres muss ja erfolgen; da es eine neue Regelung sein, kann bisher eine Belehrung ja nicht erfolgt sein. Und: was habe ich unter "angemessener Frist zu verstehen"?

    4 Jahre auf einen Schlag nachzuarbeiten ist zeitaufwendig. Zumal das Amt ja auch gravierende Versäumnisse zu verantworten hat. Dazu kommt, daß ich mehrfach krank war. Dies und Existenzängste haben mich dazu gezwungen fachlich Hilfe (Psychologe) in Anspruch zu nehmen.

    Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen ? Für Eure Mühe bereits vorab mein bester Dank !

  • Du bist tatsächlich selbstständig, nicht formal. Dass du noch nie EKS/Prognosen abgegeben hast (vEKS und aEKS) für den jeweiligen BWZ von 6 Monaten, trifft nicht zu. Du hast seit 01/25 mehrmals hier nachgefragt.

    Hast mit dem JC kommuniziert, Unterlagen/Nachweise vorgelegt, mehrere WBA gestellt und jeweils Leistungen per Bescheid bewilligt bekommen. Das JC hat reagiert und leistet.

    Zitat

    4 Jahre auf einen Schlag nachzuarbeiten ist zeitaufwendig.

    und absoluter Unsinn und weder für dich noch für das JC nötig. Dass du mehrfach krank warst und beim Psychologen warst oder bist und 0 € Erwerbseinkommen hattest/hast, ändert nichts. Der neue Satz 5 im §41a (3) SGB II trifft nicht zu.

    Was hier mW denkbar ist: Das JC könnte dich auffordern, deine Selbstständigkeit aufzugeben, d.h. dein Gewerbe abzumelden, wenn innerhalb 4 Jahren kein nennenswertes Erwerbseinkommen nachgewiesen wird.

  • Zunächst vielen Dank für die Antwort. Es ging mir jedoch nicht um Satz 5, sondern um die Sätze 3 und 4. Mit EKS nie abgegeben meinte ich die abschliessende EKS, nicht die, mit welcher ich bei Antragstellung das Einkommen prognostiziert habe. Rückforderungen, z.B. wegen des Hausgeldes, hat es nie gegeben. Daher auch die Frage, ob mir das JC eine Frist setzen kann bzw. wie lange diese ist.

  • Es ging mir jedoch nicht um Satz 5, sondern um die Sätze 3 und 4.

    Die sind unverändert schon seit 8/2016 in Kraft. Wenn das JC seit 3/22 von dir keine abschließende EKS für den 6-Monats-BWZ gefordert hat, um den weiteren Leistungsanspruch zu berechnen, ergibt sich aus der Änderung nichts. Es gilt nach wie vor der §41a (5) SGB II und dazu hatte dir Tamar schon in 1/25 geantwortet.

    Daher auch die Frage, ob mir das JC eine Frist setzen kann bzw. wie lange diese ist.

    Ja, grundsätzlich kann das JC zur Vorlage fehlender Nachweise über Einkommen eine Frist setzen. Diese Frist kann unterschiedlich lang sein und kommt iaR vor einer weiteren vorl. Bewilligung. Wenn du aber seit 3/22 lückenlos Bürgergeld erhalten hattest, und Gefordertes vorgelegt hast, besteht jetzt für das JC kein Anlass, vor allem nicht wegen der Änderung in Absatz 3.

  • Warum siehst du überhaupt eine Gefahr? Eine Nullfestsetzung kann doch nur erfolgen, wenn überhaupt Unterlagen abgefordert werden (mit einer zumutbaren Frist). Davon scheinst du doch meilenweit entfernt zu sein. Und wenn deine Leistungen nicht mit Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 41a SGB II bewilligt wurden, dann geht es überhaupt nicht. Komisches Jobcenter.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!