Beiträge von DavidLynch

    Zunächst vielen Dank für die Antwort. Es ging mir jedoch nicht um Satz 5, sondern um die Sätze 3 und 4. Mit EKS nie abgegeben meinte ich die abschliessende EKS, nicht die, mit welcher ich bei Antragstellung das Einkommen prognostiziert habe. Rückforderungen, z.B. wegen des Hausgeldes, hat es nie gegeben. Daher auch die Frage, ob mir das JC eine Frist setzen kann bzw. wie lange diese ist.

    Guten Morgen alle zusammen, am 01.07.2026 sind ja einige Änderungen in Kraft getreten, u.a. der SGB 2, §41a Abs 3 , welcher eine neue Auscchlussregelung erhält. Frage von mir:

    ich beziehe seit 03/ 2022 Bürgergeld; beruflicher Status freier Handelsvertreter nach § 84 HGB und damit formal selbständig. Eine Eks habe ich nie abgegeben, folgende Eckdaten:

    Fahrtenbuch in 11/2022 übersandt: keine Reaktion;

    Anfrage wenn eine zweite Person bei mir einzieht (kam aber nicht zum Tragen) in 01/ 2023: keine Reaktion;

    in 04/ 2023 Widerspruch gegen Bescheid: keine Reaktion;

    am 06.02.2025 per E-Mail WBA für 2025 gestellt und dabei gemeldet, daß Hausgeldrückerstattung in Höhe von ca 1,9 TEUR erfolgte und ergänzend der Sachbearbeiterin telefonisch sofortige Rückzahlung angeboten;

    Reaktion: Das lassen Sie mal, ich sende Ihnen gesonderten Bescheid; wann kam der Bescheid - bis heute nicht;

    in 02/2026 erneute Hausgeldrückzahlung in HÖhe von ca 0,5 TEUR bei WBA gemeldet:

    keine Reaktion; bei WBA in 09/ 2025 auf Auszügen Prämieneingang von2 TEUR dokumentiert: keine Reaktion.

    Die Sachbearbeiterin scheint mir überfordert oder überlastet zu sein. Kann mir das Amt wegen der fehlenden EKS jetzt einen Nullbescheid festsetzen und das gesamte Bürgergeld zurückfordern ?

    Es ist in dem Paragrafen ja auch die Rede von "angemessener Fristsetzung" und "Belehrung über die Rechtsfolgen".

    Zumindest letzteres muss ja erfolgen; da es eine neue Regelung sein, kann bisher eine Belehrung ja nicht erfolgt sein. Und: was habe ich unter "angemessener Frist zu verstehen"?

    4 Jahre auf einen Schlag nachzuarbeiten ist zeitaufwendig. Zumal das Amt ja auch gravierende Versäumnisse zu verantworten hat. Dazu kommt, daß ich mehrfach krank war. Dies und Existenzängste haben mich dazu gezwungen fachlich Hilfe (Psychologe) in Anspruch zu nehmen.

    Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen ? Für Eure Mühe bereits vorab mein bester Dank !

    Guten Tag, alle zusammen, nach längerer Zeit eine Frage: ich bin selbständig als Freier Handelsvertreter nach $ 84 HGB. Da es nicht läuft, habe ich Bürgergeld beantragt und mit Eintritt 01.03.2022 auch bewilligt bekommen; der Bezug dauert bis heute an. Unbeeindruckt davon, daß das Bürgergeld das Existenzminimum sichern soll, hat mir die DRV (Rentenversicherung) einen Bescheid geschickt, wieviel ich monatlich zu zahlen hätte. Gegen diesen habe ich 09.06.2022 Widerspruch eingelegt; Reaktion: Empfangsbestätigung, ansonsten nichts. Also habe ich erstmal gezahlt; ein Freund von mir, der Beamter ist und sich in diesen Dingen gut auskennt hat mir dazu geraten, da nur der rechtskräftige Bescheid über die Zahlungspflicht vorliegt; ich solle jedoch alle Zahlungen mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" versehen. Ich bin so verfahren; diese Zahlungen habe ich aus dem Bürgergeld bestritten. Meine Reserven sind inzwischen fast weg. Nun erhielt ich einen Bescheid der Rentenverisicherung; Inhalt: Widerspruch stattgegeben; ab dem 01.03.2022 besteht Versicherungsfreihet. Die zu viel gezahlten Beiträge - ca 9.000,-- EUR -werden zurückerstattet. Frage nun: melden muss ich diesen Zahlungseingang, wenn er kommt - aber wird das auch angerechnet ? Ich habe es ja aus eigenem Geld bestritten, vom JOBCENTER habe ich nichts dazubekommen. Im Grunde ist es wie beim Strom: den muss ich auch selbst bezahlen; gibt es eine Rückerstattung, darf ich diese auch behalten. Wie ist es hier ? Kann mir hier jemand weiterhelfen ? Und weiss vielleicht jemand, in Bezug auf die Antwort, was die gesetzlichen Grundlagen sind ? Vielen Dank schon mal vorab !

    Hallo, JoeBerlin, das von Dir genannte vergessene dürfte Dir nicht auf die Füsse fallen, da auch nach Ablauf der Karenzzeit jeder ein Schonvermögen von 15.000,-- EUR hat. Daß Du den Antrag erst Anfang Mai gestellt hast, dürfte auch nicht zu Deinem Nachteil ausfallen, da Anträge auf den 1. des Monats zurückwirken (SGB 2, § 37, Abs 2 Satz 2). Ansonsten wie TAMAR geschrieben hat !

    Hallo, Tamar,

    veieln Dank für Deine Antwort ! Mit Bürgergeld hat es aber schon etwas zu tun - denn: der Zuverdienst wurde ja erzielt, während schon Bürgergeldbezug bestand. Wenn jetzt die KV noch etwas verlangt, kassiert sie ja doppelt - und da stellt sich mir schon die Frage nach der Rechtmässigkeit - oder sehe ich das falsch ? Vielen Dank vorab und viele Grüße

    Hallo, Tamar,

    vielen Dank für Deine Antwort.

    Der Sachverhalt ist der, daß ich in 11/2024 ein Schreiben der Krankenkasse bekommen habe, ich möchte doch bitte den Steuerbescheid für 2021 zusenden, damit geprüft werden kann, ab noch einkommensgerechte Zahlungen zu leisten sind (war nicht der Fall). Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsse man die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung anwenden. Nun ergibt sich für mich natürlich die Frage, ob mir dies in diesem Jahr auch passieren kann, daß ich den Bescheid für 2022 zusenden muss. Ich selbst habe nichts mehr an die Krankenkasse gezahlt - -dies hat ja das JobCenter übernommen. Also müsste ja alles abgegegolten sein. Oder sehe ich da etwas falsch ? Vielen Dank vorab !

    Guten Morgen alle zusammen, vielleicht kann mir bei meiner speziellen Frage hier weitergeholfen werden. Als Selbständiger, der ich bin, beziehe ich Bürgergeld, da das erzielte Einkommen zu gering ist. Die Beiträge zu gesetzlicher KV und gesetzlicher PV werden vom JobCenter übernommen. Nun habe ich aus meiner Tätigkeit noch Einkommen erzielt, in 2022 ca 6 TEUR le Steuerbescheid (also unter dem Existenzminimum). Frage daher: muss ich von diesem Einkommen nach KV und PV zahlen - die KV hat ja die Beiträge schon bekommen ? Vielen Dank bereits vorab für Eure Mühe und Eure Antwort !

    Guten Tag, liebe Gemeinschaft, ich bin neu hier und habe ein Problem, was demnächst auf mich zukommen könnte. Da es etwas speziell ist, habe ich hier nichts gefunden, weshalb ich ein neues Thema aufgemacht habe; sollte ich hier einen Fehler gemacht haben, bitte ich dies zu entschuldigen.

    ZUr Sachlage: Ich arbeite als Selbständiger (§ 84 HGB - freier Handelsvertreter) in der Baufinanzierung. In 01/ 2022 musste ich HARTZ IV beantragen, da es überhaupt nicht mehr lief.

    Bewilligt wurde es für 6 Monate (03/ 2022 - 08/ 2022) seither wurde es immer wieder für 6 Monate verlängert. Die Prognose in der EKS habe ich bei den ersten drei Anträgen immer mit 0 beim Einkommen angegeben, habe dann aber doch etwas verdient.

    Danach meinte die Sachbearbeiterin, ich müsse etwas angeben, da sie dies so nicht ihrem Vorgesetzten vermitteln könnte, also habe ich 500,00 EUR/ Monat angegeben, was dann in den drei Anträgen (09/2023 - 02/ 2025) immer zuwenig war.

    Sachstand ist aber auch: in 11/ 2022 habe ich für den ersten Bewilligungszeitraum die abschliessende EKS gemacht; Reaktion bis heute keine. Gegen den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 03/2023 - 08/ 2023 habe ich Widerspruch eingelegt.

    Reaktion bis heute: keine (nicht bearbeitet); Grund für den Widerspruch: erhöhte KDU, welche nicht berücksichtigt waren. Am 27.07.2023 erhielt ich für meine selbstbewohnte ETW eine Umlagenrückzahlung in Höhe von 1.305,-- EUR, welche ich gemeldet habe und um Bekanntgabe eine Bankkontos bat, um das Geld zurückzuüberweisen.

    Die Sachbearbeiterin sagte mir, sie würde mir einen Bescheid senden. Diesen habe ich bis heute nicht erhalten. Eine Mail von 01/2023, ob meine von mir betreute Demenzkranke Ex-Frau bei mir wohnen könnte und welche Auswirkungen dies hätte (wurde dann jedoch nicht realisiert) ist ebenfalls nicht beantwortet worden.

    Ihr seht, hier liegt einiges im Argen, ich habe auch das Gefühl, die Sachbearbeiterin ist evtl überfordert. Nun habe ich mal ausgerechnet, was an Rückforderung auf mich zukommen könnte und bin dabei auf eine Größenordnung von ca 7.500,-- EUR gekommen die ich natürlich nicht habe.

    Hat jemand Erfahrung hier, wie mit so etwas umzugehen ist ? Dass dies so aufgelaufen ist, daran ist ja das JobCenter nicht ganz unschuldig. Wie ist der rein technische Abaluf bei einer Rückforderung, darf mir das JobCenter Leistungen verweigern ? Ihr seht ein spezielles Problem, wo ich mich für Anregungen bereits im voraus herzlich bedanke !