Beiträge von Louise 25

    Ich muss noch eine abschließende EKS einreichen, was aber an sich nichts mit den Heizkosten zu tun hat.

    Du irrst. Wenn das JC mit den KdU auch die Heizkosten berücksichtigen soll, ist selbstverständlich das Einkommen aus Selbstständigkeit zu berücksichtigen. Und zwar nicht monatlich, sondern 1x vorausschauend und 1x abschließend für den BWZ von je 6 Monaten.

    Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.

    Logisch. Weil deine abschließende EKS noch nicht beim JC vorliegt und deshalb keinerlei Einkommen im BWZ bekannt ist.

    Wenn du gegen den Bescheid Widerspruch schon erhoben hast, war ja doch nicht alles zu deiner Zufriedenheit und auch nicht O.K.

    Bitte merken: Zuerst Bescheide prüfen, evtl. nachfragen, ob das korrekt sei, möglichst Bescheide anonymisiert einstellen.

    1 Monat Zeit ist für einen Widerspruch immer gegeben.

    Möglichst nicht im Nachgang hier mitteilen, was du alles gemacht, rausgefunden oder nicht gewusst und nicht gemacht hast.

    Ob dein JC jetzt deine a-EKS abwartet oder deinen Widerspruch gleich ablehnt, merkst du bald selbst.

    ich soll also einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

    Ja, das ist der normale Verlauf, wenn man nach Ende eines BWZ weiterhin Bürgergeld benötigt. Du musst natürlich auch die Änderungen seit Februar mitteilen und nachweisen.

    Die Konsequenzen wirst du vom JC mitgeteilt bekommen. Wahrscheinlich wird vieles erstmal erfragt.

    zB Untermieter bei Hauptmieterin oder WG-Mitbewohner oder Partnerschaftsvermutung, usw.

    Es gilt hier mindestens § 22 SGB II.

    Aus Schikane hat er mir ein Bewerbungstraining aufgebrummt

    Schikane ist in keinem der SGB II-Gesetze enthalten, evtl. solltest du mal erklären, worin genau diese besteht. Was hat das JC dir geschrieben? Was genau sollst du wann und wo tun?

    Grundsätzlich ist es so geregelt und auch rechtens, dass Leistungsbezieher, die der Vermittlung zu Verfügung stehen, möglichst auch vermittelt werden sollen. Ob das sofort geht, oder z.B. in deinem Fall zunächst geprüft werden soll, welche Beschäftigung in Frage kommt. Ein Arbeitsvermittler oder Fallmanager kann das nicht.

    Stimmt es überhaupt, das jemand der länger als 6 Monate krank ist zum früh Rentner werden muss?

    Nein, das stimmt natürlich nicht. Es gibt keinen Status "Frührentner" mehr, vor allem nicht für Personen Mitte 20. Es ist aber zu prüfen und uU auch durch medizinische Untersuchungen bzw. entspr. Anträge zu prüfen, ob eine Person erwerbsfähig oder in gewissem Umfang erwerbsgemindert ist. Aber auch das kann weder das JC noch dein Arzt feststellen.

    Ich kann dir nur empfehlen, trotz deiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer Einladung des JC zu folgen. Es gelten durchaus schon einige neue gesetzliche SGB II-Regelungen.

    Ist das tatsächlich so?

    Ja. Wenn es eine Zuweisung ist und auch so vom JC benannt wird und als "Bescheid/Verwaltungsakt" mit RFB am Flyer hängt, dann ist das tatsächlich so. Mir stellt sich aber eher die Frage:

    Du nimmst mehrere Einladungen/Meldetermine nicht wahr, weil sie ohne RFB kommen, und "bewegst" dich erst, weil kein Bürgergeld mehr kommt, da brauchst du ganz offenbar etwas "Druck", also Forderungen ? Oder verstehst du mit Absicht nicht, wofür es Bürgergeld gibt? Das Bürgergeld ist KEIN bedingungsloses Einkommen und zu lesen ist in diesem Flyer NICHT, dass man dich dort in einen Job drängen will. Das hätte jeder JC-Vermittler mit einer Zuweisung zu einem Arbeitgeber oder zu einer AGH schneller und sehr viel günstiger für den Steuerzahler erledigen können.

    Du solltest den Termin am Dienstag als Chance wahrnehmen und dich dort darüber beraten lassen, was für dich möglich ist, wenn du weiterhin hilfebedürftig bist und also weiterhin das Bürgergeld brauchst.

    Alles , was dich momentan hemmt, mobil zu sein, oder auch nur irgendwo erwerbstätig zu sein, hat zunächst NICHTS mit dem Coaching zu tun. Erzählen kannst du den Coachs alles, was du planst, willst und tust.

    Die Vertretungs-SB des JC hat wahrscheinlich kurz in deine Akte geschaut, 1+1 zusammengezählt und der Ton dürfte evtl. auch nicht ganz unberechtigt gewesen sein.

    Übrigens kenne ich Leute, die trotz Voll-oder Teilzeitjobs und Familie versuchen, ihren Führerschein über eine MPU wieder zu erlangen. Nicht aber, um ihren Traumjob zu finden, sondern einfach, um wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

    "Auch eine Erteilung der Zusicherung auf Anerkennung lediglich der individuell angemessenen Kosten im Ermessenswege erfolgt nicht."

    d.h. Das JC schreibt dir nichts weiter. Trotzdem darf man auch OHNE solche Zusicherung umziehen. Wenn du die Differenz selbst zuzahlen kannst und der nette Vermieter damit einverstanden ist, könntest du das Mietvertragsangebot unterschreiben.

    die Kosten der neuen Unterkunft höchstens in der bisherigen (individuell angemessenen) Höhe gewährt werden."

    Wenn du nun erstmals Bürgergeld beantragst, trifft dieser Satz nicht auf dich zu.

    da es hierzu überhaupt nichts Schriftliches gibt.

    Die früheren Einladungen zu persönlichen Gesprächen waren aber in Schriftform, denn du erinnerst dich, dass keine RFB dabei war. Mit dem Flyer in der Hand solltest du allerdings am Dienstag zumindest zu diesem Termin erscheinen.

    Flyer : Verrätst du, was in dem Flyer steht? Es wird ja hoffentlich keine Werbung vom Pizzaservice sein.

    Möchtest du sicherstellen, dass wieder Bürgergeld bewilligt wird oder möchtest du einen Rechtsstreit mit dem JC führen?

    Vieles zu deiner "Problematik mit Verunsicherung" ist schon lange in Kraft und bleibt auch im neuen SGB II drin. Ob und was sich verschärft, könnte ich jetzt nur mit Rätselraten ertasten.

    Angemessene KDU in meinem Fall wären 513 €, die Miete liegt jedoch bei 560€.

    Welche Kostenübernahmen hast du denn beantragt? Nur die reinen Mietkosten oder auch die Kaution und sonstige Umzugskosten?

    Weiß das JC, dass du aus einer Einrichtung ausziehen musst und ansonsten wohl wohnungslos würdest?

    Weißt du, dass ab 1.7. das geänderte SGB II in Kraft tritt?

    Man kann ohne Zustimmung des JC einen Mietvertrag unterschreiben, umziehen und die KdU-Differenz selbst zuzahlen. Ich meine, die 560,- als tatsächlich noch angemessene KdU wird das JC leisten, zumindest für den 1. Bewilligungszeitraum.

    Mir wurde dabei sinngemäß gesagt:

    Ja, sinngemäß kann das korrekt sein. Es gibt jede Menge Vorschriften und Schriftliches. Bevor ich nicht lesen kann, was man dir schrieb, kann ich nicht erkennen, ob das JC das durfte.

    Es gibt diverse Arten von Coachings oder Maßnahmen usw. Auch hier ist durchaus möglich, dass die für dich nicht freiwillig sind.

    Ja, es kann also durchaus dazu führen, dass vorerst kein Bürgergeld bewilligt wird und Relevanzen erkenne ich meist dann, wenn ich lesen kann, was man dir schrieb.

    was eher Druck vom Jobcenter sein könnte.

    Lies mal bitte §2 SGB II und ersetze "Druck" durch "Fordern".

    § 2 SGB II Grundsatz des Forderns

    Mein letzter Versuch:

    Wie hoch meine Leistungsansprüche werden, ist doch erst einmal zweitrangig. Ja. Ist eh nur eine Ergänzung. Eigentlich gehts hier seit Dienstag um den Verfahrensablauf für Untätigkeitsklage und um Fristen, nicht um Geld.

    Wenn man allerdings schon am 31.1.26 schreibt, dass man so gut wie pleite ist, obwohl man ALG + Lohn in Höhe von mtl. ca 2.200,- erhält, noch Schonvermögen hat, noch Privatdarlehen zurückbekommt,noch Kameraausrüstung versilbert und sein Einkommen aus Selbstständigkeit nirgends und mit nichts berücksichtigt ist, usw usf, ist das bisschen Bürgergeld selbstredend zweitrangig.

    Nun hat sich das JC wieder über 3 Monate mit dem Widerspruch Zeit genommen. Und ohne einen schriftlichen Widerspruchsbescheid? Denn ob ein Widerspruch erfolgreich war und ihm vollständig oder teilweise abgeholfen wurde, muss man doch im schriftlichen Widerspruchsbescheid lesen können, damit man gegen evtl. neue Fehler darin Klage erheben kann.

    Bin nun seit dem 01.08.2025 Leistungsberechtigt und bekomme auch Rückwirkend das Bürgergeld anerkannt. Und ohne jeden schriftlichen Bescheid? Da kannst du zufrieden sein, denn alles weitere ist ja zweitrangig.

    Der Widerspruch wurde am 09.02. eingereicht.

    Verstehst du die gesetzliche Regelung wirklich nicht? Du hättest nicht "drohen", sondern am 12.5. Untätigkeitsklage erheben können. Und was für ein Chaos in deinen Beiträgen. ?(

    Gestern abend:

    Inzwischen ist auch alles zu meiner Zufriedenheit geklärt.


    Heute mittag:

    Ein schriftlicher Bescheid über die Höhe liegt mir bis heute nicht vor!

    Und:

    Ich kann mich natürlich auf hohem Niveau beschweren, weil ich derzeit vom Schonvermögen lebe, aber ich kenne auch Leute die überhaupt keine Rücklagen haben.


    Und zu Pflichttermin:

    Im Schreiben stand es jedenfalls so


    Ich wünsche weiter frohes Telefonieren und irgendwann im Briefkasten den vorläufigen schriftlichen Bewilligungsbescheid mit €-Leistungen für eure 2er-BG unter Berücksichtigung der längst vorzulegenden Anlage EKS (für Selbstständige). Und parallel das korrekte Geld auf dem korrekten Konto.

    Die Frist für den Erstantrag von 6 Monaten wurde vom JC überschritten

    Nein. Der Erstantrag vom 4.8.25 wurde am 30.1.26 fristgerecht beschieden.

    genauso wie die Frist von dem Widerruf.

    Nein. Dein Widerspruch wurde fristgerecht beschieden.

    Ob das JC sich ohne deine Nachfragen und Drohungen noch länger Zeit gelassen hätte, ist irrelevant.

    Die Schulung war ein Pflichttermin, hätte ich dem widersprechen sollen?

    Wie kam es denn zu dieser "Pflicht"? Gibt es einen Kooperationsplan oder eine Zuweisung zur Maßnahme X ?

    Meine Erfahrung:

    1. JC organisieren ihr Kundschaft durchaus nach Fall. zB. Arbeitsvermittler/Fallmanager für "besondere" Fälle/Team für Selbstständige/Team für U25 eLB. Das Team Leistungsbearbeitung erteilt die jeweiligen Leistungsbescheide für die Kunden.

    2. Und ja, auch bei JC können Fehler passieren.

    Relevant für dich aus deinem org-Link ist nur: Wer diese Zeit abwartet und dann klagt, hält sich ans Gesetz...Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist des § 88 SGG erhob der Anwalt Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.

    § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG)  

    Inzwischen ist auch alles zu meiner Zufriedenheit geklärt.

    Super. Was hat sich denn von gestern zu heute plötzlich geklärt? Oder hast du nun das JC verstanden?

    Für mich ist nachvollziehbar, warum das so lange gedauert hat. Am 4.8.25 Hauptantrag gestellt, dann noch fehlendes Mitte September nachgereicht. Der Antrag lag also 4,5 Monate beim JC zur Bearbeitung.

    Am 29.1. hast du das JC "zur kurzfristigen Bearbeitung aufgefordert" und prompt am 30.1. hast du die Antwort erhalten. Ablehnung, weil zu viel Einkommen.

    Widerspruch direkt erhoben, aber erst nach und nach noch erklärende Details, Erklärungen und Nachweise zum Wohneigentum nachgereicht. Fristgerecht kam der ablehnende Widerspruchsbescheid.

    Seit wann bist du denn selbstständig ? Ich kann dazu nichts lesen.

    Man benötigt mit 63, GdB 50, chronisch krank und unter 3 Std. tgl. leistungsfähig und arbeitslos doch wirklich keine Schulung für Selbstständige. Was hast du dir denn da "aufschwatzen" lassen?

    Kann nun nicht beweisen das mir der Sachbearbeiter gesagt hat das ich keinen Weiterbewilligungsbescheid beantragen muss.

    Musstest du auch nicht. Aber eine Untätigkeitsklage anzudrohen, war falsch, denn untätig war das JC nicht.

    Dein Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages muss nach § 88 (2) SGG innerhalb 3 Monaten beschieden werden. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid geht Klage am SG.

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

    das mit meiner Bekannten möchte ich nicht dem JC mitteilen.

    Was meinst du, was das JC dir antwortet, wenn du die gewünschten Tage wie im Beispiel beantragst? Das sind 29 Kalendertage, also mehr als 4 Wochen.

    Vorschriften: Fachliche Weisungen § 7b SGB II Erreichbarkeit

    Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II - Erreichbarkeits-Verordnung - ErrV

    Der Gesetzgeber sieht in § 7b (3) SGBII maximal 3 Wochen pro Kalenderjahr vor. Man kann also grundsätzlich von max. 21 Kalendertagen ausgehen, denn auch Wochenenden und Feiertage gehören zur Woche.

    Und es gilt--werktägliche--Erreichbarkeit. Samstag ist Werktag.

    (3)Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.

    Für Samstage, Sonntage oder Feiertage benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Jobcenters."

    Das gilt, wenn du nur an Wochenenden bzw. Feiertagen ortsabwesend sein willst.

    Geht es tatsächlich um die Zeit ab Mitte August 2023? Wer fordert jetzt zurück ?

    Die Behörde sieht das komplett anders

    Bitte mal den anonymisierten Bescheid (Rückforderungsbescheid ?) hochladen. Ich verstehe noch nicht, was du wissen willst.

    Im Oktober selbst habe ich den ersten richtigen Lohn (rund 1500 Euro) bekommen

    Obwohl du Mitte August deine Beschäftigung begonnen hast? Wofür waren denn die 500,- am 29.9. Lohn? Abschlag? Sonstiges Einkommen? Richtiger Lohn ist mit 1500,- mtl. brutto oder netto ?

    Es gilt § 22 SGB II. Dazu auch die Richtlinie für die KDU eures Wohnortes. Dort findet sich, was evtl. auch noch als erforderlich gilt und vom JC geleistet würde.

    Man kann das schriftliche Mietangebot des Vermieters einholen (Anrufe sind Luft), dieses dann dem JC vorlegen und damit die Zustimmung zur Kostenübernahme der KdU, dazu evtl. auch der Umzugskosten und evtl. die neue Mietkaution als Darlehen beantragen.

    Man sollte nachweisen, dass der Umzug wegen der 4 Kinder längst erforderlich ist, der WBS schon lange vorliegt...und nun ganz kurzfristig das Nachrücker-Angebot kam. Man kann begründen, dass Doppelmiete für Juni/Juli bei Mietbeginn ab 1.6.26 und Mietkaution so kurzfristig nicht beschaffbar sind, das Schonvermögen nachweisbar zu gering ist.

    Warum müsst ihr zum 31.5. einziehen? Lässt sich mit dem neuen Vermieter evtl. vereinbaren, dass euer Mietbeginn erst später erfolgt? Jeder andere kinderreiche Bewerber ohne Sozialleistungen hätte wohl auch nicht 3 Doppelmieten usw. parat liegen.

    Man kann den jetzigen Vermieter fragen, ob er einen Aufhebungsvertrag zu früherem Zeitpunkt anstelle von fristgerechter Kündigung akzeptiert.

    Es bleibt dabei, dass es unterschiedliche Arten von Einkommen/Einnahmen gibt, die vom JC auch unterschiedlich nach unterschiedlichen Gesetzen berücksichtigt werden. Du hattest was zu Einkommen Anrechnung von Renditen aus Depot/Aktien bzw. Renditen aus Aktien/ETF gefragt. Das wurde beantwortet.

    daher nochmal meine frage wo du das PRO JAHR her hast

    Vielmehr hatte ich dich gefragt, aus welchem Gesetz/Quelle du das mit 100,- monatlich für Vermögen hast bzw. wo du 100,- mtl. Rendite erzielen kannst.

    p.s. Was sich noch alles ab 1.7.26 ändern soll, findet sich lesbar in offiziellen Quellen, zB

    FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Als Bürgergeldbezieher hast du Mitwirkungspflichten. Du hast also dem JC unaufgefordert Einnahmen/Einkommen mitzuteilen und nachzuweisen, sobald es dir zufließt. Die Prüfung und Anrechnung auf Bürgergeld erledigt dann das JC unter Berücksichtigung der geltenden gesetzl. Regelungen.

    Hier gibts keine Beratung zu Geldanlagen oder Entnahmepläne. Überprüfe bitte selbst, für welches Vermögen du 100,- monatlich Rendite generieren könntest oder was deine seltsamen Quellen da meinen.

    Wenn du richtig liest, wurde in 09/24 mit dem Geschäft begonnen. Weil Einstiegsgeld nötig war, ist von einer langsamen Entwicklung auszugehen. Die hier genannten Zeiten sind weder "ewig" noch zu lang.

    es muss Zielmarken geben die zu einer Entscheidung führen!

    Hast du dafür eine einzige Rechtsgrundlage, oder wünschst du dir das nur oder möchtest du den TS maximal verunsichern?

    :hmm

    Finde ich jetzt nicht, dass das was mit Friseur oder Therapeut zu tun hat,

    Dein Vermittler hat dich doch nicht eingeladen, weil er über deine Vermutungen, Sorgen und Nöte und die schlimme Weltpolitik oder hohe Spritpreise diskutieren will. Er wird eher wissen wollen, wie du deine Hilfebedürftigkeit verringern könntest, wie es also langsam aber sicher aufwärts gehen könnte. Deine Ideen dazu werden ihn interessieren.

    Nach < 2 Jahren wird er nicht fordern, die Selbständigkeit schon wieder aufzugeben. Im Gegenteil: Man hat dein Laden-Konzept für so tragfähig gehalten, dass man dich sogar finanziell gefördert hat.

    Mit deinem Sohn bist du noch immer in einer 2er-BG, aber er ist nicht mehr hilfebedürftig. Der Vermittler interessiert sich nur für dein Laden-Unternehmen und deine Hilfebedürftigkeit.

    Also such dir eine auskömmliche Arbeit. Das Modell "Bisschen Selbstständig + Bürgergeld" ist ein Auslaufmodell.

    Wie kommst du darauf? Das JC wird das nach so kurzer Zeit nicht fordern. Dass man nach ca 1,5 Jahren mal eingeladen wird, ist keine Besonderheit.

    Wie du es hier völlig losgelöst von Zahlen, Daten und Fakten zum Einzelfall schreibst, so ist es eben nicht.

    Kannst du bestätigen, dass 100 Euro pro Jahr gilt ?

    Wofür denn? Es gilt das SGB II, kein xy-Google.

    Ich habe 2000 Euro in Aktien eingesetztes Kapital und Rendite

    Echt? Wann erhältst du den Nachweis über deine Rendite aus diesen angelegten 2.000,-? Verwechselst du evtl. Rendite mit Aktienkurs?

    sobald ich dies abbuche kontakte ich das JC online ... mit Screenshot der Buchung oder ähnlich ?

    Nein. Ob du dein angelegtes Schonvermögen monatlich "verbrauchst", interessiert das JC nicht. Wenn deine Beispielaktien einen Aktienkurs von 15.000,- erreichen, ist es längst kein Schonvermögen mehr.

    aber kann ich meinem Vermittler das auch so sagen ?

    Nein, wozu? Der ist doch nicht dein Therapeut oder Friseur.

    Aber vielleicht hast du Ideen, wie du Umsatz/Gewinn steigern = deine Hilfebedürftigkeit verringern könntest. So etwas hat ihn zu interessieren nach §2 SGB II als Grundsatz des Forderns.

    Es geht um dich und deine Erwerbstätigkeit, nicht um deinen Sohn.