Beiträge von Louise 25

    er meinte das er dem Jobcenter schreibt, das ich keine Mehrkosten mehr erstattet bekomme.

    Du solltest abwarten, was das JC dir dann schreibt. Wird dein Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 (5) SGB II abgelehnt, könntest du innerhalb 1 Monat schriftlich Widerspruch gegen diese Ablehnung erheben. Die Ärzte und JC haben sich an die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu halten. Evtl. benötigst du eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes, keine Ernährungstipps. Es kommt mW auf die spezielle diagnostizierte Erkrankung an.

    https://www.deutscher-verein.de/empfehlungen-s…-abs-5-sgb-xii/

    Dort findest du die pdf zum download und alle Erkrankungen, für die zeitweise oder auch ständig besondere Lebensmittel nötig sind. Die Empfehlungen gelten auch für Erwachsene.

    Dann schauen wir mal, ob wir im Freundeskreis sammeln, um einen Anwalt zu beauftragen,

    Das ist nicht nötig. Person A oder die Freundin mit Vollmacht kann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Gibts für Personen mit wenig bis kein Einkommen. Geht formlos, schon am Eingang kann man die Justizbeamten danach fragen. Hat man einen Beratungshilfeschein, kann man damit einen Anwalt suchen.

    Die bevollmächtigte Freundin kann auch beim Betreuungsgericht (meist auch im Amtsgericht ) einen Antrag auf gesetzliche Betreuung für A stellen.

    Das bringt hier nicht weiter. Der Sozialdienst des KH kennt den Sachverhalt genauer und kann mögliche Wege aufzeigen.

    Allgemein:

    1. Nicht arbeitsfähig oder nicht erwerbsfähig sind große Unterschiede. Der Sozialdienst kennt diese.

    2. Bevor nur noch Notfallbehandlung von KK gezahlt wird, muss im Vorfeld lange und viel passiert sein.

    2. iaR haben ETW-Besitzer und Mitbewohner einen Vertrag über die Beteiligung an Wohnkosten.

    3. Ein fehlender KFZ-Schein ist keine Ursache.

    hat im Dezember 2025 einen erneuten Antrag auf Bürgergeld gestellt.

    War das ein Weiterbewilligungsantrag, d.h. ist die Person dem JC schon bekannt? Wer hat dann im April nochmal einen Antrag gestellt?

    Die Mitbewohnerin ist nicht leistungsberechtigt, hat aber Schulden gegenüber Person A. Der fehlende KFZ-Schein ist nicht die Ursache für den Ablehnungsbescheid nach mehrfach geforderter Mitwirkung. Gibts einen behandelnden Hausarzt oder Psychiater?

    Seit April gab es Möglichkeiten, den Sozialdienst im KH um Unterstützung zu bitten. Ist das erfolgt?

    Es wird Zeit, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zu erheben, einen Anwalt zu beauftragen bzw. einen Betreuer zu suchen, auch dabei könnte der Sozialdienst des KH unterstützen.

    So schnell verliert Person A die Wohnung nicht, wenn die ZV angedroht ist.

    Es ging mir jedoch nicht um Satz 5, sondern um die Sätze 3 und 4.

    Die sind unverändert schon seit 8/2016 in Kraft. Wenn das JC seit 3/22 von dir keine abschließende EKS für den 6-Monats-BWZ gefordert hat, um den weiteren Leistungsanspruch zu berechnen, ergibt sich aus der Änderung nichts. Es gilt nach wie vor der §41a (5) SGB II und dazu hatte dir Tamar schon in 1/25 geantwortet.

    Daher auch die Frage, ob mir das JC eine Frist setzen kann bzw. wie lange diese ist.

    Ja, grundsätzlich kann das JC zur Vorlage fehlender Nachweise über Einkommen eine Frist setzen. Diese Frist kann unterschiedlich lang sein und kommt iaR vor einer weiteren vorl. Bewilligung. Wenn du aber seit 3/22 lückenlos Bürgergeld erhalten hattest, und Gefordertes vorgelegt hast, besteht jetzt für das JC kein Anlass, vor allem nicht wegen der Änderung in Absatz 3.

    Du bist tatsächlich selbstständig, nicht formal. Dass du noch nie EKS/Prognosen abgegeben hast (vEKS und aEKS) für den jeweiligen BWZ von 6 Monaten, trifft nicht zu. Du hast seit 01/25 mehrmals hier nachgefragt.

    Hast mit dem JC kommuniziert, Unterlagen/Nachweise vorgelegt, mehrere WBA gestellt und jeweils Leistungen per Bescheid bewilligt bekommen. Das JC hat reagiert und leistet.

    Zitat

    4 Jahre auf einen Schlag nachzuarbeiten ist zeitaufwendig.

    und absoluter Unsinn und weder für dich noch für das JC nötig. Dass du mehrfach krank warst und beim Psychologen warst oder bist und 0 € Erwerbseinkommen hattest/hast, ändert nichts. Der neue Satz 5 im §41a (3) SGB II trifft nicht zu.

    Was hier mW denkbar ist: Das JC könnte dich auffordern, deine Selbstständigkeit aufzugeben, d.h. dein Gewerbe abzumelden, wenn innerhalb 4 Jahren kein nennenswertes Erwerbseinkommen nachgewiesen wird.

    Vielleicht konnte das JC (nicht das Bürgeramt) aus dem Antrag nicht erkennen, dass du in Vollzeit arbeitest ?

    Vielleicht hast du den Antrag für die BG unterschrieben?

    Vielleicht könnte dein Mann den Termin wahrnehmen?

    Vielleicht könntest du den Fragebogen ausfüllen und dein Mann nimmt ihn zum Termin mit?

    Vielleicht klärt sich Unklares dann sehr schnell?

    Auf jeden Fall kannst du den Termin mit nachvollziehbarer Begründung auch absagen.

    Bitte sehr. Woher soll ich wissen, was und wann das JC zu deinem Widerspruch bescheidet. Außerdem beträfe das Leistungen nach "alter Rechtslage". Das weißt du auch.

    Und wir beide wissen, dass nach §37 SGB II ein neuer Antrag auf den Monatsersten zurückwirkt und Leistungen vor Antragstellung nicht erbracht werden. Daran ändert weder ein laufender Widerspruch noch die "neue Rechtslage" etwas.

    Fragen mit würde und wäre und womöglich keine Leistungen mehr sind bestmöglich beantwortet. Du bist kein Neuling im Umgang mit Alg2/Bürgergeld. Vielleicht ist dir einfach zu spät eingefallen, was du tun könntest, dein Vermögen umzuwandeln.

    6. Was ist denn SB?

    Was ist wohl ein anderer SachBearbeiter?

    Wo und wofür kann man denn Härtefall beantragen? In welchem Haus sollte es einen Sozialbeauftragten geben? Was ist denn das überhaupt? Für familiäre Notfälle wie zB häusliche Gewalt ist die Polizei zuständig und als Frau mit Kind könnte man im Frauenhaus vorübergehend Zuflucht finden? Warum warst du am Dienstag beim JC? Seit wann liegt dein (neuer) Bürgergeldantrag beim JC ? Hast du die Zustimmung für diese Wohnung schriftlich oder warum weißt du das nicht genau? Wer war nun stinkig, du oder der SB?

    Warum liegt nun alles seit Dienstag bei der Geschäftsleitung?

    Eine Frage noch: Was möchtest du eigentlich erreichen?

    Ich versuche, dein Anliegen mal zu bündeln:

    1. Hilfebedürftigkeit oder Mittellosigkeit weist man dem JC zB mit Kontoauszügen nach oder auch mit Pfändungsnachweisen. Dazu muss man nicht geschieden sein oder solch einen Ehepartner haben.

    2. Schnarchen eines Ehepartners konnte niemals als sozialrechtliche Trennung anerkannt werden.

    3. Wann hast du 1 Wohnung für dich und euer Kind gefunden?

    4. Wann bist du dort eingezogen?

    5. Rückwirkend zahlt das JC nichts, wenn du nicht vorher beim JC für den Auszug/Umzug UND die Mietkostenübernahme eine Zustimmung eingeholt hast. Aber ab Antragstellung und bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II sollte Bürgergeld gezahlt werden. (heißt ab 1.7. Grundsicherungsgeld)

    6. Ob du weiterhin arbeitsunfähig usw. bist, interessiert das JC und hier nicht. Ob es nur eine einzige Vermieterin gibt, ist auch vollkommen uninteressant. Anderen SB ? Das ist Entscheidung des JC und zu Beleidigungen gehören mW mind. zwei.

    - Dein Arbeitszimmer gehört nicht zur Wohnung, nicht zu KdU gem. SGBII. Also ist die Karenzzeit irrelevant.

    Die AZ-Kosten sind Betriebsausgabe und in der v+a EKS anzugeben. Das JC wird anhand der verlangten Nachweise prüfen, ob das ein "echtes" Arbeitszimmer ist oder eben nur tw. anerkannt wird.

    Ja. Die AZ-Kosten für deinen Betrieb sind aus B-Einnahmen zu bestreiten und als B-Ausgabe zu deklarieren. Ziemlich ähnlich der Steuererklärung fürs Finanzamt.

    - Das JC wird einem "neuen LB" nicht schon nach 1 Jahr Unwirtschaftlichkeit vorwerfen. Dabei ist es zunächst egal, ob die Gründe für betr. Verluste aus Erkrankung oder weggefallenen Aufträgen resultieren. Zwingen ist im SGB nicht vorgesehen. Ob später *Liebhaberei* ähnlich FA genannt wird, ist abzuwarten. Vielmehr erwartet und fordert das JC regelmäßig, dass man mehr Aufträge und mehr Einnahmen/Gewinn generiert, also weniger bis gar nicht mehr hilfebedürftig wird. Dieses Bemühen wirst du . dem JC mal erklären und nachweisen müssen.

    - Leg die verlangten Nachweise vor, das JC prüft und bescheidet dann. Ob du im AZ ab und zu privat im Netz surfst, ist nicht gefragt, muss nicht angegeben werden und kann also keine Falschangabe zur betriebl. Nutzung sein.

    - Warte das Schreiben zur Kostensenkungsaufforderung für die "echten" KdU/Mietkosten lt. Mietvertrag erstmal ab. Lies es genau und fixiere dich nicht auf "Umzug".

    Typischerweise? Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall mit den jeweiligen Zahlen an. Die Karenzzeit ist irrelevant.

    Dass nun Schuldzinsen und Heizkosten rückwirkend anerkannt wurden, hat doch eher mit deinem Widerspruch vom 22.5.26 zu tun. Man hat deinem Widerspruch also abgeholfen und hat die mögliche Frist von 3 Monaten nicht ausgereizt.

    JC lassen sich nicht bedrohen damit, dass ein Kunde "Rechtsbeihilfe" (eher einen Beratungshilfeschein ?) beantragt, denn schließlich ist das gutes Recht eines jeden Bürgers.

    Gern noch eine Klarstellung: Das Einkommen von ca 2000,- +ALG ergab sich aus dem verlinkten Ablehnungsbescheid vom 30.1.26. Ich korrigiere das aber gern. Es waren ca. 1840,- (1.450+391). Der Sohn war ja dann nicht mehr in der BG.

    Was du dem JC als schlampig und verzögernd unterstellst, ist leider nur deiner Unwissenheit zum Verfahrensablauf und gesetzl. Vorschriften und deiner stückchenweisen Vorlage von Nachweisen geschuldet.

    Alles Gute zukünftig !

    Könntest du deine vielen Fragen vllt. mal sammeln und dann in einem Beitrag hier stellen? :hmm

    Mietkosten/KdU und Regelbedarf bleiben gleich. Da du nun weißt, dass deine Rente als Einkommen angerechnet wird, kannst du dir ausrechnen, wieviel GruSi vom Amt kommt. Und die 1.Rentenzahlung kommt erst am 31.7. aufs Konto. Hast du kein Schonvermögen, um diese einmalige "Lücke" zu schließen, kannst du jetzt schon oder beim Termin am 9.6. ein Darlehen in dieser Höhe beim Amt beantragen, welches dann mtl. mit 5% von 563,- getilgt/einbehalten wird.

    Für den unwahrscheinlichen Fall, dass in deinem ersten Bewilligungsbescheid Guthaben für Kochgas angerechnet wird, kannst du hier nachfragen.

    Ganz allgemein: Es gibt keine Pflicht zu Barabhebungen oder Barzahlungen und falls auf dem Konto jeden Monat etwas übrigbleibt, ist das schön, aber kein anrechenbares Einkommen. Das ist beim JC nicht anders.

    Bisher sehe ich als einzig voll anrechenbares Einkommen deine Rente.

    Ein abhelfender Widerspruchsbescheid, der nach ca 4 Jahren von der RV kommt?

    WIE hast du die RV-Beiträge denn über die 4 Jahre hinweg gezahlt? Monatlich per KA nachweisbar?

    Die Versicherungsfreiheit ist in §5 SGB VI geregelt. Du fällst offenbar darunter. Dass du 9.000,- über die ca 4 Jahre aus dem Bürgergeld bestritten hast, dürfte nicht stimmen. Allerdings hast du als Erwerbstätiger "Einkommensfreibeträge", d.h. Absetzbeträge nach § 11b SGB II. Damit konntest du das evtl. bezahlen. Oder eben aus dem Vermögen nach § 12 SGB II. Dann wäre es eine nicht anrechenbare Vermögensumwandlung.

    aber wird das auch angerechnet

    Du wirst die Einnahme dem JC mitteilen, korrekt nachweisen und die Herkunft der Summe erklären können. Mit Kontoauszügen und Bescheid zu deinem Widerspruch dürfte das fürs JC nachvollziehbar sein und nicht angerechnet werden.

    Der Vergleich mit den Stromkosten/Haushaltsenergie ist etwas schwach, da der Gesetzgeber ausdrücklich die Kosten dafür in den maßg. Regelbedarf hat einfließen lassen. Es ist außerdem ein Guthaben aus zu hohen Vorauszahlungen, also keine Beitrags-Rückerstattung.

    Auf welchen Absatz im Gesetz hat sich die RV im Widerspruchsbescheid bezogen?