Rückforderung von Heizkosten Abrechnung 2024 obwohl JC nur Hälfte gezahlt hat

  • Hallo und zwar habe ich eine Frage.

    Ich bin seit rin paar Jahren beim bürgergeld da meine Mutter behindert derr war also pflegegrad 5 hatte uns ich sie gepflegt habe.

    Jetzt ist meine Mutter im januar 25 gestorben. Ich und sie waren eine bedarfsgemeinschaft mir hat das jobcenter die halbe Miete gezahlt und die andere Hälfte meine Mutter von ihrer Altersrente (meine Mutter war noch nie beim jobcenter oder sozialamt).

    Jetzt ist die heizkosten Abrechnung für 2024 gekommen und es stand eine Rückzahlung von 797 euro an. Mir war klar das das jobcenter die Hälfte kriegt, aber das jobcenter hat alles genommen und sagt da meine Mutter gestorben ist gehört ihnen jetzt die gesamten 797 euro.

    Jetzt kommt meine frage da ich und 2 Geschwister gerade beim nachlassveefahrwn sind gehört dieses geld doch eigentlich zum nachlass und nicht dem Jobcenter.

    Aber sie behaupten weiter das ist so gezeichnet geregelt.

    Meine frage ist jetzt ist das rechtens das das Jobcenter die 797 euro behalten darf oder sie eigentlich wie ich meine und auch die ki sagt das ihnen das geld nicht zusteht.

    Weiß vieleicht jemand darüber bescheid. Das wäre mir eine grosse Hilfe ,danke .

  • Danke für die Antwort.

    Und das obwohl meine Mutter keine Leistungsbezieherin war? Hier ist die KI Antwort auf meine frage gewesen.


    1. Die Mutter war keine Leistungsempfängerin

    Die entscheidende Information ist, dass die Mutter selbst keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II, Bürgergeld) bezogen hat und somit auch nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft des Sohnes war. Das Jobcenter kann nur Forderungen gegenüber Personen geltend machen, die von ihm finanziell unterstützt wurden.

    2. Das Jobcenter hat die Kosten der Mutter nicht getragen

    Das Jobcenter zahlte nur die Hälfte der Miete (Kosten der Unterkunft und Heizung), die dem Sohn als Leistungsempfänger zugerechnet wurde. Die andere Hälfte der Kosten, die von der Mutter privat getragen wurde, hat das Jobcenter nie finanziert.

    3. Es besteht kein Erstattungsanspruch

    Rückforderungen des Jobcenters (sogenannte Erstattungsansprüche) können nur entstehen, wenn:

    • zu Unrecht Leistungen bezogen wurden (was hier nicht der Fall war).
    • ein Mieterguthaben besteht, das aus zuvor vom Jobcenter gezahlten Vorauszahlungen resultiert.

    Da die Vorauszahlungen der Mutter nicht vom Jobcenter übernommen wurden, hat die Behörde keinen Anspruch auf ein eventuelles Guthaben aus ihrer Abrechnung.

    4. Die Abrechnung betrifft den Nachlass

    Die Heizkostenjahresabrechnung betrifft das Mietverhältnis der Mutter.

    • Nachzahlung: Eine eventuelle Nachzahlung ist eine Schuld der Mutter, die aus ihrem Nachlass beglichen werden muss.
    • Guthaben: Ein eventuelles Guthaben gehört zum Nachlass der Mutter und steht ihren Erben (vermutlich dem Sohn) zu.

    Zusammenfassung:

    Das Jobcenter hat keinen rechtlichen Zugriff auf das Vermögen oder den Nachlass der verstorbenen Mutter bezüglich dieser Heizkostenabrechnung, da keinerlei Leistungsbeziehung zwischen der Mutter und dem Jobcenter bestand.

    Der Sohn sollte das Erbe nach den zivilrechtlichen Bestimmungen abwickeln. Es kann hilfreich sein, sich bei einer sozialrechtlichen Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten zu lassen, insbesondere wenn der Sohn das Erbe angenommen hat und Fragen zur Begleichung der Nachzahlung aus dem Nachlass bestehen.

    Nein, das Geld gehört nicht zum Nachlass.

    Es gilt hier § 22 (3) SGB II. Das ist die gesetzliche Regelung für das Bürgergeld.

  • Die Antwort von Louise 25 ist vollkommen korrekt. Das BSG hat (wenn ich mich recht erinnere 2012) in einem Fall entschieden, bei dem Eltern mit ihrer volljährigen (keine Leistung beziehenden) Tochter in einem Haushalt gewohnt haben. Die Tochter hat sich an der Miete zu 1/3 beteiligt und ist dann irgendwann ausgezogen. Das Betriebskostenguthaben aus dem Zeitraum, in dem die Tochter noch dort gewohnt hat, das aber erst nach Auszug an die Eltern ausgezahlt wurde, wurde voll bei den Eltern angerechnet. Dass die Tochter etwas gezahlt hat, ist nicht von Belang. Maßgeblich ist allein, welcher Zustand zum Zeitpunkt des Zuflusses herrscht. Und da bist du allein.

    Aus der Entscheidung:

    Zitat

    Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

    Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben.

    Wenn dir das Guthaben zugeflossen ist, ist es in voller Höhe Einkommen. Ob du im Innenverhältnis da irgendwelche Miterben auszahlen müsstest, ist sozialrechtlich irrelevant. Die KI ist im Übrigen immer nur so gut, wie man sie füttert. Die Antworten stimmen nämlich nicht nur sozialrechtlich, sondern auch privatrechtlich so nicht, weil es schon allein einen Unterschied macht, ob ein Erbe/Verwandter den Mietvertrag übernimmt oder Mitmieter war oder aber die Erben nicht in den Mietvertrag eintreten.

  • Hier ist die KI Antwort auf meine frage gewesen.

    Man kann mit dieser KI-Antwort nichts anfangen. Es gibt diesen Absatz im Gesetz seit 2011 unverändert.

    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;

    Du warst mit deiner Mutter definitiv eine BG aus 2 Personen, auch wenn sie selbst kein Bürgergeld bezog. Es geht hier in deinem Fall auch nicht um Erstattung, sondern um Minderung der nächsten KdU-Leistungen für dich. Die 797,- wird das JC evtl. auf 6 Monate verteilen und dir jeweils 132,83 weniger KdU leisten. Die Aufteilung wiederum hat mit deiner evtl. bestehenden weiteren Hilfebedürftigkeit zu tun.

    Die Wohnung allein für dich wird unangemessen teuer nach den Richtlinien des JC. Nur so als Nebenhinweis!

  • Die 797,- wird das JC evtl. auf 6 Monate verteilen und dir jeweils 132,83 weniger KdU leisten.

    Nein. BK Guthaben darf nur nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden. Also auf die KdU nach dem Monat der Gutschrift. Und zwar solange, bis es weg ist. Also z. B. 500 Euro Miete, 800 Euro Guthaben, dann sind die KdU im ersten Monat 0,00 Euro und im zweiten Monat dann die restlichen 300 Euro weniger. Auf 6 Monate darf es nicht verteilt werden, auch das hat das BSG bereits entschieden:

    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ent…AS_08_20_R.html

  • Ja, sie haben recht es wurde komplett abgezogen für November 24 und Dezember. Da ich aber nach der neuen Abrechnung angerufen hatte und einen Rückruf meiner Sachbearbeiterin erbeten habe der leider nie kam , Termin ging auch , da hiess es den brauchen sie nicht.

    Die Dame in der Zentrale anscheinend die Worte Erbgemeinschaft mit Wohngemeinschaft verwechselt hat, bekam ich stattdessen ein Brief 3 Tage später, wo es hieß ich bin gesperrt ab Dezember.

    Da ich ihnen ja nicht mitgeteilt habe, dass meine 3 Geschwister bei mir wohnen, obwohl die da nie gewohnt haben. Jetzt bin ich grade dabei das zu regeln, habe aber Angst da seit 2 Monaten die wohnung nicht gezahlt ist (Strom etc. auch nicht)

    Ich hoffe, das ich die Wohnung nicht verliere, die ich erst im Februar 25 von meiner verstorbenen Mutter übernommen habe.

    Aber vielen Dank für Ihre Antworten. Das hätte ich nicht gedacht, da wir das Geld für die Beerdigungskosten gut gebraucht hätten.

    Danke vielmals trotzdem

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