Anrechnung Schüler Job von Kind 14 Jahre

  • Hallo vielleicht kann mir hier jemand helfen.

    Ich meine Frau und unsere 4 Kinder sind eine Bedarfsgemeinschaft. Ich gehe arbeiten, meine Frau hat einen Minijob.

    Sind also Aufstocker.

    Seit diesen Jahr Mai geht unser ältester Sohn Zeitung austragen 1 mal die Woche. Er ist 14. Das Jobcenter zieht es uns vom Geld ab.

    Jetzt habe ich im Internet gelesen, das Schüler unter 25 Jahren ein Nebenjob sogenannter minijob anrechnungsfrei bleibt? Kennt sich damit jemand aus?


    Moderation: Dateianhänge nicht lesbar, gelöscht.

  • Das Jobcenter zieht es uns vom Geld ab.

    Das JC rechnet das Einkommen auf Bürgergeld an, weil dein Sohn mit 14 noch nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist und der Lohn evtl. mehr als 100,- mtl. beträgt.

    Erst ab 15 wäre er ein "erwerbsfähiger Leistungsberechtigter" mit einer Erwerbstätigkeit. Dann würde er einen Minijobvertrag erhalten können und der Freibetrag nach §11b SGB II würde berücksichtigt.

  • Hi danke für die Antwort.

    Schlechtes Gesetz. Da steht unter 25. Jahren.

    Aber gut muss man nicht verstehen.

    Mich nervt es nur das, dass Jobcenter nicht mal in der Lage ist mir zu antworten. Und den Grund zu nennen.

  • Danke für deine Antwort. Werde Mal abwarten was das Jobcenter mir mitteilt.

    Aus den Gesetz geht halt nur hervor Schüler unter 25.

    Habe auch mit der Caritas und den Landesverband soziales telefoniert. Diese sind auch der Meinung daß es nicht angerechnet werden darf seit 2023.

    Aber abwarten.

  • Guten Morgen habe gerade mit der service hotline des Bundesministerium für Arbeit und soziales telefoniert. Der freundliche Herr am telefon hat es mir bestätigt, das es nicht angerechnet werden darf. Bis monatlich 556€ dürfen Schüler unter 25 Jahren dazu verdienen. Er meinte viele Jobcenter Mitarbeiter wissen es nur nicht. Und das Gesetz ist von 2023.

    Habe dies den Jobcenter mitgeteilt und warte auf Antwort.

    Melde es hier im forum sobald ich Antwort erhalten habe.

  • Habe dies den Jobcenter mitgeteilt und warte auf Antwort.

    Ich empfehle dir, dein Wissen in Form eines schriftlichen Widerspruchs gegen den Bescheid dem JC mitzuteilen. Dann erhältst du auch einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, den ich gern lesen würde. Ich lerne evtl. dazu und gebe nicht absichtlich falsche Antworten. Die Berater bei Caritas und Landesverband ganz sicher auch nicht.

    Er meinte viele Jobcenter Mitarbeiter wissen es nur nicht. Und das Gesetz ist von 2023.

    Ich bin kein JC-Mitarbeiter und das Gesetz von 2023 (§11b SGB II) ist nicht neu, sondern gilt seit 2011.

    In der Bürgergeld-Verordnung ging es schon seit 2008 !! (als die Leistung noch ALG 2 hieß) um noch nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieher unter 15 Jahren. Stets ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu 100,- anrechnungsfrei. Ist der Lohn 100,- oder mehr, ist komplett anzurechnen.

    https://www.buzer.de/gesetz/8014/al15011-0.htm

    https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__10.html

    https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-19_ba034420.pdf Randnummer 19.2, Erwerbsfähigkeit

  • Guten Morgen habe gerade mit der service hotline des Bundesministerium für Arbeit und soziales telefoniert. Der freundliche Herr am telefon hat es mir bestätigt, das es nicht angerechnet werden darf. Bis monatlich 556€ dürfen Schüler unter 25 Jahren dazu verdienen.


    Dann irrt der freundliche Herr.

    Der Gesetzestext ist eindeutig:

    Zitat

    (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

    Erwerbsfähigkeit beginnt aber erst ab 15. Weil das so ist, hat man Anno Dunne die damalige ALG 2-Verordnung (jetzt Bürgergeld-V) geändert und für 14jährige den Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt.


    Hier mal aus einer bei beck-online veröffentlichten Kommentierung:

    Zitat

    Der mit dem Bürgergeld-Gesetz mWv 1.7.2023 neu eingefügte Abs. 2b ersetzt teilweise die zeitgleich gestrichenen Abs. 2 S. 5 und 6 aF. Insbes. Abs. 2b S. 1 Nr. 1 und 4 sind aber ohne unmittelbare Vorläufer. Im Ganzen bewirkt § 11b Abs. 2b eine weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für die erfassten Personengruppen. Die früheren Absetzbeträge des § 11b Abs. 2 S. 3 aF für nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG steuerfreie Einnahmen wurden dagegen in den neuen Privilegierungstatbestand nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 überführt. Die von § 11b Abs. 2b S. 1 Nr. 1–4 begünstigten Personen haben gemein, dass es sich um erwerbsfähige Leistungsberechtigte (iSd § 7 Abs. 1 S. 1) handeln muss; als solche müssen sie insbes. das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) und erwerbsfähig sein (§ 8).
    (Luik/Harich/Schmidt/Lange, 6. Aufl. 2024, SGB II § 11b Rn. 38, beck-online)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!