Beiträge von Louise 25
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das ich erstmal eine Stundung beantragen soll und eine Ratenvereinbarung ausmachen soll.
Danke, dann haben wir endlich die Fakten. Du kannst Widerspruch gegen die Aufrechnung erheben und Stundung und Ratenzahlung bei der FK beantragen und auch Widerspruch gegen den Bescheid vom JC erheben.
Leider wird das JC trotzdem im Dezember nichts mehr korrigieren.
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die Rückforderung der Familienkasse ist grundsätzlich richtig, jedoch muss eine gesonderte Rückforderung gestellt werden
Ich nehme an, dass "hin und her" damit gemeint war und der Bescheid dem JC vorliegt.
Sie schreiben, dass sie das Einkommen für Dezember nicht korrigieren, sondern weiterhin die 510€ Kindergeld berechnen.
Findet sich denn keine Rechtsgrundlage? Das Bürgergeld für Januar ist inzwischen angewiesen, damit es am 31.12. auf dem Konto ist. Ich nehme an, es kommt im Januar ein Änderungsbescheid, gegen den ist Widerspruch möglich.
mW akzeptieren die Fam.-Kassen keine Rückzahlung in Raten, außerdem nehmen sie doch ab Dezember mtl. 255,-per Aufrechnung.
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weiterhin die 510€ Kindergeld berechnen / das sie für Dezember nicht neu berechnen.
Was denn nun? Was schreibt dir das JC?
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Lies bitte: (2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
Zufluss aufs Konto im Dezember ist zu berücksichtigendes Einkommen im Dezember.
Das gilt auch, wenn Lohn/Gehalt für die Arbeit im November erst im Dezember aufs Konto zufließt (statt zum Monatsende November) und aufstockend Bürgergeld bezogen wird.
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Wie gestaltet man Grundsicherung richtig?
Die Frage ist irrelevant. Aus dem neuen Gesetz ergeben sich konkrete Fragen zur neuen Rechtslage, die man dann hier beantworten kann. Dein Statement ist mM vollkommen daneben.
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Sorry, ich habe WBA überlesen.
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Nach §12 (Abs.3 und 4) SGB II soll im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges das vorhandene Geldvermögen 40.000,- nicht überschreiten. Stichwort Karenzzeit.
Die 10.000,- aus der KLV sind bereits ausgezahlt, verwertet, verbraucht und können nicht geschützt sein. Es gibt keinen automatischen Verwertungsschutz. Du hättest deine KLV selbst mit Verwertungsausschluss schützen müssen.
Auch das Wertpapierdepot war nicht vor Verwertung geschützt und du hast selbst davon "gelebt".
Wie hoch deine gesetzliche Rente sein wird, ist für das JC bzw. den Bürgergeldanspruch nicht relevant. Dass man Geldsummen auf eigene andere Konten verschiebt, ändert die Höhe des Schonvermögens nicht.
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ob es für dieses Problem eine Lösung gibt?
Ich kenne leider keine. Viele Banken und Sparkassen setzen den Mindestgeldeingang hoch, den viele Kontoinhaber nicht erreichen. Banken und Sparkassen dürfen das.
Damit fallen die Grundgebühren für die Kontoführung in die "Andere Waren und Dienstleistungen" im Bürgergeld-Regelsatz.
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Demnach bin ich der Auffassung das wir im Dezember unter dem Existenzminimum liegen.
Deine Auffassung ist leider falsch. Das, was für den Monat gezahlt wird, ist wenige Tage nach dem 1. des Monats schon weniger und meist hat man am Monatsende fast nichts mehr davon. Oder meinst du, dass man z.B. am 25. oder Monatsletzten noch das gesamte Existenzminimum für den Monat haben muss?
Du kannst nun selbst entscheiden, ob du a) Widerspruch erhebst, ob du b) am 24.12. die ca 650,-Darlehen zahlst, ob du c) das erst machst, wenn der Widerspruch beschieden ist, ob du d) das am 29.12. machst, ob du e) das erst machst, wenn die Sozialhilfeleistung für deine Frau auf dem Konto ist.
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Man kann sich ja auf die aktuelle Rechtslage wahrscheinlich nicht verlassen !!
Doch, das kann man. Die aktuelle Rechtslage gilt, bis sie geändert wird. Noch gibt es nichts. Vor allem wird es nicht um Änderungen für Sachverhalte wie deinen gehen.
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Das sehe ich nicht so.
Das tut mir leid. Wenn für Dezember ca. 1.900,- zur Verfügung stehen, ist das Existenzminimum für eure BG gesichert. Regelbedarf 2x 506,- + KdU + evtl. Mehrbedarfe.
Ich kann keinen Grund für Widersprüche erkennen.
Aber das JC möchte bis zum 25.12. die Hälfte des Darlehens zurück erstattet haben,
Ist das ein Bescheid von gestern? Dagegen könnte man Widerspruch erheben, doch bis dieser beschieden ist, können 3 Monate vergehen. Bis dahin wird längst klar sein, was zwischen DRV und JC intern zum Erstattungsanspruch/Verrechnung/Ü-Geld zu klären war. Dann sieht man, was tatsächlich ans JC zurückzuzahlen ist.
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Für Dezember fehlt erstmal kein Geld.
Damit steht das Existenzminimum im Dezember zur Verfügung. Das ist doch die Hauptsache. Im Detail kann hier nicht jeder Schritt erklärt werden, aber Fehler erkenne ich nicht. Das bürokratische Procedere sollte dich nicht belasten. Schließlich sind verschiedene Stellen fast gleichzeitig beteiligt und noch dazu für 2 Personen mit unterschiedlichen Ansprüchen.
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Wieviel Geld fehlt euch jetzt konkret für den Dezember? Wie hoch ist das Darlehen?
Ihr selbst habt erst heute von der Sozialhilfe-Bewilligung ab 01/26 erfahren. Das Darlehen müsste nur zurückgezahlt werden, falls deine Frau schon ab Dezember Sozialhilfe bewilligt bekommen hätte. Das JC wird einen Änderungsbescheid schicken, der Erstattung, Bürgergeldanspruch und Darlehen erklärt.
An der KV-Familienversicherung ändert sich für beide nichts.
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wie ich das am besten angehen soll.
Ich schlage folgendes vor:
Stelle deinen WB-Antrag rechtzeitig und lege die Kontoauszüge vor. Falls das JC Rückfragen hat, wird es dir schreiben. Diese Fragen solltest du wahrheitsgemäß beantworten.
Viel wichtiger aber dürfte es sein, wie du deine Wohnung trotz der Mietschulden (wie viele Monate?) behalten kannst.
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Einzelne Besuche nicht. Aber da es da ja bestimmt einige gibt,
Ich meinte auch keine einzelnen Besuche. Doch was hilft dir das Wissen, dass andere Personen es anders machen? Es gibt mW keine "Rote Liste". Man sollte aber ggfl. Fragen des JC glaubhaft beantworten können.
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Die Maßnahme läuft gerade erst seit 1 Monat. Neue Ansprüche kann ich jetzt nicht erkennen.
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Wenn alle Leistungen ausgeschöpft sind, bleibt nach Ende der LTA-Maßnahme in 10/26 weiterhin nur der Bürgergeldanspruch bestehen.
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Mehr nicht.
Das ist schon klar. Es ist nun mal nicht jeder Grund geregelt.
Da war nicht allzu viel Zeit das vorher abzuklären.
Das JC wird prüfen und darüber entscheiden, wenn es deinen begründeten Widerspruch und deine Nachweise lesen kann.
Du könntest auch mit einem Minijob und dem daraus erreichbaren Freibetrag (100,- +x ) die KdU-Differenz auffangen.
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aber ich würde gerne wissen, ob meine Gründe ausreichen könnten?
Sorry, wie soll das hier jemand wissen? Du hättest vor der MV-Unterschrift mit dem JC abklären sollen, ob dein Umzug in diesem Fall als erforderlich eingestuft werden kann. Es gilt hier Abs. 4 des § 22 SGB II.
Für die JC gelten die KdU-Richtlinien der jeweiligen Stadt bzw. des LK.
Den Antrag auf Erstausstattung schriftlich stellen. Begründung gleich dazu.
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Da die Wohnung als "nicht angemessen"abgelehnt wurde, wird weiterhin nur die Miete meiner alten Wohnung weitergezahlt.
So ist es gesetzlich in § 22 (Abs.1, Satz 6) SGB II geregelt. Widerspruch kannst du innerhalb 1 Monat erheben und sämtliche Nachweise dazu kannst du dem JC vorlegen. Ob das JC in diesem Einzelfall die KdU übernimmt, wird man dir schreiben.
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Habe dies den Jobcenter mitgeteilt und warte auf Antwort.
Ich empfehle dir, dein Wissen in Form eines schriftlichen Widerspruchs gegen den Bescheid dem JC mitzuteilen. Dann erhältst du auch einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, den ich gern lesen würde. Ich lerne evtl. dazu und gebe nicht absichtlich falsche Antworten. Die Berater bei Caritas und Landesverband ganz sicher auch nicht.
Er meinte viele Jobcenter Mitarbeiter wissen es nur nicht. Und das Gesetz ist von 2023.
Ich bin kein JC-Mitarbeiter und das Gesetz von 2023 (§11b SGB II) ist nicht neu, sondern gilt seit 2011.
In der Bürgergeld-Verordnung ging es schon seit 2008 !! (als die Leistung noch ALG 2 hieß) um noch nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieher unter 15 Jahren. Stets ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu 100,- anrechnungsfrei. Ist der Lohn 100,- oder mehr, ist komplett anzurechnen.
https://www.buzer.de/gesetz/8014/al15011-0.htm
https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__10.html
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-19_ba034420.pdf Randnummer 19.2, Erwerbsfähigkeit
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Sind 1.367,-€ für 41m² angemessen?
Nein. Das JC weist darauf hin, dass jetzt 1.080,- angemessen sind. Wie hoch deine Heizkosten in 2025 sind, weiß noch niemand.
2,75 m Raumhöhe ist nicht ungewöhnlich, aber mit nicht ausreichend gedämmtem Dach oder Außenwänden sind hohe Heizkosten kein Wunder.
Die Heizkosten für das Haus betragen 4.100,-, und du zahlst ein Drittel? Das ist wohl nicht korrekt.