Beiträge von Tamar

    Die Antwort von Louise 25 ist vollkommen korrekt. Das BSG hat (wenn ich mich recht erinnere 2012) in einem Fall entschieden, bei dem Eltern mit ihrer volljährigen (keine Leistung beziehenden) Tochter in einem Haushalt gewohnt haben. Die Tochter hat sich an der Miete zu 1/3 beteiligt und ist dann irgendwann ausgezogen. Das Betriebskostenguthaben aus dem Zeitraum, in dem die Tochter noch dort gewohnt hat, das aber erst nach Auszug an die Eltern ausgezahlt wurde, wurde voll bei den Eltern angerechnet. Dass die Tochter etwas gezahlt hat, ist nicht von Belang. Maßgeblich ist allein, welcher Zustand zum Zeitpunkt des Zuflusses herrscht. Und da bist du allein.

    Aus der Entscheidung:

    Zitat

    Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

    Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben.

    Wenn dir das Guthaben zugeflossen ist, ist es in voller Höhe Einkommen. Ob du im Innenverhältnis da irgendwelche Miterben auszahlen müsstest, ist sozialrechtlich irrelevant. Die KI ist im Übrigen immer nur so gut, wie man sie füttert. Die Antworten stimmen nämlich nicht nur sozialrechtlich, sondern auch privatrechtlich so nicht, weil es schon allein einen Unterschied macht, ob ein Erbe/Verwandter den Mietvertrag übernimmt oder Mitmieter war oder aber die Erben nicht in den Mietvertrag eintreten.

    Das mit dem Unterhalt wirst du vergessen können. Ein solcher Verzicht zu Lasten Dritter ist unzulässig, wenn dadurch die Sozialsysteme belastet werden. Vor allen Dingen dann, wenn eine solche Vereinbarung eine Partei einseitig belastet.


    Ansonsten ist das Jobcenter am Wohnort zuständig. Dort muss sie Antrag auf Bürgergeld stellen.

    Ich habe jetzt noch mal mit dem Jobcenter gesprochen und die haben gesagt es gibt da keine gesonderten Anträge wo man schneller Geld bekommen kann. Wenn ich alles einreiche, dann bekomme ich in einer Woche eine Rückmeldung, was sie noch brauchen und dann dauert es ein bis zwei Wochen zur Bearbeitung. Das hilft also gar nichts.

    Natürlich hilft das nichts. Deshalb wurde ja auch geschrieben:


    Aber auch dort gibt es keine Leistungen innerhalb von Stunden.

    Der Antrag ist ja noch umfassender als der auf ALG 1, das ist doch logisch.

    Nochmal: du kannst nur jeden Tag die Hotline der BA terrorisieren, dass du unbedingt das Geld brauchst, notfalls als vorläufige Bewiligung.

    Es kennt aber auch hier niemand deine konkrete Situation. Wie lange du schon ohne Einkommen bist, ob es Familie gibt, die hilft, ob schon Mietschulden aufgelaufen sind, Vermögen vorhanden ist, Freunde helfen könnten etc. Momentan kannst du nur solange nerven, bis es endlcih bearbeitet wird.

    Vorläufige Bewilligungen gelten ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums als endgültig, wenn sie vorher nicht neu festgesetzt werden oder du einen Antrag auf Festsetzung gestellt hast. Nur, wenn eine Änderung aus einem Grund, der nichts mit der Vorläufigkeit zu tun hatte (z. B. dein Bewilligungsabschnitt ist von 01/22 bis 06/22 wegen Selbständigkeit und du verziehst zum 1.5.22 ins Ausland oder so und verschweigst es aber, es wird dann erst jetzt bekannt), dann kann das JC auch nach Ablauf der Jahresfrist neu festsetzen.

    Neben den aktuellen Ereignissen (Überfall & Krebs Endstadium) und der Reha, hat sie jetzt auch Pflegegrad 3 bekommen.

    Dann sollte sie prüfen lassen, ob ihr jetzt nicht dauerhaft Erwerbsminderungsrente zusteht, da sich ihre Erkrankungen verschlechtert haben bzw. neue hinzu getreten sind.


    Ansonsten bleibt nur zu sagen: so, wie das Jobcenter die BK-Nachzahlung bezahlt hat, steht ihm nunmal das Guthaben zu. Darüber, dass das JC die Nachzahlung übernimmt, beklagst du dich ja auch nicht. Aber dass Guthaben angerechnet wird schon? Komische Einstellung.

    Die Guthaben sind keine Schadensersatzleistung. Dass Guthaben als Einkommen angerechnet wird, ist gesetzlich geregelt. Wenn das Jobcenter die volle Miete + die vollen Heizkosten als Bedarf berücksichtigt, dann steht es auch dem Jobcenter zu. Da hilft auch kein Sozialgericht, denn Gesetz ist Gesetz.

    Zurück gefordert wird es im Übrigen nur, wenn es zu spät gemeldet wird. Bei rechtzeitiger Mitteilung wird es im Folgemonat als Einkommen angerechnet, es gibt also einfach weniger Leistungen vom Jobcenter.

    Wieso ist deine Mutter überhaupt beim Jobcenter, wenn sie erwerbsgemindert ist?

    Der Dreizeiler sollte nur von meiner Seite her sein. Warum auch immer.

    Weil der als Überprüfungsantrag zum Bewillungsbescheid, der sicherlich schon bestandskräftig geworden ist, fungiert. Die Sache wird schon in Bearbeitung sein, aber angesichts der Feiertage und der damit verbundenen dünnen Petsonaldecke wird es wohl etwas dauern. Vielleicht wurde ja auch schon was bearbeitet, wenn der Betrag, der jetzt kam, anders ist als sonst.


    Jedoch müsste ich da erst mal mit Kind hin, um den Antrag zu stellen

    Das "Kind" ist 18. Vielleicht kannst du es mal erwachsen werden lassen. Dazu gehört es, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ein Antrag kann man im Übrigen auch formlos stellen. Da muss niemand zum Amt.


    Jedenfalls möchte der Herr von der Berufsberatung alle paar Monate ein persönliches Gespräch nutzen, um die von ihm zugesandten Vorschläge durchzugehen und auszuwerten.

    Das wundert mich alles etwas. Wann wurde die Schule beendet? Offenbar hat er nach Schulende keine Ausbildung gefunden. Die BA sieht aber ungern solche "unversorgten Ausbildungssuchende". Warum macht er für den Übergang nicht etwas anderes? Berufvorbereitungsjahr? Einstiegsqualifizierung? Freiwilligenjahr? Bundeswehr? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das nicht angeboten wurde.


    und da hat der arme Mann nicht mal einen Drucker.

    Das haben viele nicht mehr, da wird zentral gedruckt.

    Eigentlich darf nur angerechnet werden, was tatsächlich zufließt. Da die Familienkasse aber nicht aufrechnen darf, da du dadurch in höherem Umfang hilfebedürftig wirst, müsstest du erstmal in Widerspruch gegen die Aufrechnung der Familienkasse gehen, den Widerspruch dem Jobcenter mitteilen, die können dann mehr Bürgergeld auszahlen und sich dann von der Famka das Geld wieder zurück holen.


    Wurdest du vor der Aufrechnung nicht angehört? Da hättest du mitteilen müssen, dass du von Bürgergeld lebst.

    Warum überhaupt Bürgergeld? Wenn du vorher gearbeitet hast und dann Verletztengeld bezogen hast, warum kein normales Arbeitslosengeld?


    Ansonsten gibt es am Zuflussprinzip nichts zu diskutieren, egal, ob man es gerecht oder ungerecht findet.

    Es geht doch gar nicht um die Karenzzeit.

    Das Schonvermögen beträgt jetzt 15.000 Euro. Dazu kommt noch Altersvorsorge in unbegrenzter Höhe, aufgrund der Selbständigkeit können dies 110.500 Euro sein, für die eine reine "als bestimmt bezeichnet" reicht. Nun ist aber ein Wertpapierdepot keine auf Alterssicherung ausgerichtete Anlageform. Besser wäre eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit bis zum Beginn des Rentenalters. Ansonsten steht immer das Argument "da wurde schon Geld von verwendet, daher liegt keine Altersvorsorge vor" im Raum.

    Natürlich kann man es mit Widerspruch und Klage versuchen. Besser wäre es aber, das Geld einfach anders anzulegen.

    Das Auto ist eine Sachleistung und daher kein Einkommen. Wenn der Wert unter 15. 000 Euro liegt, ist es geschützt. Der Verkauf des alten Autos ist Vermögensumwandlung. Wenn du mit dem Erlös und deinem weiteren Vermögen nicht über 15.000 Euro kommst, ist es auch unschädlich.

    Mit "monatliche Belastungen belaufen sich auf 1.200 Euro" kann ich nichts anfangen. Müll, Wasser, Abwasser und co. sind sicherlich keine 1.200 Euro im Monat, da sind im Normalfall nur alle paar Monate mal Abschläge im 2stelligen Bereich fällig. Also muss das überwiegend Tilgung und Zinsen eines Kredits sein. Wenn du also genaue Antworten haben willst, musst du den Betrag schon aufschlüsseln.

    Was bedeutet "das Haus abbezahlen"? Wie groß ist es? Welche Schulden liegen noch darauf? Tilgungsraten werden vom JC im Normalfall nicht berücksichtigt. Das kann dann also eng werden. Oder wäre die Übernahme des Hauses durch den Sohn eine Option? Beteiligt er sich denn überhaupt an den Kosten?

    Ob bei einem Regelsatz von 563 Euro und nur Hausnebenkosten bei 740 Euro Rente überhaupt was rauskommt, kann man auch schlecht sagen. Wahrscheinlich wäre Lastenzuschuss vorrangig.

    Meine Wohnungstür wurde beschädigt und mit beleidigenden Schmierereien verunstaltet, ebenso der Hausflur. Es kam bereits zu einer Gerichtsverhandlung wegen Körperverletzung, außerdem laufen Anzeigen wegen Sachbeschädigung. Zusätzlich habe ich ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass es mir psychisch nicht mehr möglich war, dort weiter zu leben.

    Dann hast nicht du auszuziehen, sondern er. Er verletzt ja mit seinem Verhalten garantiert die Hausordnung. Hast du dich denn an den Vermieter gewendet gehabt?

    Die Berechnung ist doch ganz einfach. Auf die 453,11 Euro gibt es erstmal die 100 Euro Grundfreibetrag. Auf den Rest von 353,11 Euro dann 20%, also 70,60 Euro. Zusammen macht das einen Freibetrag von 170,60 Euro. Dein Nettolohn war 436,46 Euro. Abzüglich des Freibetrag von 170,60 Euro sind vom Einkommen also 265,86 Euro (436,46 Euro - 170,60 Euro) anzurechnen. Da du bisher im Oktober gar kein Einkommen erzielt hattest, entspricht das anrechenbare Einkommen natürlich dann der Überzahlung.

    Guten Morgen habe gerade mit der service hotline des Bundesministerium für Arbeit und soziales telefoniert. Der freundliche Herr am telefon hat es mir bestätigt, das es nicht angerechnet werden darf. Bis monatlich 556€ dürfen Schüler unter 25 Jahren dazu verdienen.


    Dann irrt der freundliche Herr.

    Der Gesetzestext ist eindeutig:

    Zitat

    (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

    Erwerbsfähigkeit beginnt aber erst ab 15. Weil das so ist, hat man Anno Dunne die damalige ALG 2-Verordnung (jetzt Bürgergeld-V) geändert und für 14jährige den Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt.


    Hier mal aus einer bei beck-online veröffentlichten Kommentierung:

    Zitat

    Der mit dem Bürgergeld-Gesetz mWv 1.7.2023 neu eingefügte Abs. 2b ersetzt teilweise die zeitgleich gestrichenen Abs. 2 S. 5 und 6 aF. Insbes. Abs. 2b S. 1 Nr. 1 und 4 sind aber ohne unmittelbare Vorläufer. Im Ganzen bewirkt § 11b Abs. 2b eine weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für die erfassten Personengruppen. Die früheren Absetzbeträge des § 11b Abs. 2 S. 3 aF für nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG steuerfreie Einnahmen wurden dagegen in den neuen Privilegierungstatbestand nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 überführt. Die von § 11b Abs. 2b S. 1 Nr. 1–4 begünstigten Personen haben gemein, dass es sich um erwerbsfähige Leistungsberechtigte (iSd § 7 Abs. 1 S. 1) handeln muss; als solche müssen sie insbes. das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) und erwerbsfähig sein (§ 8).
    (Luik/Harich/Schmidt/Lange, 6. Aufl. 2024, SGB II § 11b Rn. 38, beck-online)