Die Antwort von Louise 25 ist vollkommen korrekt. Das BSG hat (wenn ich mich recht erinnere 2012) in einem Fall entschieden, bei dem Eltern mit ihrer volljährigen (keine Leistung beziehenden) Tochter in einem Haushalt gewohnt haben. Die Tochter hat sich an der Miete zu 1/3 beteiligt und ist dann irgendwann ausgezogen. Das Betriebskostenguthaben aus dem Zeitraum, in dem die Tochter noch dort gewohnt hat, das aber erst nach Auszug an die Eltern ausgezahlt wurde, wurde voll bei den Eltern angerechnet. Dass die Tochter etwas gezahlt hat, ist nicht von Belang. Maßgeblich ist allein, welcher Zustand zum Zeitpunkt des Zuflusses herrscht. Und da bist du allein.
Aus der Entscheidung:
ZitatEbenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.
Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben.
Wenn dir das Guthaben zugeflossen ist, ist es in voller Höhe Einkommen. Ob du im Innenverhältnis da irgendwelche Miterben auszahlen müsstest, ist sozialrechtlich irrelevant. Die KI ist im Übrigen immer nur so gut, wie man sie füttert. Die Antworten stimmen nämlich nicht nur sozialrechtlich, sondern auch privatrechtlich so nicht, weil es schon allein einen Unterschied macht, ob ein Erbe/Verwandter den Mietvertrag übernimmt oder Mitmieter war oder aber die Erben nicht in den Mietvertrag eintreten.