Bürgergeldanspruch bei Rückzahlung Rentenversicherung

  • Guten Tag, alle zusammen, nach längerer Zeit eine Frage: ich bin selbständig als Freier Handelsvertreter nach $ 84 HGB. Da es nicht läuft, habe ich Bürgergeld beantragt und mit Eintritt 01.03.2022 auch bewilligt bekommen; der Bezug dauert bis heute an. Unbeeindruckt davon, daß das Bürgergeld das Existenzminimum sichern soll, hat mir die DRV (Rentenversicherung) einen Bescheid geschickt, wieviel ich monatlich zu zahlen hätte. Gegen diesen habe ich 09.06.2022 Widerspruch eingelegt; Reaktion: Empfangsbestätigung, ansonsten nichts. Also habe ich erstmal gezahlt; ein Freund von mir, der Beamter ist und sich in diesen Dingen gut auskennt hat mir dazu geraten, da nur der rechtskräftige Bescheid über die Zahlungspflicht vorliegt; ich solle jedoch alle Zahlungen mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" versehen. Ich bin so verfahren; diese Zahlungen habe ich aus dem Bürgergeld bestritten. Meine Reserven sind inzwischen fast weg. Nun erhielt ich einen Bescheid der Rentenverisicherung; Inhalt: Widerspruch stattgegeben; ab dem 01.03.2022 besteht Versicherungsfreihet. Die zu viel gezahlten Beiträge - ca 9.000,-- EUR -werden zurückerstattet. Frage nun: melden muss ich diesen Zahlungseingang, wenn er kommt - aber wird das auch angerechnet ? Ich habe es ja aus eigenem Geld bestritten, vom JOBCENTER habe ich nichts dazubekommen. Im Grunde ist es wie beim Strom: den muss ich auch selbst bezahlen; gibt es eine Rückerstattung, darf ich diese auch behalten. Wie ist es hier ? Kann mir hier jemand weiterhelfen ? Und weiss vielleicht jemand, in Bezug auf die Antwort, was die gesetzlichen Grundlagen sind ? Vielen Dank schon mal vorab !

  • Ein abhelfender Widerspruchsbescheid, der nach ca 4 Jahren von der RV kommt?

    WIE hast du die RV-Beiträge denn über die 4 Jahre hinweg gezahlt? Monatlich per KA nachweisbar?

    Die Versicherungsfreiheit ist in §5 SGB VI geregelt. Du fällst offenbar darunter. Dass du 9.000,- über die ca 4 Jahre aus dem Bürgergeld bestritten hast, dürfte nicht stimmen. Allerdings hast du als Erwerbstätiger "Einkommensfreibeträge", d.h. Absetzbeträge nach § 11b SGB II. Damit konntest du das evtl. bezahlen. Oder eben aus dem Vermögen nach § 12 SGB II. Dann wäre es eine nicht anrechenbare Vermögensumwandlung.

    aber wird das auch angerechnet

    Du wirst die Einnahme dem JC mitteilen, korrekt nachweisen und die Herkunft der Summe erklären können. Mit Kontoauszügen und Bescheid zu deinem Widerspruch dürfte das fürs JC nachvollziehbar sein und nicht angerechnet werden.

    Der Vergleich mit den Stromkosten/Haushaltsenergie ist etwas schwach, da der Gesetzgeber ausdrücklich die Kosten dafür in den maßg. Regelbedarf hat einfließen lassen. Es ist außerdem ein Guthaben aus zu hohen Vorauszahlungen, also keine Beitrags-Rückerstattung.

    Auf welchen Absatz im Gesetz hat sich die RV im Widerspruchsbescheid bezogen?

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