Zuflussprinzip bei Arbeitsaufnahme falsch interpretiert?

  • Hallo zusammen.


    In meinem Beitrag geht es um ein fiktives Geschehnis im Zuge der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese wurde Mitte August 2023 aufgenommen. Zu dieser Zeit bestand noch voller Anspruch auf Bürgergeld. Diese Leistungen umfassten bekanntlich sowohl die Regelleistung, als auch die KDU, in Höhe von insgesamt rund 1.000 Euro.

    Es wurden alle sogenannten Mitwirkungspflichten erfüllt. Dies bedeutet insbesondere der Arbeitsvertrag wurde zeitnah eingereicht. In diesem enthalten (Teilzeit), eine monatliche Durchschnittsarbeitszeit, welche vom Arbeitgeber aber eher als garantierte Mindestarbeitszeit gesehen wird. Hier gilt zu erwähnen das die Arbeitszeiten sehr schwanken könnten (sowohl nach oben, als auch nach unten), es also schwierig sein wird etwas verlässliches herleiten zu können was die Berechnung betrifft. Auch wurde vorher immer telefonisch mit dem Team besprochen das die Leistungen herabgesetzt werden können damit es nicht zu einer größeren Überzahlung kommen kann, immer als in etwa der erwartete Lohn geschätzt werden konnte. Dies hat auch anstandslos und schnell geklappt.

    Person A hat im August noch einzig die Leistungen von der Behörde bezogen, weil Lohn erst im Folgemonat bezahlt wird. Somit konnte noch nichts problematisch erscheinen.

    Im Monat September sieht das alles schon ganz anders aus. Hier wurde von der Behörde der Bedarf an den AV angepasst, womit nur noch ca. die Hälfte, also etwa 500 Euro an Leistung zusteht. Zusätzlich dazu etwa 400 Euro netto Lohn. Insgesamt also etwa der Betrag den es vorher von der Behörde gab.

    Ebenfalls im Oktober, obwohl es da nur noch etwa 100 Euro Leistung gab, plus dazu schon einen Lohn von etwa 1500 Euro netto. Person A sieht auch ein das hier der Wegfall dieser 100 Euro gerechtfertigt wäre, denn die Summe von Bedarf und maximalen Freibetrag erreicht nicht die Höhe des Verdienstes.

    Person A interpretiert das anzuwendende Zuflussprinzip so, das alles was in dem jeweiligen Monat zufließt, auch in diesem Monat angerechnet wird.

    Dies bedeutet dann im September etwa gleiche Höhe wie die Leistung allein, anzurechnende Freibeträge würden fehlen.

    Für Oktober den hohen Lohn alleine und die im Monat erhaltene Leistung zurückzahlen. Dies würde von Person A auch so akzeptiert werden.

    Die Behörde sieht das komplett anders. Sie argumentiert das die rund 500 Euro, welche im September zugeflossen, im Oktober anzurechnen sind, weil die für den Oktober bestimmt waren und somit komplett der Rückzahlung unterliegen.

    In den Augen von Person A ist es unerheblich für welchen Monat die Leistungen waren, sondern nur der Zufluss zählt.

    Mich würde interessieren wie Ihr hier die ganze Angelegenheit seht, oder sehen würdet.

    Ich entschuldige mich für die Länge des Beitrages, hielt es aber nur so für verständlich.

    Nun bin ich auf Eure Antworten gespannt.

    Dankeschön

  • Es ist nicht verständlich. Wenn, wie du schreibst, die Behörde im September bereits den halben Lohn für August (also die 500 Euro) angerechnet hat, wie soll es da für September noch eine Rückforderung geben? Und wieso sollen die 500 Euro Lohn für den halben August für den Oktober bestimmt gewesen sein?

    Und was bedeutet "fiktives Geschehnis"? Soll das hier eine Beschäftigungstherapie für Forenuser werden?

    Lade Bescheide oder Schreiben des JC hoch, dann kann man vielleicht erlesen, was wirklich los ist.

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