Abschliessende EKS nie abgegeben. Erstattungsanspruch Verjährt?

  • Guten Tag, ich habe als selbstständiger aufgestockt. Zum Zeitraum 1.7.2022 bis 31.12.2022 wurde die abschließende EKS einmal schriftlich angefordert. Wegen Krankheit beantragte ich telefonisch eine Verlängerung der Frist um einige Tage.

    Schon da wies mich ein Mitarbeiter des Amtes freundlicherweise daraufhin, dass sie das innerhalb eines Jahres geprüft haben müssen und das eventuelle Rückforderung-Ansprüche an mich danach ‚verjähren‘.

    Nun habe ich diese EKS nie abgegeben, und sie wurde auch nie erneut angemahnt, es erging auch keinerlei Änderungsbescheid oder Rückforderungsbescheid oder Ähnliches.

    Es kann sein, dass ich einen gewissen Anteil der Leistungen von damals zurückzahlen müsste.

    Ist das so oder ist das nach einer Frist von einem Jahr oder woanders gelesen, Einer Frist von vier Jahren sozusagen ‚verjährt?‘

    Das wäre dann erst Ende 2026?

    Ich rutsche gerade diesen Winter aufgrund saisonal bedingtem ganz schlechten Umsatz und auch Krankheit ggf. in die Bedürftigkeit. Ich habe nun Angst, mich für das Bürgergeld zu melden. Da ich fürchte, einen gewissen Teil der Leistungen aus diesem alten Halbjahr aus 2022 zurückzahlen zu müssen.

    Ich bitte darum, keine moralischen Bewertungen abzugeben. Es geht nicht um Reichtümer. Ich lebe eher prekär.

    Vielen Dank fürs durchlesen und eventuell beantworten meiner Fragen.

  • Vorläufige Bewilligungen gelten ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums als endgültig, wenn sie vorher nicht neu festgesetzt werden oder du einen Antrag auf Festsetzung gestellt hast. Nur, wenn eine Änderung aus einem Grund, der nichts mit der Vorläufigkeit zu tun hatte (z. B. dein Bewilligungsabschnitt ist von 01/22 bis 06/22 wegen Selbständigkeit und du verziehst zum 1.5.22 ins Ausland oder so und verschweigst es aber, es wird dann erst jetzt bekannt), dann kann das JC auch nach Ablauf der Jahresfrist neu festsetzen.

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