Erklärung volle EM Rente und Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII nur bei dauerhafter Erminderung aus fremden Thema

  • Eine volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) kann grundsätzlich nicht mit Bürgergeld aufgestockt werden, da Bürgergeld für erwerbsfähige Personen ist und eine volle Erwerbsminderung dem entgegensteht. Stattdessen kann nach einer bewilligten vollen EM-Rente ein Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bestehen, die dann als Aufstockung dient, wenn das Einkommen nicht ausreicht.

  • Stattdessen kann nach einer bewilligten vollen EM-Rente ein Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bestehen

    Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII) gibt es nur bei dauerhafter Erwerbsminderung! Deine Antwort ist daher völlig am Thema vorbei!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!