Erkläre anderen ihre Arbeit nicht. Das ist seit 2008 als Mitarbeiter der Rechtsabteilung mein tägliches Brot. Altersvorsorge muss nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv bestimmt sein. Wie sehr das problematisch ist, kann man der Kommentarliteratur entnehmen.
Nur mal so unter vielen:
"Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 verlangt § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Teilsatz nicht, dass der Versicherungsvertrag für die Altersvorsorge „als … bestimmt bezeichnet“ wird, sondern dass er für die Altersvorsorge „bestimmt“ ist (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Ob hiermit ein inhaltlicher Unterschied geregelt werden sollte, geht aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 20/3873 a. a. O.) nicht ausdrücklich hervor. Zum Teil wird eine lediglich redaktionelle Ungenauigkeit angenommen (vgl. Formann a. a. O. Rz 169). Geht man von einem bewusst formulierten Gegensatz aus, so dürfte dieser am ehesten dahin zu verstehen sein, dass die Wendung „bestimmt“ i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Teilsatz eine subjektive und objektive Widmung des Versicherungsvertrages erfordert (a. A. insoweit Formann a. a. O. Rz 157), während die Wendung „als … bestimmt bezeichnet“ i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine rein subjektive Angabe ausreichen lässt (vgl. J. Neumann a. a. O. Rz 25 und 32 ff.; a. A. insoweit Formann a. a. O. Rz 169; FW der BA 12.20, Stand 1/2023).
352
Danach ist jedenfalls ein Versicherungsvertrag i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Teilsatz nur dann zur Altersvorsorge „bestimmt“, wenn er nicht allein der subjektiven, sondern auch der objektiven Zweckbestimmung nach zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter dient (vgl. Formann a. a. O. Rz 155). Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Vorläufervorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a. F. auf „geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen“ und auf die Objektivierung dieses Merkmals in Form eines unwiderruflichen vertraglichen Verwertungsausschlusses abstellte (s. o. Rz 292).
(Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 12 SGB 2, Rn. 352)
Es reicht also nicht, dass du einfach mal so behauptest, dass es Altersvorsorge ist (subjektive Zweckbestimmung), sondern die muss objektiv vorliegen. Und das kann das JC nur beurteilen, wenn es den Vertrag und dessen Bedingungen überhaupt kennt.