Beiträge von Tamar

    Niemand ist wegen ein- und derselben Krankheit über 12 Jahre krank geschrieben. Spätestens nach eben den 72 Wochen, einem Jahr + x Monate (je nach Alter) ALG 1 bei Nahtlosigkeit wird die DRV feststellen, ob Erwerbsminderung vorliegt. Die Definition einer Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen bedeutet, dass er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, überhaupt irgendeine zumutbare Arbeit zu verrichten. Und bei 12 Jahren Krankschreiben müsste dann schon längst eine Erwerbsminderung vorliegen.

    Dass jetzt nach 12 Jahren auch wirklich mal das Zipperlein plagt, ist ja nur logisch. Niemand wird jünger.

    Das nimmt lächerliche Züge an, wenn ein juristischer Laie meint, die Weisheit mit Löffel gefressen zu haben und dabei noch nicht mal erkennt, dass das nicht meine Aussagen waren, sondern Kommentarliteratur zitiert wurde. Und die verfassen auch Richter, Juristen oder andere erfahrene Person, also solche, die einem einfachen Richter einer einfachen Kammer eines erstinstanzlichen Gerichts mehr als nur Wasser reichen können. Denn: wenn ein Richter der ersten Instanz immer richtig urteilen würde, befürfte es weder der Landessozialgerichte noch des Bundessozialgerichtes.


    Im Übrigen bestätigt es trotzdem erstmal, dass alles Vermögen anzugeben ist, auch, wenn du denkst, es ist geschützt. Denn die Prüfung, ob ein Verwertungsschutz vorliegt, obliegt der Behörde und im Falle des Streits darüber dann der Sozialgerichtsbarkeit. Oder dachtest du, dass Jobcenter hat vom Vermögen des Klägers durch Kaffeesatzlesen erfahren?


    Wunderd dich bei deiner Einstellung also nicht, wenn da wegen falschen Angaben ab und zu ein Bußgeld fällig wird.


    Und damit ist hier Ende.

    Wie verhalte ich mich am Besten? Nehme ich Stellung hierzu? Oder nicht?

    Nimm Stellung. Insbesondere, wenn nachweislich bis dato die Vorlage der Abrechnung immer mit WBA akzeptiert wurde, kann sich das mildernd auswirken.

    Was passiert, wenn ich keine Stellung nehme?

    Dann wird nach Aktenlage entschieden.

    Wie hoch fällt in der Regel so ein Bußgeld aus, wenn man außer dem Bürgergeld keinerlei Einnahmen hat? Wie geschrieben, der Fehler ist eingesehen, passiert nicht wieder! Und die Rückforderung haben wir komplett in einer Summe bereits geleistet!

    Beim ersten Vergehen kann es sogar noch sein, dass nur eine Verwarnung mit oder ohne Verwarngeld (50 Euro) ausgesprochen wird. Ansonsten ist es abhängig von der Schadenshöhe.

    Kann uns neben dem Bußgeld auch das Bürgergeld gestrichen werden?

    Nein.

    Erkläre anderen ihre Arbeit nicht. Das ist seit 2008 als Mitarbeiter der Rechtsabteilung mein tägliches Brot. Altersvorsorge muss nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv bestimmt sein. Wie sehr das problematisch ist, kann man der Kommentarliteratur entnehmen.

    Nur mal so unter vielen:

    "Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 verlangt § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Teilsatz nicht, dass der Versicherungsvertrag für die Altersvorsorge „als … bestimmt bezeichnet“ wird, sondern dass er für die Altersvorsorge „bestimmt“ ist (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Ob hiermit ein inhaltlicher Unterschied geregelt werden sollte, geht aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 20/3873 a. a. O.) nicht ausdrücklich hervor. Zum Teil wird eine lediglich redaktionelle Ungenauigkeit angenommen (vgl. Formann a. a. O. Rz 169). Geht man von einem bewusst formulierten Gegensatz aus, so dürfte dieser am ehesten dahin zu verstehen sein, dass die Wendung „bestimmt“ i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Teilsatz eine subjektive und objektive Widmung des Versicherungsvertrages erfordert (a. A. insoweit Formann a. a. O. Rz 157), während die Wendung „als … bestimmt bezeichnet“ i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine rein subjektive Angabe ausreichen lässt (vgl. J. Neumann a. a. O. Rz 25 und 32 ff.; a. A. insoweit Formann a. a. O. Rz 169; FW der BA 12.20, Stand 1/2023).
    352
    Danach ist jedenfalls ein Versicherungsvertrag i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Teilsatz nur dann zur Altersvorsorge „bestimmt“, wenn er nicht allein der subjektiven, sondern auch der objektiven Zweckbestimmung nach zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter dient (vgl. Formann a. a. O. Rz 155). Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Vorläufervorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a. F. auf „geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen“ und auf die Objektivierung dieses Merkmals in Form eines unwiderruflichen vertraglichen Verwertungsausschlusses abstellte (s. o. Rz 292).
    (Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 12 SGB 2, Rn. 352)

    Es reicht also nicht, dass du einfach mal so behauptest, dass es Altersvorsorge ist (subjektive Zweckbestimmung), sondern die muss objektiv vorliegen. Und das kann das JC nur beurteilen, wenn es den Vertrag und dessen Bedingungen überhaupt kennt.

    zum leben bleibt nur der heruntergerechnet Betrag der eigenen Rente,der dann mit dem Regelbedarf des -Bürgergeldes identisch ist.also Armut pur.

    Was sollte denn sonst bleiben, wenn deine Rente z. B. nur 300 Euro beträgt? Sei doch froh, dass sie mit Grundsicherung dann auf 600, 700, 800 Euro usw. aufgestockt wird.

    Das ist jetzt aber wirklich Korinthenkackerei. Mir geht es darum, ob ich zu Recht Bürgergeld erhalte, wenn ich es nicht angebe oder ob ich es dann wieder zurückzahlen muss. Wenn ich es zurecht erhalte, sich durch meine Nichtangabe daran rein gar nichts ändert und ich nicht irgendeinen Betrug dadurch begehe, ist das alles was ich will. Ob ich jetzt eine Ordnungswidrigkeit begehe, so wie wenn ich heute morgen mal für 5 Min im Halteverbot gestanden habe, interessiert mich recht wenig.

    Wenn dich ein Bußgeld nicht interessiert, dann hättest du das gleich sagen sollen. Es ist und bleibt nunmal Fakt, dass alles anzugeben ist, weil die Entscheidung, was geschützt ist, nicht dir obliegt. Insbesondere, wo dir klar ist, dass du erstmal nachweisen müsstest, dass dein Vermögen aus dem Schmerzensgeld unberührt ist und alle deine Vermögensausgaben aus anderem Vermögen erfolgt ist.


    Es ging mir um private Rentenversicherungen und Lebensversicherungen, die nach Vertragszweck zur Rente gedacht sind. Diese muss ich nicht angeben (steht eindeutig so in Anlage VM, Tabelle auf Seite 2). Und hier entscheidet auch nicht das Jobcenter, es ist ja eindeutig im Gesetz geregelt, dass das nicht anzrurechnen ist, richterlich bestätigt.

    Das ist gerade eben nicht eindeutig im Gesetz geregelt, was genau Altersvorsorge ist. Riester z. B. ist eindeutig, Rürup und andere Anlagen gerade nicht. Bei allem Verständnis, aber ich rede hier von meiner täglichen Arbeit.

    Mach, was du denkst. Dein Urteil hat mit der Frage, ob es anzugeben ist, gar nichts zu tun. Denn die Nichtangabe wäre eine Ordnungswidrigkeit und die Klagen landen im Falle des Einspruchs gegen den dann verhängten Bußgeldbescheid nicht vor dem Sozialgericht, sondern beim Amtsgericht. Das Sozialgericht Aachen hat sich dementsprechend auch nicht mit der Angabepflicht auseinandergesetzt, sondern schlicht nur mit der Frage, ob Schmerzensgeld bzw. die daraus erzielten Erträge als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Entscheidung bzgl. der Zinsen auch schon längst überholt, denn das BSG hat inzwischen entschieden, dass die Zinsen daraus sehr wohl Einkommen sind:

    https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/158923


    Außerdem hat das JC beim Altersvorsorgevermögen ja auch gar keinen Handlungsspielraum bei der Frage, ob es verwertbar ist oder nicht, es steht ja im Gesetz, dass es nicht verwertbar ist, da hat doch das JC nichts mehr zu entscheiden. Oder bin ich jetzt ganz blöd? :/

    Ob blöd oder nicht, will ich jetzt nicht beurteilen. Aber auch da liegst du falsch. Ob etwas überhaupt als Altersvorsorge geschützt ist, obliegt auch nicht der Entscheidung des Antragstellers, sondern ist auch erstmal wieder die des Jobcenters. Du kannst doch nicht einfach sagen "Die 200 Hektar Land gebe ich nicht an, das ist meine Altersvorsorge für später.". Nicht alle Anlageformen sind als Altersvorsorge geschützt!

    Du hast jetzt eine endgültige Festsetzung und Erstattungsforderung erhalten? Bist du noch in der Widerspruchsfrist? Dann geh halt in Widerspruch, dass dein Verzicht ungültig ist, weil der nur für die Zukunft abgegeben hätte werden dürfen und du im Übrigen unzureichend beraten wurdest.

    Einfach mein vollständiges Vermögen angeben (was wegen dem erhaltenen Schmerzensgeld über dem Freibetrag liegt) und dazu schreiben, dass XXXX Euro davon Schmerzensgeld sind?

    Genau so.


    Oder einfach nur Vermögen abzüglich der Schmerzensgeldsumme angeben und das Schmerzensgeld bei der Angabe ganz weglassen

    Nein. Dein Vermögen ist nunmal xxxx Euro. Ob ein Teil davon unter die Härtefallklausel fällt, ist Entscheidung des JC. Gibst du dein Vermögen falsch an, wäre das eine Ordnungswidrigkeit und dir droht Bußgeld.

    es liegt nicht am Antrag.

    Was ist das denn für eine Antwort?

    Kannst du die Sache nicht einfach vernünftig schildern? Was genau fordert das Jobcenter, was seit Wochen so schwierig zu beschaffen ist, dass gerade mal 20% zur Verfügung steht? Mir fällt, außer, dass es sich z. B. um Vermögen im Ausland handelt, nichts ein, was so lange dauern könnte.

    Was passiert, wenn du die gesetzten Fristen nicht einhältst, wurde bereits geschrieben. Und da die Fristen jetzt schon seit Wochen laufen, sind sie wohl von der Dauer her auch verhältnismäßig gewesen.

    danke, mir geht es zunächst um die Abgabefrist des Erstantrags, die heute abläuft.


    Du hast erstmals Mitte Mai hier wegen Bürgergeldantrag nachgefragt und da warst du schon in Korrespondenz mit der Stadtverwaltung. Also ist dein Antrag mindestens von April oder Anfang Mai. Jetzt haben wir Anfang August. Was um alles in der Welt ist an deinen Unterlagen so komplizierst, dass du dafür Monate brauchst?