Im Gesetz steht "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" unter 25. Ein 14 jähriger ist aber nicht erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes.
Beiträge von Tamar
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Inhaber ist doch deine Mutter, nicht du.
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Ist die Verjährungsfrist wirklich nur 1 Jahr?
Die Überprüfungsfrist im SGB II ist tatsächlich nur ein Jahr.
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Kommt darauf an, ob die zweite Wohnung dann tatsächlich der gewöhnliche Aufenthalt ist oder nur eine Scheinwohnung.
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Wenn du noch Leistungen beziehst, solltest du dir am besten einen Anwalt suchen, der auch Beratungshilfe beantragt bzw. auf Beratungshilfeschein arbeitet. Ich vermute, dass deine Unterlagen als Nachweise für die endgültige Festsetzung EKS in die Leistungsakte gewandert sind. Die Förderung von 5000 Euro kam aber garantiert aus dem Vermittlungsbereich und in der Vermittlungsakte fehlen jetzt die Unterlagen. Die einfachen SBs aus Vermittlung und Leistung können in vielen Jobcentern nicht in die eAkten des anderen Bereichs schauen.
Du kannst natürlich auch erstmal dem Jobcenter die Vermutung mitteilen. Versuche mal einen Teamleiter an das Telefon zu bekommen, die können meistens in alle Aktensegmente der eAkte schauen.
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Ein bisschen wenig Input. Sind nach der Trennung beide hilfebedürftig? Gibt es in der Gegend ausreichend Wohnraum, dass das auch funktioniert, dass einer auszieht? Ist die Wohnung nach dem Auszug noch angemessen für eine Person? Oder wollen beide umziehen?
Sorry, da sind so viele Aspekte möglich, wie soll man darauf antworten?
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Du solltest als erstes mal beim Jobcenter zum Stand des Darlehens nachfragen.
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Kann man so nicht sagen. Hast du die Berechnung des Jobcenters da? Wieso bekommst du überhaupt was vom Jobcenter? Wenn du alleinstehend und erwerbsgemindert bist, ist eigentlich das Sozialamt zuständig.
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Sachleistungen vom Arbeitgeber sind Einkommen.
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Du hast für Oktober Bürgergeld bekommen (die Zahlung vom 30.9.) und im Oktober floss der Lohn für September zu.
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Ich habe doch geschrieben, dass im September keine Überzahlung stattfand. Da du im November kein Bürgergeld bekommen hast, versteht sich also von selbst, dass du nur im Oktober überzahlt wurdest.
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Wenn der Septemberlohn erst im Oktober zugeflossen ist, gibt es keine Überzahlung im September. Aber ansonsten ist es so: die Unterlagen müssen vorgelegt werden, ansonsten wird das JC sie vom Arbeitgeber selbst fordern.
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Nein. Vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit kannst du über dein Vermögen verfügen und du kannst auch potentiell verwertbares Vermögen schützen, eben, indem du es in geschütztes Vermögen wandelst. Du darfst es halt nur nicht verschleudern, das wäre ein Sanktionstatbestand und würde auch zu möglichem Kostenersatz führen.
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Wenn behauptet wird, das ein Privatdarlehen ohne schriftlichen Vertrag unwirksam für das JC sein wird, so bitte ich um einen entsprechenden Nachweis.
Wie jetzt, du kannst nicht nach "Darlehen SGB II Fremdvergleich" oder ähnlichem selbst googeln? Aber Behauptungen aufstellen kannst du doch gut.
Dann mal ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
ZitatBei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - 14 E 495/14, Rn. 20, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2017 - 8 K 5706/16, Rn. 49, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen zu können, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.04.2008 - 2 LB 46/07, Rn. 29, juris).
Wenn du mir jetzt erzählen willst, dass es gerade im geschäftlichen Bereich üblich ist, ein Darlehen nur mündlich zu vereinbaren, dann kannst du das gern machen. Aber es ist eben nicht üblich, dass Firmen und Selbständige ohne schriftliche Vereinbarung Darlehen bekommen und aufnehmen. Allein daran scheitert also schon der Fremdvergleich. Dessen ungeachtet, dass ohne Schriftform keine Erkenntnisse zur Höhe, zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten usw. nachweisbar ist. Es ist nichts nachweisbar. Gar nichts. Und das kann nunmal zu Problemen führen.
Aber da du ja alles besser weist, dann dürfte die weitere Diskussion hier auch müßig sein.
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Klar kann ich das nachweisen, denn die Rückzahlung erfolgt mit einem entsprechendem Verwendungszweck "Rückzahlung Privatdarlehen in Höhe von € xxx vom xx.xx.xxxx".
Eben nicht, weil dir der Darlehensvertrag fehlt.
Na ich halt, weil es ein sehr nahe stehender Mensch ist.
Eine Firma ist kein Mensch.
Was ist daran komisch einen mündlichen Vertrag im nachhinein schriftlich aufzusetzen, wenn es eine Behörde verlangt?
Die Behörde verlangt keinen fingierten Darlehensvertrag. Die Rechtsprechung verlangt einen Darlehensvertrag, der einem sogenannten Fremdvergleich stand hält. Und das ist nunmal bei einem mündlichen "Darlehensvertrag" noch dazu mit einer Firma überhaupt nicht üblich.
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Im Grunde sind doch meine Zahlungen als Privatdarlehen eigentlich als angespartes Guthaben anzusehen oder nicht?
Ja, wenn du es nachweisen kannst, dass es Rückzahlungen auf ein Darlehen, mithin in dein Vermögen, sind. Aber daran scheint es ja zu ermangeln. Und jetzt noch einen fingierten Darlehensvertrag aufsetzen: nun ja, das klingt schon komisch. Wer leiht einer FIRMA Geld, ohne etwas schriftlich zu machen?!
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Sowas muss man nicht absprechen.
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Kommt darauf an, ob es neben der Schuldentilgung noch plausibel ist, wovon du lebst. Also 50 bis 100 Euro im Monat sollten keine Nachfrage aufkommen lassen.
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Wenn jetzt wieder wegen des Guthabens Bürgergeld eingestellt wird, wird ja für diese Zeit dann auch keine Wohngeldnachzahlung mit dem Jobcenter verrechnet, so dass die Nachzahlung quasi für das BK Guthaben an dich gezahlt wird. Eigentlich ein Nullsummenspiel, nur, dass es eben zeitlich versetzt ist.
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Ein Praktikum ist keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sozialhilfe entspricht im Normalfall dem Bürgergeld.
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Für die Unterbringung Obdachloser ist die Gemeinde zuständig. Daher auch für die Ausstattung der Notunterkunft.
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Wird sowas in einer Notunterkunft nicht von der Gemeinde gestellt? Die ist doch für die Ausstattung der Notunterkunft zuständig.
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Eine Erstausstattung in einer Obdachlosenunterkunft? Oder für eine neue Wohnung?
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