Beiträge von Grace

    Nochmal und langsam zum Buchstabieren! Das Verweigern an sich zieht keine Sanktion nach sich.
    Du muss aber damit leben als voll erwerbsfähig zu gelten. Wenn du als voll erwerbsfähig giltst,
    muss du jede zumutbare Arbeit an nehmen. Erst wenn du dann eine zumutbare Arbeit ablehnst,
    weil du vermeidlich Einschränkungen hast, die du aber nicht begutachten lassen willst, gibt
    es eine Sanktion nach § 31 SGB II. Ich hoffe, dass ist jetzt richtig verstanden worden!?

    Ich habe der Ärztin gesagt, dass ich arbeitsfähig bin und nur nicht mehr schwer heben kann und mit 54 nicht mehr so schnell bin wie ein 20jähriger. Und ansonsten habe ich alle Fragen der Ärztin beantwortet.


    smiley98.gif im Forum! Schweigepflichtentbindung verweigern geht überhaupt nicht. Aber du
    hast die Möglichkeit sie auf die Krankheit zu begrenzen, die ausschlaggebend für diese
    Untersuchung ist. Die Untersuchung muss sein, wenn du wohl arbeitsfähig bist, aber
    Einschränkungen hast.

    Ganz einfach, ich bin nicht der Typ für Kadavergehorsam. Hat man nicht auch Rechte?
    die Schweigepflichtsentbindung ist ein Eingriff in meine Privatsphäre und sowas kann auch gegen mich verwendet werden.


    Deine Entscheidung gehen bestehende Gesetze zu opponieren! Wenn du dich weigerst,
    giltst du als voll erwerbsfähig und muss dementsprechend auch Stellen annehmen.
    Die Sanktionen greifen dann hier, weil die Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen
    eine Sanktion auslöst.

    Sollte ich diese Maßnahme verweigern und es zu Sanktionen kommen betreffen diese nur mich oder auch sie?

    § 31 SGB II Pflichtverletzungen
    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
    ...................
    3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.


    Die Minderung beträgt 30% für 3 Monate und betrifft deinen Regelsatz.

    Lieb Corinna,

    der erhobene Zeigefinger in Deinem Avatar ist ja wirklich passend


    @Corinna hat die Gesetze nicht gemacht. Sie vermittelt dir nur die bestehende Rechtslage
    und die möchtest du doch offensichtlich wissen. Denn sonst würdest du nicht fragen. Das
    nur OT als Zwischenbemerkung von mir.


    Deshalb dürfte die Antwort der Bundesdatenschutzbeauftragten gegen dieses Formular positiv
    ausfallen und du kannst dem Jobcenter schon mal vorsichtig zu verstehen geben, dass du
    das Formular mit einer Beschwerde an die Bundesdatenschutzbeauftragte geschickt hast.


    Sehe ich so, egal, was das JC argumentiert. Sie negieren die Überschreitung nach § 65 SGB I.
    Aber hier gehen sie erheblich zu weit. Selbst die Bundesagentur für Arbeit schreibt, dass die
    Anlage KDU und notfalls der Mietvertrag reicht. Niemand, kein Leistungsberechtigter muss
    seinen Leistungsbezug outen, wenn er nicht will.


    Fachanweisung zu § 22 SGB II

    Es geht bei den KDU nicht um die Größe, sondern es gibt eine Obergrenze. Die ist überall
    unterschiedlich. Dabei kommt es auf den Wohnort an. Da kann die Miete durchaus unangemessen
    werden. Im Übrigen hast du im Rechner die Heizkosten unterschlagen. Die gehören auch zu
    den KDU. ;)

    Bruttokaltmiete = Grundmiete plus Betriebskosten
    Heizkosten? Kommen jetzt noch dazu!!!

    Dann Klartext, ALG II ist eine Sozialleistung und wird bei Bedürftigkeit gezahlt, Fakt.
    Ist Vermögen über das Schonvermögen hinaus vorhanden, ist das zu verbrauchen,
    oder bei vorzeitiger Antragstellung wird es angerechnet, Punkt.

    Taktieren bringt auch nichts, denn wir haben .............

    § 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich

    (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die
    Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im
    Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, ................


    Falsche Angaben sind auch eine ausgesprochen schlechte Idee:

    § 63 Bußgeldvorschriften SGB II

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1.entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2.entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3.entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4.entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5.entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7.entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.


    Gute Lektüre zur Information, einfach mal lesen:

    SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende