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Privat versichert und Behandlungskosten vorgestreckt? Vorher ALG I und jetzt ALG II?
Viele Fragen, denn hier ist Einiges unklar!
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Nochmal und langsam zum Buchstabieren! Das Verweigern an sich zieht keine Sanktion nach sich.
Du muss aber damit leben als voll erwerbsfähig zu gelten. Wenn du als voll erwerbsfähig giltst,
muss du jede zumutbare Arbeit an nehmen. Erst wenn du dann eine zumutbare Arbeit ablehnst,
weil du vermeidlich Einschränkungen hast, die du aber nicht begutachten lassen willst, gibt
es eine Sanktion nach § 31 SGB II. Ich hoffe, dass ist jetzt richtig verstanden worden!?
Ich habe der Ärztin gesagt, dass ich arbeitsfähig bin und nur nicht mehr schwer heben kann und mit 54 nicht mehr so schnell bin wie ein 20jähriger. Und ansonsten habe ich alle Fragen der Ärztin beantwortet.
im Forum! Schweigepflichtentbindung verweigern geht überhaupt nicht. Aber du
hast die Möglichkeit sie auf die Krankheit zu begrenzen, die ausschlaggebend für diese
Untersuchung ist. Die Untersuchung muss sein, wenn du wohl arbeitsfähig bist, aber
Einschränkungen hast.
Ganz einfach, ich bin nicht der Typ für Kadavergehorsam. Hat man nicht auch Rechte?
die Schweigepflichtsentbindung ist ein Eingriff in meine Privatsphäre und sowas kann auch gegen mich verwendet werden.
Deine Entscheidung gehen bestehende Gesetze zu opponieren! Wenn du dich weigerst,
giltst du als voll erwerbsfähig und muss dementsprechend auch Stellen annehmen.
Die Sanktionen greifen dann hier, weil die Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen
eine Sanktion auslöst.
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Sollte ich diese Maßnahme verweigern und es zu Sanktionen kommen betreffen diese nur mich oder auch sie?
§ 31 SGB II Pflichtverletzungen
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
...................
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Die Minderung beträgt 30% für 3 Monate und betrifft deinen Regelsatz.
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Dann besteht eine Haushaltsgemeinschaft und kann auch nicht widerlegt werden.
Es geht dann nur um die korrekte Höhe.
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Lieb Corinna,
der erhobene Zeigefinger in Deinem Avatar ist ja wirklich passend
@Corinna hat die Gesetze nicht gemacht. Sie vermittelt dir nur die bestehende Rechtslage
und die möchtest du doch offensichtlich wissen. Denn sonst würdest du nicht fragen. Das
nur OT als Zwischenbemerkung von mir.
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Alles anzeigen- 160 -
12.1.3.7 Übermittlung von Sozialdaten an VermieterJobcenter dürfen den Sozialleistungsbezug von Antragstellern in der Regel
nicht ohne deren Einwilligung an Vermieter offenbaren. Wiederholt gingen bei mir Beschwerden ein, die sichgegen die Mitteilung des Sozialleistungsbezuges von Antragstellern an Dritte durch Jobcenter bei der Leistungsbewilligung richteten.
Zum Teil wurde von Antragstellern verlangt, eine Bescheinigung vom Vermieter
ausfüllen und unterzeichnen zu lassen, oder es wurden Sozialdaten ohne Einwilligung
der Betroffenen unmittelbar beim Vermieter abgefragt.Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Das Jobcenter istdeswegen verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach§ 22 SGB II benötigten Daten beim Betroffenen selbst zu erheben. Diese Leistungen werden in Höheder tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II).Für die Berechnung der KdU benötigt das Jobcenter daher Angaben zu den Wohnverhältnissen der leistungsberechtigten Person.
Die Art und Weise, wie der Betroffene die Daten zu erbringen hat, wird vom Gesetz
nicht näher bestimmt. Die von Jobcentern verlangte Vermieterbescheinigung stellt
insofern lediglich ein Angebot für eine erleichterte Antragstellung dar, sodass keine Verpflichtung des Betroffenen zur Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung des Vermieters besteht. Mangels Qualität einerBeweisurkunde i. S. v. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I können dem Betroffenen bei Nichtvorlage auch keine Nachteile aufgrund fehlender Mitwirkung entstehen. Als alternativer Nachweis derMietkosten bieten sich die Vorlage des Mietvertrages und die Vorlage von Unterlagen zu Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten an.Bei dem Mietvertrag können nicht leistungsrelevante Passagen geschwärzt werden,
um etwa Daten von Mitmietern oder die des Vermieters nicht zu offenbaren. Wenn einzelne Nachweise nicht erbracht werden können oder wenn im Einzelfall der begründete Verdacht besteht, dass Angaben unrichtig oder unvollständig sind, können weitere Nachweise verlangt werden. Bei Untermietverhältnissen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Hauptmietvertrag vorzulegen. In besonders begründeten
Einzelfällen kann allerdings eine Aufforderung dazu erfolgen.Ohne eine Vermieterbescheinigung werden in der Regel Angaben wie das Alter des
Hauses fehlen. Sofern der Betroffene insoweit benötigte Daten nicht vorlegt, kann das Jobcenter das Alter eines Hauses beispielsweise beim Katasteramt erfragen, ohne dass
ein Bezug zum Betroffenen hergestellt muss.Diese Grundsätze zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I gegenüber
einem Vermieter durch die Jobcenter hat auch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R) bestätigt. Wie
das BSG darin feststellt, ist der Bezug von Arbeitslosengeld II ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch ein Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbeziehereingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt. An beiden Voraussetzungen fehlte es bei den von mir geprüften Eingaben, sodass ich in diesen
Fällen einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis festgestellt habe.
Deshalb dürfte die Antwort der Bundesdatenschutzbeauftragten gegen dieses Formular positiv
ausfallen und du kannst dem Jobcenter schon mal vorsichtig zu verstehen geben, dass du
das Formular mit einer Beschwerde an die Bundesdatenschutzbeauftragte geschickt hast.
Alles anzeigenDes Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine
Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem
Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer
Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können.
Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der
Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine
Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I dar.
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen
gesetzlichen Voraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung
kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.
Sehe ich so, egal, was das JC argumentiert. Sie negieren die Überschreitung nach § 65 SGB I.
Aber hier gehen sie erheblich zu weit. Selbst die Bundesagentur für Arbeit schreibt, dass die
Anlage KDU und notfalls der Mietvertrag reicht. Niemand, kein Leistungsberechtigter muss
seinen Leistungsbezug outen, wenn er nicht will.
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:D Dann erweiterst du auf CE und wirst Berufskraftfahrer im Fernverkehr. Traue dich was!
Die Jobzusage bekommst du von einer Spedition sofort, werden händeringend gesucht.
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Alles anzeigen1.2 Höchstwerte:
--- Hinweis: Ab dem 19.01.2017 gelten als Maßstab für die Angemessenheitsgrenze die in derArbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII
geregelten Bruttokaltmietenhöchstwerte. Die darin enthaltenen Vorgaben sind gegenüber
den Vorgaben in dieser Fachanweisung vorrangig zu beachten. Sofern in dieser Fachanweisung
noch auf die bisherigen Nettokaltmietenhöchstwerte bzw. auf die Nettokaltmiete abgestellt
wird, ist ab dem 19.01.2017 stattdessen auf die neuen Bruttokaltmietenhöchstwerte bzw.
auf die Bruttokaltmiete abzustellen. Darüber hinaus wurde die Anlage „Hinweise für die
Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII“ entsprechend
angepasst. ---Haushaltsgröße angemessene Nettokaltmiete
1 Personen-Haushalt 373,50 Euro
2 Personen-Haushalt 448,20 Euro
Es geht bei den KDU nicht um die Größe, sondern es gibt eine Obergrenze. Die ist überall
unterschiedlich. Dabei kommt es auf den Wohnort an. Da kann die Miete durchaus unangemessen
werden. Im Übrigen hast du im Rechner die Heizkosten unterschlagen. Die gehören auch zu
den KDU. ![]()
Bruttokaltmiete = Grundmiete plus Betriebskosten
Heizkosten? Kommen jetzt noch dazu!!!
Es wird nur der Basistarif bezahlt bei ALG II Bezug. Falls es dazu kommt rechtzeitig dafür
sorgen, dass sich bei der PKV keine Schulden anhäufen.
Sorry, nicht vergessen!
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Dann Klartext, ALG II ist eine Sozialleistung und wird bei Bedürftigkeit gezahlt, Fakt.
Ist Vermögen über das Schonvermögen hinaus vorhanden, ist das zu verbrauchen,
oder bei vorzeitiger Antragstellung wird es angerechnet, Punkt.
Taktieren bringt auch nichts, denn wir haben .............
§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die
Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im
Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, ................
Falsche Angaben sind auch eine ausgesprochen schlechte Idee:
§ 63 Bußgeldvorschriften SGB II
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Gute Lektüre zur Information, einfach mal lesen:
Siehe Corinna und bitte lesen!
Hallo,
Du hast einen anrechnungsfreies Einkommen von 165 € bei dem ALG I. Ist das Einkommen höher als die 165 €, fällt das ALG I entsprechend niedriger aus (und kann u.U. auch ganz wegfallen), was dann wohl auch die Rückforderung begründet.