Bürgergeldantrag im Juni 2026 mit Leistungsbeginn Mittte Juli fällt unter altes Schonvermögen?

  • Ich befinde mich aktuell in folgender Situation:

    Mein ALG I endet am 12. Juli 2026. Ab dem 13. Juli 2026 habe ich keinen Anspruch mehr auf ALG I und wäre auf Grundsicherung angewiesen.

    Ich überlege, den SGB II Antrag bereits jetzt im Juni 2026 zu stellen – also vor dem 1. Juli 2026, dem Inkrafttreten des neuen Grundsicherungsgeldes.

    Meine konkrete Frage: Falle ich noch unter das alte Schonvermögen (40.000€ Karenzzeit-Regelung), wenn ich den Antrag im Juni stelle, der tatsächliche Leistungsbeginn aber erst der 13. Juli 2026 wäre?

    Oder gilt für mich bereits das neue Recht mit 12.500€ Schonvermögen, weil der Bedarf erst nach dem 1. Juli entsteht?

    Ist das Antragsdatum oder der tatsächliche Leistungsbeginn entscheidend für die Frage welches Recht angewendet wird?

    Für jeden Hinweis oder Erfahrungsbericht bin ich sehr dankbar.

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