Wenn es einen Unterhaltstitel gibt, in dem festgehalten wird, wie viel Unterhalt dein Freund an das erste Kind zahlt, dann wird dies auch bei seinem Einkommen berücksichtigt und mindert es dementsprechend.
Beiträge von Pik:Ary
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Das kann man so pauschal nicht sagen. Um das herauszufinden, solltest du mal zum Arbeitsamt gehen und deine Situation darlegen. Die geben dir dann Auskunft, ob ihr was bekommt oder nicht. Es zählt ja nicht nur das Einkommen, sondern auch eure ganze Kostensituation.
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Was machst du im Moment, wo wohnst du (alleine oder bei Eltern) und was meinst du mit der Krankenversicherung???
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Wenn du arbeitslos bist, dann musst du mal beim Arbeitsamt fragen, ob du ausziehen kannst. Ich denke aber, das wird nichts werden, wenn du erst 19 bist. Und eine Entfernung von 15 km ist kein Grund, um näher an die Bewerbungsstellen zu ziehen.
Zumal es nicht sicher ist, ob du im anderen Ort eine Anstellung findest. Ich denke nicht, dass du Anspruch auf eine vom Staat bezahlte Wohnung. Bei dir ist keine Bedürftigkeit hiernach gegeben.
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Sofern dein Junge alles tut, um aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen, dazu zählen bundesweite Bewerbungen, kann der Vater weiterhin zu Unterhalt verdonnert werden. Hierbei muss aber ein Nachweis erfolgen, dass alles probiert wurde und die Sache im Moment aussichtslos ist.
Wenn alles Erdenkliche getan wird, um aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen, kann man die Einstellung des Unterhalts durch den Vater widerlegen.
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Meinst du mit dem Kinderzuschuss den Kinderzuschlag?
Der Unterschied zwischen Hartz IV und Wohngeld liegt darin, dass Wohngeld nur für die Mietkosten gezahlt wird, wohingegen Hartz IV zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt wird. Um Wohngeld zu beantragen, musst du nachweisen, dass du über genügend Einkommen verfügst, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hartz IV beantragst du, wenn du keine Einkünfte hast bzw. zu wenig, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Den Kinderzuschlag kannst du beantragen, wenn du mit deinem Einkommen deinen Lebensunterhalt sichern kannst, den deiner Kinder aber nicht.
Arbeitest du derzeit oder hast du Einkünfte?
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Wenn ihr zusammen wohnt und ein Kind zusammen betreut, dann wird das als Bedarfsgemeinschaft ausgelegt.
Wenn euch das Amt glaubt, dass ihr kein Paar seid, dann bildest du mit deinem Kind sowie der Vater mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Du mit dem Vater aber eine Haushaltsgemeinschaft, bei der unterstellt wird, dass der eine den anderen finanziell unterstützt.
Bei der Bedarfsgemeinschaft ist davon auszugehen, dass du alleine für dich einen Satz von 316€ bekommen würdest. Hinzu kommt noch der Bedarf für das Kind sowie ggfls. weitere Bedarfssätze.
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Wenn du dich aber um eine Arbeitsstelle bemühst, nachweislich, dann kann das Amt deine Eltern in die Unterhaltspflicht genommen werden. In deinem Fall musst du dich auch überregional bewerben.
Wenn deine Eltern zu viel verdienen, dann wird auch Unterhalt drin sein. Hierzu solltest du dich mal mit einem Rechtsanwalt zusammensetzen, der dir erklärt, welche Rechte/ Pflichten du und deine Eltern haben. Dies kannst du auch im Rahmen der Beratungshilfe machen:
Info: Beratungshilfe
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Schreibst du Bewerbungen oder arbeitest du nebenher?
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Wie, ihr habt durch das Einkommen der Beiden keinen Anspruch? Was meinst du damit? Wenn du nicht familienversichert bist, wie bist du dann versichert?
Hast du noch Anspruch auf das Arbeitslosengeld !?
Dein Stiefvater will dich rausschmeißen...wie steht denn deine Mutter dazu?
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wenn der student zu seiner mutter zieht, dann wird er natürlich mit in die berechnung mit einbezogen, weil er mit der mutter und dem bruder/ der schwester eine bedarfsgemeinschaft bildet.
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Wie sieht denn eure Partnerschaft aus. Ist es eine eingetragene Lebenspartnerschaft (quasi eine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen) oder wohnt ihr nur zusammen. Rechtlich ist dies ein Unterschied, wenn es um den Unterhalt der anderen Person geht...für die ARGE gilt dies aber nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht von der rechtlichen Bindung abhängig.
Wenn ihr keine eingetragene Lebenspartnerschaft habt, dann gilt die Pfändungfreigrenze für eine Person. Im anderen Fall analog 2 Personen.
Wie unterscheidet sich dein Nettogehalt vom tatsächlich ausgezahlten Gehalt?
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Ich würde sagen, dass die Rückforderung für Nov + Dez zum Teil rechtens ist. Wenn die Tochter dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat, was ja der Fall ist, besteht kein Anspruch auf Hartz IV.
Mit welcher Begründung wird denn der gesamte Betrag für diesen Zeitraum zurückgefordert?
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ALG II kannst Du nur erhalten, wenn Du erwerbsfähig bist und eine Arbeitserlaubnis hast.
Ich kann mir aber vorstellen, dass das Amt Ärger machen wird, da die Ehe nur 18 Monate gedauert hat sich bzw. um das Trennungsjahr verlängern wird. Möglicherweise wird die ARGE auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehegatten pochen, bevor ALG II bewilligt wird.
Möglicherweise ist das noch interesseant:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/R…09_43867489.php -
nein, es ist immer noch nicht deutlich. in welche berechnung soll er denn reingenommen werden?
soll die miete für eine entsprechend große wohnung (5 personen) bezahlt werden oder soll er mit in die bedarfsgemeinschaft einbezogen werden?
was bedeutet, dass er für das amt gar nicht existiert?
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Ich verstehe das Problem nicht ganz?!
Wird er nicht als Mitglied in der Wohnung anerkannt (ist die Wohnung also für Euch 4 zu groß), da der älteste nicht mit berechnet wird oder wie ist das anzusehen? Bekommt ihr durch die Nichtanrechnung nicht die volle Miete von der ARGE ersetzt?
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Eine Heirat bedeutet ja eine Neugründung einer Familie. Dies wäre ein Grund, bei dem die ARGE die Leistungen aufgrund der "Stallpflicht" (U25 müssen in der elterlichen Wohnung bleiben) nicht einbehalten darf.
Kurz: Aufgrund der Heirat darf die Tochter ausziehen, ohne Leistungskürzungen hinnehmen zu müssen.
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Nur auszuziehen, um eine soziale Förderung zu erhalten ist sicherlich der falsche Weg!
Wenn es eine schulische Ausbildung ist, dann könnte Schüler-BaföG in Betracht kommen. Wenn du schon eine Ausbildung gemacht hast, dann baut ja die jetzige auf der vorangegangenen auf, damit könntest du auch Meister BAföG erhalten.
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Ja, würde es. Der Anteil für die Miete würde aber gekürzt, da du ja auch weniger Kosten hast.
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Ihr bildet alle zusammen eine Bedarfsgemeinschaft. Daher wird das Einkommen der Tochter angerechnet. Davon sind aber die berufsbedingten Werbungskosten abgezogen. Wie viel das ist, weiß ich nicht. In der Regel ist es aber so, dass die ARGE eine Beratungspflicht hat, daher sollte man sich da vielleicht noch einmal mit denen zusammensetzen.
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Wenn ihr nicht verheiratet seid, dann muss dein Freund vorerst selbst Hartz IV beantragen bzw. rutscht automatisch nach Bezug von ALG 1 hinein.
Du selbst musst ja erstmal nichts unternehmen, mit 1.200€ im Monat bist du nicht bedürftig.
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Nach der Hochzeit wird das Einkommen deines Mannes auf euren gesamten Bedarf angerechnet, so kann es tatsächlich sein, dass kein Hartz IV mehr herauskommt. Wenn er genug verdient und ihr nicht mehr bedürftig seid, dann ist das doch auch richtig so.
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Ich würde erstmal abwarten, was im Bescheid steht. Zum Anwalt kannst du immer noch gehen. Aus deinen Angaben kann man auch nicht wirklich eine Prognose erstellen, da sie zu wenig Informationen gibt. Wenn dir der Bescheid in den Händen liegt, hast du ja schwarz auf weiß, was du bemängeln kannst. Das, was der Berater am Telefon sagt, spielt erstmal keine Rolle.
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Das mit dem Kredit für ein Auto von der ARGE ist so eine Sache. Du hast sicherlich keinen Rechtsanspruch drauf, denn solche Fälle werden immer dem Einzelfall entsprechend entschieden. Du/ Ihr müsst dem Amt plausibel erklären, warum ihr ein neues Auto braucht (bei 5 Kindern sicherlich kein Problem;)).
Ich würde mal einfach hingehen und mein Glück versuchen, wie gesagt, ein Anspruch darauf besteht nicht.
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wer will sie denn vom umzug abhalten???
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Die Frage ist natürlich, was verständliche Worte sind. Du könntest natürlich sagen, was du als Vermögen vermutest und hier könnte man dir sagen ja oder nö:D
Hier hast du ja schon einen Anhaltspunkt, vllt. ist das ja verständlich:
https://www.buergergeld.org/schonvermoegen/