Beiträge von Cosima

    Auch dieses Jahr haben sich nicht alle Rentner:innen über die Rentenerhöhung gefreut. Eben die Rentner:innen, die aufstockende Leistungen der Grundsicherung im SGB XII beziehen müssen. Denn bislang werden Rentenerhöhungen im SGB XII-Bezug regelmäßig bereits Ende Juni (einen Monat vor deren Auszahlung) auf die Grundsicherung angerechnet, was bei über 1 Million aufstockenden Rentnern im Bedarfsmonat Juli eine mehr oder weniger große Deckungslücke verursacht. Für die vorgezogene Anrechnungsmethode existiert allerdings keine Rechtsgrundlage.

    Folgende Vorschriften bestimmen den genauen Anrechnungszeitpunkt:

    Für den Zeitpunkt der Anrechenbarkeit der erstmaligen Altersrente, der sich bei den Rentenerhöhungen regelmäßig fortsetzt, hat der Gesetzgeber eine Systematik von ineinandergreifenden Gesetzesvorschriften geschaffen, die nicht auslegungsfähigen sind. Es handelt sich um die Rechtsnormen der § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7a SGB II, § 37a Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB XII.

    Das heißt: § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II beinhaltet den Ausschlusstatbestand von SGB II-Leistungen bei Personen, die Rente wegen Alters beziehen. Dem folgend beginnt der Bezug einer Altersrente nach § 7a SGB II erst mit dem Zufluss der am Monatsende nachschüssig gezahlten Rentenleistung, womit der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt ist. Erst mit dem Zufluss der nachschüssig gezahlten Altersrente darf die Leistungsbewilligung nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X aufgehoben werden, womit der Bewilligungzeitpunkt für die vorschüssig gezahlte Leistung der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erst ab dem Folgemonat nach dem Renteneintritt gleichzeitig mit der ersten nachschüssig gezahlten Altersrente beginnt.

    Demgemäß stellt § 44 Abs. 3 S. 3 / Alt Abs. 1 Satz 3 SGB XII klar, dass der Bewilligungszeitraum nach dem SGB XII erst mit dem Ersten des Monats beginnt, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB XII regelt dabei gegenüber § 48 Abs. 1 SGB X zulässigerweise (§ 37 S. 1 SGB I) Abweichendes. Er verlagert den maßgeblichen Änderungszeitpunkt bei nachteiligen Änderungen (hier Rentenerhöhung) nach hinten auf den Ersten des Folgemonates und nur bei günstigen Änderungen vorverlagert er diesen auf den Monatsersten (vgl. Bayr. LSG, 21.11.2014 - L 8 SO 5/14, S. 5 - 6).

    Der Auszahlungsmodus von zeitgleich eingehender Grundsicherung und Altersrente bleibt fortlaufend bestehen. Dementsprechend ist das Zuflussprinzip bei der Anrechnung von Rentenerhöhungen generell auf der Grundlage dieser Vorschriften anzuwenden.

    Somit darf die jeweils am letzten Bankarbeitstag im Juli zufließende Rentenerhöhung erst Ende Juli auf die Grundsicherungsleistung für den Bedarfsmonat August angerechnet werden.


    Moderation: Zitate von fremden Webseiten ohne Zitatfunktion des Forums mit Quellennachweis nicht gestattet