Beiträge von Tamar
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Was hat das mit dem Fristablauf zu tun? Du hättest das Guthaben von dir aus melden müssen und nicht warten, bis dich das JC irgendwann mal auffordert. Dein Beitrag klingt jetzt nicht so, als hättest du die 575 Euro erst gestern aufs Konto bekommen. Das scheint doch wohl schon länger her zu sein.
Dann sag an: Von wann ist die Betriebskostenabrechnung und in welchem Monat hast du das Guthaben erhalten?
Das Gewerbe hat damit gar nichts zu tun.
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Guthaben, die auf Miete oder Heizkosten beruhen, werden ab dem Folgemonat nach Gutschrift auf die Miet- und Heizkosten angerechnet, bis sie verbraucht sind. Hast du also z. B. 400 Euro Warmmiete, würden im Monat nach Gutschrift des Guthabens 400 Euro angerechnet werden, im nächsten Monat die restlichen 175 Euro.
Da du es verschwiegen hast, bist du inzwischen überzahlt. Die Anrechnung muss trotzdem in den Monaten nach Gutschrift erfolgen, für die Monate bekommst du dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und wahrscheinlich die Mitteilung, dass man die Überzahlung mit 10 oder 30% des Regelsatzes monatlich aufrechnen wird.
Dazu wahrscheinlich noch ein Bußgeld.
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Im Normalfall müsstest du zweigleisig fahren. Einmal müsstest du gegen den Vermieter vorgehen, indem du z. B. mithilfe eines Fachanwaltes für Mietrecht oder des Mieterschutzbundes a) den Anspruch auf die BK-Abrechnungen geltend machst und b) dein Zurückhaltungsrecht hinsichtlich der BK-Vorauszahlung geltend machst (denn das darf man, wenn der Vermieter nicht abrechnet). Und zum anderen müsstest du gegen das JC vorgehen, da, wenn nur die BK-Abrechnungen fehlen, nicht einfach die laufende Hilfe versagen kann. Zumindest der Regelbedarf und die Grundmiete wären zu bewilligen. Das wäre dann über ein Verfahren der einstweiligen Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu erreichen, am Besten auch mit Hilfe eines Fachanwaltes. Du solltest also zusehen, dass du vor Ort Hilfe erhältst. Entweder, du holst dir Beratungshilfescheine für die Mietsache und die ALG 2 Angelegenheit und suchst entsprechende Anwälte auf, oder du schaust, ob eine kompetente Sozialberatung (Caritas, Alo-Initiative etc.) vor Ort ansprechbar ist.
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1. Korrekt.
2. Korrekt.
3. Wenn du nicht als Pflegekraft eingetragen bist, wird das niemanden interessieren. Außerdem widerspricht sich das jetzt schon so ein bisschen, denn am besten kann man ja wohl helfen, wenn man im Haushalt der Eltern wohnen bleibt und eben keine eigene Wohnung bezieht.
4. Ich schrieb bereits, dass der Umfang der Bewerbungen in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten wird. Das ist eine individuelle Vereinbarung, da gibt es keine festen Größen. Es liegt doch auf der Hand, dass bei jeder Person andere Grundlagen (Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Mobilität, Gesundheit etc) zu beachten sind. Da kann man nicht pauschal sagen, dass jeder ALG2 Empfänger 10 Bewerbungen pro Monat nachzuweisen hat. Auch die Art des Nachweises (Auflistung, Bewerbungskopie, Eingangsbestätigungen, Absageschreiben etc) wird dort vereinbart.
Und du musst dich nicht nur auf unterbreitete Angebote bewerben, sondern natürlich auch eigeninitiativ.
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1. Momentan gelten noch die Coronaregeln, da sind deine 13000 Euro kein Problem. Ob die jedoch über den 31.3.21 hinaus verlängert werden, kann dir noch niemand sagen. Im "Normalbetrieb" wäre deine Berechnung fast richtig. Zu den 4050 Euro kämen nochmal 750 Euro obendrauf. Ein Ratschlag wäre, das restliche Geld (bis 7500 Euro) in ein Auto zu investieren, denn das ist nochmal gesondert geschützt. Oder in eine bis zum Renteneintritt unkündbare Altersvorsorge. Kontoauszüge verlangt man in der Regel für 3 Monate rückwirkend.
2. Der Regelsatz ALG2 zuzüglich KV/PV.
3. Ich würde da vorschlagen, dass du das im Zusammenhang mit einem Job in Angriff nimmst. Was nutzt es dir, wenn du morgen ausziehst und 2 Monate später 500 km weiter weg einen Job findest?
4. Man wird von dir verlangen, dich auf jeden zumutbaren Job zu bewerben, nicht nur auf den erlernten. Also auch Anlerntätigkeiten. Wieviele Bewerbungen man sehen will, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Und natürlich wird man dir auch Angebote unterbreiten.
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Es gibt Unterhaltsrechner im Netz. Und natürlich die Düsseldorfer Tabelle, wo du nachlesen kannst, wieviel Unterhalt die Eltern bei wieviel Einkommen in welcher Altersstufe bezahlen müssen. Einkommen wird immer im Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt, nicht monatlich. Denn da gehören dann z. B. auch Einmalzahlungen dazu oder Steuererstattung.
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Das wirkt sich erstmal gar nicht aus. Nur unterhaltsrechtlich wäre dann natürlich zu prüfen, ob (höherer) Unterhalt zu zahlen ist, denn die Tochter ist ja noch Schülerin und hat damit auch einen Anspruch auf Unterhalt.
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Ja, aber eigentlich müsste das Jobcenter das auch selbst erkennen, ist ja gesetzlich in
§ 7a SGB II - Altersgrenze geregelt.
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Das Sozialamt ist erst ab Erreichen der Altersgrenze zuständig bzw. Wenn du vorzeitige Rente in Anspruch nimmst, ab dem Datum des Renteneintritts.
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Den solltest du dann schnell stellen. Allerdings kann es natürlich sein, dass der Lohn deines Mannes + Unterhalt und Kindergeld reichen und du nichts bekommst.
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Das ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
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Du verzichtest ab 1.3. auf ALG2. Mehr musst du nicht schreiben.
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Zitat
aber während des ersten Jahres ist sie doch eigentlich keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Freund oder?
Das hatte ich bereits beantwortet. Natürlich kann man auch sofort eine Bedarfsgemeinschaft sein. Nur muss im ersten Jahr das Jobcenter das beweisen. Danach gilt die Beweislastumkehr.
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Abzüglich Kindergeld. Wenn das Jobcenter keine Bedarfsgemeinschaft beweisen kann.
Was macht die junge Dame eigentlich? Schule, Ausbildung?
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Eine Bedarfsgemeinschaft kann man auch gleich sein. Vielleicht hat sie sich ja den Auszug bei den Eltern unter der Angabe "will mit meinem Freund eine Familie gründen" genehmigen lassen. Ansonsten stünde ihr nur der Regelsatz U25 ohne Mietanteil zu.
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Ohne den Mietvertrag und die Bescheide des JC zu kennen, kann man schlecht was raten. Vielleicht solltest du dir Hilfe vor Ort suchen. Eine Beratungsstelle oder einen Anwalt aufsuchen.
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Gibt es diese Verneinung-Strategien auch schriftlich? Wenn ja, bitte anonymisiert als PDF hochladen.
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Wie bei so vielem ist der Gesetzestext nicht eindeutig. Manche Gerichte legen die 6 Monate auf eine erstmalige Beantragung aus, manche auch auf Folgeanträge. Da ein Bewilligungszeitraum sowieso im Normalfall 12 Monate beträgt, die Vermögensprüfung aber nur für 6 Monate ausgesetzt ist, sind normalerweise immer Angaben zum Vermögen notwendig.
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Oh doch, ganz offensichtlich. Da der Azubilohn garantiert unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, hätte der Betrieb keine 50 Euro einbehalten dürfen. Das hat das Bundesarbeitsgericht - Kosten für Arbeitskleidung nur bis zur Pfändungsgrenze abziehbar schon vor vielen Jahren entschieden.
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Ändert nichts daran, dass sie diesen Freibetrag pauschal angerechnet bekommt und die gesonderte Geltendmachung von Waschkosten an der Nachweisbarkeit der Höhe der Kosten auch scheitern würde. 50 Euro macht das ja nun definitiv nicht aus.
Im Übrigen halte ich es für zweifehlhaft, dass das so ganz koscher gelaufen ist mit den 50 Euro vom Arbeitgeber. Die wurden ihr ja vom Lohn abgezogen. Sie bekommt jetzt also nicht 50 Euro mehr, sondern ihren normal vereinbarten Azubilohn. Um welche Branche handelt es sich denn?