Beiträge von Tamar
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Gibt es irgendeine Form von Überbrückung die ich in Anspruch nehmen kann welche ich auch ohne Leistungsbezug in Anspruch nehmen kann?
Nein, nicht bei dem Einkommen. Hausrat teilt man bei Trennung und ansonsten
bist du mit dem Einkommen kreditwürdig.
Dazu kommt auch noch, ich weiß nicht wie man aktuell seinen Lebensunterhalt mit 1160 Euro hinbekommen soll.
Mit der Miete, Strom ist mehr als die Hälfte ja schon weg. Versicherungen, Einkauf, etc... Ich zweifle dass die möglich ist.
Der Selbstbehalt ist gesetzlich definiert, das muss ausreichen. ALG2 Empfänger mit ca. 500 Euro Miete müssten mit 950 Euro auskommen. Notfalls dann eben Nebenjobs. Das wird auch wegen der Zahlung von Kindesunterhalt von dir erwartet. Allenfalls dann, wenn du in einer nachweislich teuren Wohngegend wohnst, die Wohnkosten also unvermeidbar sind, könnte der Selbstbehalt erhöht werden.
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Der kommt automatisch. Aber wohl lt. Agentur für Arbeit erst Mitte/Ende Juli, wie die 200 Euro.
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Dann ist es hier aber falsch. Das ist dann eine Frage zum Bafög und nicht zu Hartz4.
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Du meinst die Bonuszahlung von 200 Euro gemäß § 73 SGB II?
Wenn du ALG2 beziehst, bekommst du diese 200 Euro.
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Gibt es denn schon eine behördliche Vaterschaftsanerkennung?
Gibt es was Schriftliches vom Jobcenter zu den Kosten des Umgangsrechtes? Wobei es ja streng genommen kein Umgangsrecht ist, was du dort ausüben willst, sondern sie hierher holen. Dafür gibt es aber keine Hilfe vom Jobcenter. Wie man nach Deutschland kommt, muss man selbst finanzieren.
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Im Normalfall sollte ein zweckbestimmtes Stipendium nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
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Dass der Antrag rückwirkt, bedeutet noch lange nicht, dass man auch Anspruch hat. Wenn jemand z. B. zum 16. des Monats erst in Deutschland einreist, wirkt der Antrag natürlich auch zurück und wird deshalb für die Zeit vom 1. bis 15. abgelehnt.
Und nicht das Jobcenter hat deine Anschrift zu ermitteln. Du hast täglich postalisch erreichbar zu sein. Also hast du deine Anschrift mitzuteilen, das ist deine höchstpersönliche Pflicht. Erfüllst du die nicht, dann hast du nunmal wegen Verletzung der EAO keinen Anspruch.
Ein siegessicherer Anwalt hätte im Übrigen die eA selbst gemacht und das schnell verdiente Geld mitgenommen. Empfehlungen kann man rund um die Uhr abgeben.
Ansonsten verbleibt es dabei: du willst nicht wissen, wie die Rechtslage tatsächlich ist, sondern nur, was dir gefällt.
Das Thema dürfte daher durch sein.
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Du scheinst etwas nicht zu verstehen. Zum einen gibt es nunmal den § 36 SGB II und zum anderen gilt der § 7 Abs. 4a SGB II in seiner alten Form weiter. Du warst vom 1.5. bis 29.5. ohne bekannte Anschrift. Und damit steht dir für den Zeitraum eigentlich gar kein ALG2 zu.
Und deine einstweilige, obwohl das alte JC für Juni bereits gezahlt hat: viel Glück. Ich sehe keine Eilbedürftigkeit.
Fakt ist: Die kommunalen Leistungen des alten Jobcenters stanfen dir nicht zu. Natürlich hat das neue Jobcenter die Miete mit zu berücksichtigen. Meines Erachtens wegen § 7 Absatz 4a SGB a. F
zwar erst ab 29.5., aber vielleicht drückt es ja ein Auge zu.
Aber du wirst das sicherlich selbst rausfinden. Denn offenbar willst du sowieso nur Antworten lesen, die deiner laienhaften Rechtsansicht gerecht werden.
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Nein, das entfällt nicht. KdU sind kommunale Leistungen für die alte Wohnung. Die haben dir nicht mehr zugestanden. Du hast die örtliche Zuständigkeit missachtet, § 36 SGB II .
Außerdem wird nichts rückwirkend gezahlt. ALG2 Ende Mai ist für Juni und nicht für Mai. Dass es nicht nahtlos ist, ist wohl eher deine Schuld. Das hättest du wesentlich transparenter abwickeln können mit dem Umzug und dem Neuantrag. Am 29.5. aufschlagen und erwarten, dass sofort alles reguliert wird, ist anmaßend.
Dass die Jobcenter gern diese nicht beachten und versuchen, einem aus allem ein Strick zu drehen, ist mir klar.
Was dir so alles klar ist...
Du bist am 1.5. umgezogen. Das hast du am 29.5. dem neuen Jobcenter gemeldet. Dazwischen war dein Aufenthalt unbekannt. Meiner Meinung nach stünde dir wegen Verletzung der Erreichbarkeitsanordnung eigentlich für den ganzen Mai kein ALG2 zu. Noch nichtmal der Regelsatz.
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Nein, das geht nicht. Ihr seid ein Haushalt. Und wenn er jetzt Einkommen hat, ist es nur logisch, dass er einen Teil abgibt, um die Miete mit zu tilgen. Was im Übrigen bei einer Untervermietung ja auch nicht anders wäre.
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Niemand kann voraussagen, ob das ein Problem wird oder nicht. Das kommt darauf an, ob das Jobcenter überhaupt Kontoauszüge anfordert, ob es diese Buchung hinterfragt und ob es deiner Darstellung Glauben schenkt.
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Bei Darlehen gar nicht, da gilt die 30jährige Verjährungsfrist.
ZitatWird das Darlehen durch VA bewilligt und ist dieser unanfechtbar geworden, so beträgt die Verjährungsfrist für den Darlehensrückzahlungsanspruch gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre.
(Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 42a Darlehen, Rn. 149)ZitatWurde das Darlehen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt, so beträgt die Verjährungsfrist für den dem Darlehen immanenten Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre. Anders als § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kennt § 52 Abs. 2 SGB X keine Sonderregelung für erst zukünftig fällig werdende Leistungen.172
(Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a (Stand: 25.03.2022), Rn. 93) -
Tja, dann Widerspruch.
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Und jetzt bestätigt es sich: Das Merkblatt ist nur fürs SGB II! Das hat nichts mit dem SGB XII zu tun.
Ansonsten ist doch jetzt nun wirklich alles erklärt worden.
Ein allerletztes Mal: es gibt kein "richtig oder falsch" beim Wechselmodell, da es noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
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Ich hatte bereits geschrieben, dass es durchaus einen Unterschied macht, ob SGB II oder XII. Und was die Agentur für Arbeit zu BuT schreibt, ist ebenfalls unrelevant, da das überhaupt keine Bundesleistung ist. Das ist eine kommunale Leistung. Vorliegend nach § 34 SGB XII. Die Agentur kann gern eine Meinung dazu haben. Genau wie dein Anwalt oder irgendein Verein oder ein Forenuser.
Soweit du eine Entscheidung einer Behörde für falsch hältst, steht es dir frei, das entsprechende Rechtsmittel zu erheben.
Schorsch hat korrekt geschrieben, dass es mehrere Modelle gibt. Und das eben, weil das BSG dazu bisher nichts entschieden hat.
Damit erübrigt sich auch jede weitere Diskussion. Es kann dir niemand sagen, was richtig ist und was falsch.
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Im SGB II ist das Wechselmodell überhaupt nicht vorgesehen. Das wurde durch die Rechtsprechung entwickelt, wie im SGB II mit solchen Lebensmodellen zu verfahren ist. Insofern ist die Aussage des Anwaltes völliger Nonsens. Was korrekt ist, ist, dass es keine höchstrichterliche Entscheidung zur Verfahrensweise bei BuT Leistungen und temporärer Bedarfsgemeinschaft gibt. Es kann also eigentlich niemand sagen, dass das falsch oder richtig ist, denn das Bundessozialgericht hat dazu noch nicht geurteilt.
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Ich weiß nicht, was ein BuT Ausweis ist, aber Antragsteller ist immer noch der Leistungsberechtigte. Die einzelnen Regelungen musst du beim zuständigen Amt hinterfragen. Ggf. ist das von Kommune zu Kommune anders.
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Ist aber korrekt. Das hat das BSG schon vor länger Zeit mit diesem
entschieden.
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Hast du denn die Leistungen für Lernförderung beantragt? Ich lese nichts von einer Ablehnung und kann auch nicht wissen, welche BuT Leistungen deine Tochter benötigt und du beantragt hast. BuT Leistungen sind ja bei jedem Kind unterschiedlich.
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Ok. Also fehlt ja nichts.
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Wir haben aber weder Februar noch August. Was also willst du bekommen? Im Februar hat es wahrscheinlich die Mutter vom Jobcenter bekommen und August ist noch gar nicht fällig.
Die Weisungen der Agentur für Arbeit haben keine Relevanz für das SGB XII.
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Mal die Suchfunktion genutzt? Da findest du z. B. Antworten.
Die restlichen 7,50 Euro müsste dann die Mutter bezahlen, was doch auch irgendwie logisch ist.
Oder welche restlichen Leistungen meinst du?
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Warte doch erstmal ab, ansonsten gehst du eben in Widerspruch.
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Du hast ja sicher die Möglichkeit, in Widerspruch zu gehen. Grundsätzlich ist aber nunmal so, dass du selbst die falsche Angabe zu verantworten hast und der § 44 SGB X dazu dient, Fehler der Behörde trotz Rechtskraft des Bescheides noch ändern zu können.
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In dem Fall steht dir ein Guthaben bis maximal 636 (12 x 53 Euro) Euro zu. Das ist geregelt in:
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.