Das wird komplett angerechnet.
Beiträge von Tamar
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Wenn du kein ALG2 mehr bekommst, interessiert das Guthaben niemanden.
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Die Erstattung ist eine Ermessensentscheidung, sowohl hinsichtlich des "ob" als auch "wie". Wenn du mit der Höhe nicht einverstanden bist, musst du das mit den entsprechenden Rechtsmitteln prüfen lassen. Also erstmal Widerspruch, dann ggf. Klage.
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Da gibt es keine Sonderregelung. Wenn sie zu euch zieht, muss sie zusehen, wie sie die zweite, unbewohnte Wohnung bezahlt. Außerdem greift nach Umzug die sogenannte "Unterhaltsvermutung". Das bedeutet, dass ihr zwar keine Bedarfsgemeinschaft seid, aber das Jobcenter bei Zusammenleben mit Verwandten vermuten darf, dass die hilfebedürftige Person von den Verwandten unterstützt wird (was ja genau auch euer Anliegen ist).
Allerdings ist fraglich, ob das Jobcenter überhaupt noch zuständig ist, denn die Erkrankung wird ja voraussichtlich länger als 6 Monate dauern. Eventuell ist sie dann erstmal erwerbsgemindert und die Rentenversicherung müsste Erwerbsminderungsrente zahlen oder das Sozialamt ist zuständig.
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Zum einen kommt man nicht so einfach in eine Umschulung. Das scheinst du dir viel zu einfach vorzustellen.
Zum anderen wird Einkommen aus Arbeit immer angerechnet. Abzüglich des Freibetrags.
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Versteh doch: Diese 270 Euro gibt es aber eben nur, wenn du arbeitest! Das ist eine Belohnung fürs Arbeiten.
Ohne Arbeit gib es weniger Geld. Und auch das weniger Geld ist ausreichend, denn davon leben genug Alg 2 Empfänger, die nicht arbeiten gehen.
Auch in einer Umschulung gibt es nicht mehr Geld!
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Ok, Beispiel. Du bist alleinerziehend mit 2 Kindern, 8 und 10 Jahre alt. Deine Miete beträgt 500 Euro. Mehrbedarf Alleinerziehende lass ich der Einfachheit mal weg.
449 Euro Regelsatz du
311 Euro Regelsatz Kind 1
311 Euro Regelsatz Kind 2
500 Euro Miete
= 1571 Euro Bedarf
Du verdienst 1200 Euro brutto = 1000 Euro netto. 2 x Kindergeld a 219 Euro.
1000 Euro Lohn
- 300 Euro Freibetrag Erwerbstätigkeit
438 Euro Kindergeld
= 1138 Euro Einkommen
1571 Euro Bedarf - 1138 Euro Einkommen
= 433 Euro ALG2
Insgesamt hast du 1871 Euro zur Verfügung (438 Euro Kindergeld + 1000 Euro Lohn + 433 Euro ALG2).
Jetzt bekommst du 700 Euro Krankengeld.
1571 Euro Bedarf bleibt gleich
700 Euro Krankengeld
- 30 Euro Versicherungspauschale
438 Euro Kindergeld
= 1108 Euro Einkommen
1571 Euro Bedarf - 1108 Euro Einkommen
= 463 Euro ALG2
Insgesamt hast du jetzt nur noch 1601 Euro zur Verfügung, also in dem Fall 270 Euro im Monat weniger.
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Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit fällt weg, das sind ca. 300 Euro. Das ist vollkommen korrekt. Wenn du kündigst, bekommst du auch nicht mehr Geld.
Ansonsten müssen ALG2 Empfänger, die nicht arbeiten, auch von dem Geld leben. Und das funktioniert durchaus.
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Es gibt keine Indizien.
Woher willst du das wissen? Hattest du Akteneinsicht? Weißt du, ob euch nicht jemand angezinkt hat? Ob ihr überwacht wurdet? Facebook durchsucht?
Ansonsten bleibt es dabei: wenn du meinst, im Recht zu sein, suche eine Beratungsstelle oder einen Anwalt auf.
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Aus der Ferne ohne Kenntnis der Indizien für eine Bedarfsgemeinschaft kann dir niemand helfen. Wende dich an eine Beratungsstelle vor Ort oder an einen Anwalt.
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Wenn ich schreibe:
Wenn du seit August oder September 2021 kein ALG2 mehr bekommen hast, musst du sowieso einen neuen Antrag stellen.
was meinst du dann, wie es bei 10 Monaten Unterbrechung aussieht? Ein WBA wird bei kurzer Unterbrechnung vielleicht akzeptiert. Aber selbst da muss er nicht akzeptiert werden.
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ah ok und dies gilt dann auch bei der Nachzahlung, die mit der Jahresabrechnung kam?
Du hast doch selbst geschrieben, dass man die übernommen hat. Was soll die Frage jetzt? Die Rundungsregel hat doch nichts mit der Nachzahlung zu tun.
Der Strom, den man für den Betrieb der Therme benötigt, bleibt auch unberücksichtigt?
Den kannst du gesondert geltend machen.
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"Im Juli" = per Definition "zwischen dem 01.07. und 31.07.".
Man sollte erst dann mit Geld rechnen, wenn man es hat.
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Das ist so richtig. Das SGB II enthält in § 41 Absatz 2 SGB II eine Rundungsregel.
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Das JC übernimmt nichts, Strom ist Teil des Regelsatzes. Und natürlich gibt es keinen Höchstbetrag für Strom. Wenn man für 100.000 Euro verbraucht, weil man 15 Cababisplantagen betreibt, muss man auch 100.000 Euro bezahlen.
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Beantragen kannst du erstmal alles, von dem du meinst, dass es unabdingbar notwendig ist.
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Wenn du mit der Abrechnung nicht hilfebedürftig wirst, musst du selbst zahlen. Ein Guthaben hättest du ja auch behalten dürfen. Es gilt immer, was zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten gerade aktuell ist.
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Solange du kein ALG2 beziehst, kannst du tun und lassen, was du möchtest. Auch umziehen.
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Bei Eilbedürftigkeit hat man noch das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung. Allerdings nicht für rückwirkende Zeiten, deshalb habe ich das nicht erwähnt, da es auf dich nicht zutrifft.
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Wenn du seit August oder September 2021 kein ALG2 mehr bekommen hast, musst du sowieso einen neuen Antrag stellen.
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Ob das baulich geht, kann man mangels Bauplan schlecht sagen. Wenn du meinst, ob das Jobcenter da mitspielt und die Miete berücksichtigt und nicht von einem Scheinmietvertrag ausgeht: keine Ahnung. Gerade bei Mietverträgen unter Verwandten gibt es gern mal Probleme.
Es wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als es zu versuchen und im schlimmsten Fall gegen eine negative Entscheidung des Jobcenters mit den entsprechenden Rechtsmitteln (Widerspruch und Klage) vorzugehen.
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Auslöse, Spesen, Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers sind tatsächlich Einkommen im SGB II. Allerdings müssen im Umkehrschluss auch die dir entstandenen Kosten für Verpflegung, Fahrtkosten etc. berücksichtigt werden, soweit sie in der Summe 100 Euro (den sogenannten "Grundfreibetrag") überschreiten.
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Untätigkeitsklage ist nach 6 Monaten möglich. Ich weiß nicht, wann ihr letztlich alle notwendigen Unterlagen für euren Überprüfungsantrag oder Neuantrag oder als was das im Februar auch immer gewertet wurde, eingereicht habt, als wann und ob der Antrag überhaupt entscheidungsreif ist.
Vielleicht solltest du mal schauen, ob du einen Termin mit dem Vorgesetzten (z. B. Teamleiter) machen kannst, woran es noch hapert.
Für die endgültige Festsetzung aus dem Zeitraum davor hat das Jobcenter ein Jahr Zeit.
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Wenn das keine Rehamaßnahme war, worauf hindeutet, dass es eine ganz normale nach § 45 SGB III war, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf. Leistungen zur Teilhabe haben andere Rechtsnormen zur Grundlage. SGB IX oder ab § 112 SGB III.