Bist du denn weiterhin krank geschrieben? Zahlt der Arbeitgeber jetzt, nachdem die 4 Wochen rum sind? Was ist als Lohn vereinbart? Was berücksichtigt das Jobcenter und ist der Bescheid vorläufig?
Beiträge von Tamar
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Zu 1. Es gibt überhaupt keinen Anspruch. Und es ist kein Urlaub. Die Ortsabwesenheit kann genehmigt werden. Gerade in deinem Fall ("Selbstständigkeit = selbst + ständig") könnte auch gesagt werden: "Nein, arbeiten Sie bitte weiter."
Zu 2. Formlos an die für dich zuständige Vermittlungsfachkraft.
Zu 3. Nein.
Zu 4. Frühestens 1 Monat vorher.
Zu 5. Wenn das Jobcenter es verlangt...
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Hast du gefragt, wie du deine Eltern zwingen kannst, dich wieder einziehen zu lassen?
Abgesehen davon, dass die Idee, einen Job aufzunehmen nicht von der Hand zu weisen ist (oder was spricht dagegen?), ist das so nicht richtig. Bestehe auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu deinem ALG2 Antrag und such dir dann einen Anwalt oder Beratungsstelle vor Ort.
Oder bist du minderjährig?
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Dein Bedarf sind 1019 Euro. Dein Einkommen wird mit 900 Euro berücksichtigt. Also 119 Euro Alg 2. Keine 200 Euro.
Oder sind da noch weitere Personen?
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Es werden die Steuern abgesetzt, die auf das gerade zufließenden Einkommen zu entrichten sind. Also die Steuern, die im Lohnbescheid stehen.
Wenn du nach "Steuererstattung SGB II Nomos" googelst, findest du einen Aufsatz der juristischen Fachzeitschrift "Sozialrecht aktuell", da wird von allen Seiten durchleuchtet, wieso das Schulden sind, die nicht berücksichtigt werden. Da steht übrigens auch, wieso dir z. B. ein Überprüfungsantrag für den Zeitraum, in dem die Steuern entstanden sind, nichts hilft.
Auch kannst du an dieser Petition - Steuernachzahlungen als Steuerbelastung einkommensmindernd zu berücksichtigen erkennen, dass es keine Berücksichtigung gibt. Denn ansonsten wäre die Petition nicht notwendig.
Ansonsten nochmal eine recht frische Entscheidung des LSG Baden-Württemberg:
2. Eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer ist auch weder nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II noch als Betriebsausgabe nach § 3 Abs. 2 Alg II-V zu berücksichtigen.
Was man persönlich als gerecht empfindet, spielt dabei keine Rolle.
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Das wird leider nicht nicht berücksichtigt, da es Schulden sind. Aus der Kommentarliteratur:
Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen.
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Ob dir was zusteht, kann ich nicht entscheiden. Auch eine Schwester ist eine Verwandte, so dass das JC die sogenannte "Unterhaltsvermutung" geltend machen kann. § 9 Abs. 5 SGB II bestimmt:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
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Dann frag doch morgen mal, wie die Dame/der Herr (die Person, die den Termin mit dir wahrnimmt), deine Eltern zwingen möchten, dich wieder einziehen zu lassen.
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Dass du die Genehmigung nicht mehr brauchst. Du bist bereits ausgezogen.
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Ummelden kannst du dich immer, wenn du die Adresse wechselst. Du kannst dich also durchaus jetzt bei der Schwester und 4 Monate später an einer neuen Adresse anmelden.
Was du angeben sollst, kann ich dir nicht sagen. Solltest du dich aber ohne festen Wohnsitz melden, musst du dem Jobcenter eine Postadresse mitteilen, an der du jeden Tag deine Post abholen kannst (und auch tust).
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Du musst täglich postalisch erreichbar sein. Ob nun bei der Diakonie oder bei deiner Schwester, ist deine Entscheidung. Ordnungsrechtlich gesehen musst du dich innerhalb 2 Wochen dorthin ummelden, wo du dich zu Wohnzwecken aufhältst, sonst droht ein Bußgeld. Von daher ist das in deinem eigenen Interesse.
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1. Hast du dich denn bei der Online Arbeitslosmeldung mit deinem Personalausweis mit Onlinefunktion identifiziert? Nur das ersetzt die persönliche Arbeitslosmeldung:
Die Identifikation erfolgt dabei mit Hilfe des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion bzw. eines anderen elektronischen Identifikationsnachweises (elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte, Ausweis eines EU-/EWR-Mitgliedslandes mit Online-Ausweisfunktion).
2. Wenn dein Arbeitsvertrag im April geendet hat, was hast du denn bis jetzt gemacht? Wir haben Juli? Ansonsten kann hier natürlich niemand sagen, ob dein Arbeitgeber z. B. bereits im Arbeitsvertrag auf die Notwendigkeit der frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung hingewiesen hat.
3. Eine Woche. Der Eintritt der Sperrzeit ist zum Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Kann also sein, dass es bei dir nicht zum Tragen kommt, weil du ja anscheinend sich erst weit nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit arbeitslos gemeldet hast. Allerdings kann es sein, dass die Sperrzeit deinen Anspruch um eine Woche mindert (§ 148 Abs. 1 Nr 3 SGB III - Minderung der Anspruchsdauer).
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Du kannst gern selbst in § 22 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung nachlesen.
Ob Vermieter 20 Jahre oder 80 Jahre alt sind, interessiert im Mietrecht nicht.
Vertrag ist Vertrag und da gibt es gewisse Vorschriften zu Kündigung und Co.
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Es gibt kein "steht mir zu". Die Unterkunft muss nur angemessen sein. Es gilt, Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Ansonsten hatte ich dir den Werdegang bereits mitgeteilt. Gleich die erste Antwort auf deine neuerliche Frage.
Ich würde schlicht folgendes Vorgehen empfehlen: Job suchen, ggf. bundesweit. Dann wird man dir mit Kusshand einen Umzug finanzieren.
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Du sagst doch, dass die 2500 Euro vom Regelsatz angespart wurde. Der Regelsatz wird sicherlich auch dieses Konto überwiesen. Um also dort etwas aus dem Regelsatz Angespartes einzuzahlen, muss man es ja erstmal irgendwann abgehoben haben, oder?
Beispiel: Auf dein Konto gehen jeden Monat 1000 Euro ALG2 ein. 500 Euro zahlst du an den Vermieter, 50 Euro an den Stromanbieter, für 400 Euro kaufst du bei Amazon, Rewe, Edeka ein. 50 Euro hebst du bar ab. Nur diese 50 Euro kannst du ja aus dem ALG2 angespart haben. Und das über x Monate, um überhaupt auf 2500 Euro zu kommen.
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Vom Regelsatz angespartes Guthaben kann man aber doch nur aufs Konto einzahlen, wenn man es vorher abgehoben hat. Habt ihr denn in den Monaten davor ca. 2500 Euro nachweislich bar abgehoben und dann nicht ausgegeben? Und wieso die Einzahlungen in so kurzer Zeit Zeit mit x Teilbeträgen?
Das sieht für das JC eher nunmal nach nicht gemeldetem Einkommen aus.
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Im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist immer noch das Jobcenter oder Sozialamt zuständig. Es darf davon ausgegangen werden, dass der zuständige kommunale Träger weiß, daß alles teurer geworden ist oder wird und die Angemessenheit entsprechend erhöht.
Wenn das Jobcenter die Miete und Nebenkosten voll als Bedarf berücksichtigt hat, ist es egal, ob man Aufstocker war oder ist. Es ist nur maßgeblich, ob aufgrund Unangemessenheit unberücksichtigter Mietkosten ein Teil aus dem Regelsatz (nicht Lohn, nicht Rente, nicht Alg1, aus dem Regelsatz!) gezahlt werden musste. Auch ist es egal, ob man im Abrechnungszeitraum ohne ALG2 gelebt hat. Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Und das hat keine kleine unbedeutende Kammer eines SG Berlin entschieden, sondern das Bundessozialgericht.
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Ich kann der Entscheidung des Jobcenters nicht vorgreifen. Vielleicht hat sie Glück und die Unterhaltsvermutung wird nicht geprüft.
Wenn abgelehnt wird, muss sie natürlich die Beiträge zu ihrer Krankenkasse selbst zahlen. Oder sich bis zum Beginn des regulären Arbeitsvertrages einen Job suchen. Ist ja nicht so, dass es da gerade nichts gibt. An fast jedem Supermarkt hängt ein Schild.
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Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht sein. Dazu müsste sie unter 25 sein. Das Jobcenter darf jedoch beim Zusammenleben mit Verwandten vermuten, dass diese sie unterstützen (§ 9 Abs. 5 SGB II - Hilfebedürftigkeit). Insbesondere, da ihr auch nach bürgerlichem Recht für eine Übergangszeit zur Arbeitssuche zu Unterhalt verpflichtet seid:
Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser Zeit ist es dem studierten Kind zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
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