Beiträge von Tamar
-
-
Also erste Zahlung von mir aus, das mag sein. Ansonsten bezweifle ich, dass Landesbedienstete (falls Lehrkraft) oder kommunal Bedienstete (falls Schulpersonal wie Hausmeister oder Sekretariat) monatelang auf ihr Geld warten müssen. Die Schulleitung hat mit deiner Bezahlung überhaupt nichts zu tun. Du bist doch nicht von der Schule eingestellt worden, sondern entweder vom Land oder der für die Schulverwaltung zuständigen Behörde.
-
Dann gehe in Widerspruch und weise nach, dass du derzeit für die 350 Euro gar nichts geliefert bekommen kannst, weil es diese Mindestabnahmemenge gibt. Allerdings rechne ich nicht mit sonderlich großem Erfolg, da bei den Temperaturen derzeit eher zweifelhaft ist, dass jetzt überhaupt ein Bedarf besteht. Die Heizperiode hat ja noch nicht begonnen.
Für welchen Zeitraum sollen denn die 350 Euro sein? 6 Monate? Ein Jahr?
-
Funktioniert das ganze so, dass meine neue Arbeitsstelle "nur" die regulären Zahlungen einstellt und ich gar nicht ganz raus bin? Deswegen wäre ich auch noch geschützt, falls die neue Arbeitsstelle nicht pünktlich zahlt?
Ich verstehe den Sinn der Aussagen und Fragen nicht. Eingestellt? Wovor geschützt? Seit wann stellt ein Arbeitgeber im ÖD denn die Zahlungen ein? Kannst du mal bitte Ross und Reiter nennen? Ich arbeite selbst im ÖD und kenne keine Behörde, die angeblich um Monate zeitversetzt zahlt. Das geht gar nicht. Es gibt Tarifverträge und Gesetze, an die sich insbesondere der ÖD als Teil der staatlichen Gewalt halten muss. Dazu gibt es für jede Behörde eine Aufsichtsbehörde und sei es nur ein Rechnungsprüfungsamt, dass bei Zahlungen von Verzugszinsen auf die Barrikaden gehen würde.
Also: von welcher Behörde bzw. öffentlich-rechtlichem Eigenbetrieb redest du?
-
Die Rechenhilfe ist ohne Kenntnisse zum Bedarf nicht möglich. Außerdem ist unbekannt, ob du z. B. auf das Elterngeld noch einen Freibetrag bekommst, weil du im Jahr davor gearbeitet hast. Das beste wäre, du nimmst deine Bescheide und suchst eine Beratungsstelle vor Ort auf, z. B. Caritas, VdK, Arbeitsloseninitiative usw.
Dass Nachzahlungen und Überzahlungen in deinem Fall überein stimmen, kann aber durchaus sein, da es wahrscheinlich nur zu Verschiebungen des Einkommens kam aufgrund des Zuflusses.
Zum Kindesvater: dass er nicht auffindbar ist, ist kein Ablehnungsgrund für UVG. Ablehnungsgrund wäre, wenn du bei der Feststellung des Vaters nicht mitwirkst, also angibst "kenne ich nicht".
-
-
Von der Heizart habe ich keine Ahnung. Wieviel Wohnraum musst du für wieviele Personen beheizen? Mietwohnung oder Eigentum? Gibt es Heizalternativen? Wieviel Tonnen Pellets brauchst du normalerweise in einem normalen Winter? Wieviel hast du noch? Gibt es eine Mindestabnahmegrenze, unter der gar nicht geliefert wird? Wie lange kann man mit der 3/4 Tonne, die du für die 350 Euro bekommen könntest, heizen?
-
Du meldest dem Jobcenter die Arbeitsaufnahme und schickst eine Kopie des AV mit. Den wahrscheinlichen Lohn kann der ebenfalls im ÖD arbeitende Kollege im Jobcenter sicherlich anhand deiner Arbeitszeit unter Zugrundelegung der vereinbarten Entgeltgruppe und - Stufe progrostisch errechnen.
Sollte es daraufhin zu einer Aufhebung der Leistungen kommen, kannst du gem. § 24 Absatz 4 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen ein Darlehen beantragen. Fließt dann in dem Monat doch kein Gehalt zu, wird das Darlehen in Beihilfe umgewandelt und nach Erstattung nach § 115 SGB X - Ansprüche gegen den Arbeitgeber beim Arbeitgeber angemeldet. Solange, bis der Arbeitgeber zahlt.
-
Wenn die Unterlagen weg sind, sind sie weg. Wieso, weshalb, warum kann anhand deiner Angaben, die wahrscheinlich wenig mit dem tatsächlichen Sachverhalt zu tun haben, weil du keinen Einblick in die Interna des Jobcenters hast, niemand sagen.
Und jetzt fange bitte an, logisch zu denken. Das JC braucht nunmal die Unterlagen. Stell dir vor, es wäre ein Bäcker, der nur Brot backt, wenn du ihm Mehl bringst, das nur du selbst herstellst. Du brauchst das Brot unbedingt. Du hast das Mehl hingebracht und nun ist es verschwunden. Es kann also kein Brot geben, da dein Mehl nicht da ist. Was bleibt dir also anderes übrig, als nochmal Mehl hinzubringen? Klar ist das äußerst ärgerlich, aber anders geht es nicht.
Zur anderen Frage: Ich gehe davon aus, dass das alles ein Jobcenter mit mehreren Dienststellen ist. Natürlich kann das Jobcenter festlegen, welche Dienstelle für welchen Personenkreis zuständig ist.
-
Das alte JC hat ALG2 bewilligt, obwohl du jetzt woanders wohnst? Oder ist das Jobcenter auch für ALG2 am neuen Wohnort zuständig?
Wenn das eine Auflage des Jugendamtes ist, dann solltest du in erster Linie das Jugendamt fragen, wie du das Problem lösen sollst. Auch das Jugendamt kann durchaus finanzielle Hilfen erbringen.
Das Jobcenter zahlt nur für eine tatsächlich genutzte L, bewohnte Wohnung. Doppelmieten kommen nur in ganz wenigen Fällen in Betracht. Die Auflagen eines Jugendamtes zu erfüllen, gehört eher nicht dazu.
Was wäre passiert, wenn du in der Wohnung geblieben wärst? Wieso ist das Jugendamt involviert? Bist du minderjährig? Ist das nur eine Auflage vom Jugendamt oder vom Familiengericht?
Kann man mal was vom Jugendamt dazu lesen? Und den neuen Bescheid vom Jobcenter. Bitte anonymisiert und als PDF.
-
So wie ich es verstanden habe, kann das Gehalt ein paar Monate später ankommen. Es handelt sich um den öffentlichen Dienst.
Im ÖD Monate später? Glaube ich nicht, auch wenn die Lohnberechnung extern erfolgt. Der ÖD will ja keine Verzugszinsen zahlen müssen.
Aber, wenn es so sein sollte, dann ist das Jobcenter zu unterrichten. Es wird dann
gem. § 115 SGB X - Ansprüche gegen den Arbeitgeber Erstattung beim Arbeitgeber
anmelden und ALG 2 als Vorleistung auf den Lohn erbringen.
Wie teile ich meine neue Arbeit mit? Dem Sachbearbeiter einen Brief schreiben mit Kopie des Arbeitsvertrags oder anrufen und die Lage erklären?
Mit einer sogenannten Veränderungsmitteilung und einer Kopie des Arbeitsvertrages.
Bin mir fast sicher, dass die mich auf jeden Fall rauskicken würden auch wenn ich noch Anspruch hätte.
Über Eventualitäten zu diskutieren bringt nichts. Sollte ALG 2 aufgrund zu erwartenden Einkommens eingestellt werden, kannst du ein Darlehen beantragen.
-
-
-
-
-
-
Die Regelung zur Ortsabwesenheit ist nicht an eine Vermittlung gebunden. Sie gilt für alle Leistungsempfänger nach dem SGB II. Die Auflage ist übrigens täglich postalisch erreichbar zu sein und nicht regelmäßig. Woher hast du das Geld, jeden Tag in deine Wohnung zu fahren? Ungeachtet dessen erklärst du doch selbst, nie wieder dorthin zurück ziehen zu wollen, womit du deinen gewöhnlichen Aufenthalt eben nicht mehr dort hast.
Zuständig (auch für eine notwendige Doppelmiete) wäre nunmal das Jobcenter am neuen Wohnort. Oder das Jugendamt, wenn du tatsächlich eine Auflage erfüllst, die dich betrifft und nicht das Kind. Aber die gestellten Fragen beantwortest du ja nicht. Statt dessen beharrst du stur auf deine eigene Meinung, die du nicht hinterfragen willst, wie dein Eingangsbeitrag es suggeriert, sondern einfach nur bestätigt haben möchtest.
Wenn du anderer Meinung bist als das Jobcenter, kannst du gegen die kommenden Entscheidungen des Jobcenters, z. B. Aufhebung der Leistungen und Erstattungsforderung in Rechtsmittel gehen. Das steht dir natürlich frei.
-
Ich gehe davon aus, dass am Wohnort deiner Mutter ein anderes Jobcenter zuständig ist? Dann musst du dort ALG2 beantragen.
Von deinem alten Jobcenter steht dir allein schon deshalb nichts zu (auch, wenn du nur besuchsweise bei ihr wärst und wieder zurück wolltest), weil du ungenehmigt ortsabwesend bist.
Warum ist es eigentlich nicht dein Verschulden, dich nicht in deiner Wohnung aufzuhalten? Wer hat dich gezwungen, sie zu verlassen? Wer ist die Sozialarbeiterin? Jemand vom Jugendamt? Eine Betreuerin? Familienhelferin? Wenn es eine Auflage vom Jugendamt geben sollte, ist das deren Angelegenheit, sich im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII um deinen Lebensunterhalt zu kümmern.
So geht es jedenfalls nicht.
-
Und was willst du jetzt genau wissen? Deine Freundin hat offenbar die Anmeldung des Gewerbes und erste Einkünfte fast 6 Monate lang verschwiegen. Eine Aufrechnung mit 30% des Regelsatzes ist daher gesetzmäßig. Ob richtig gerechnet wurde, kann man nur angesichts dieser Anhörung natürlich nicht sagen.
In den nächsten Monaten sollte das Gewerbe bekannt gewesen sein, da wäre ein Einbehalt nur in Höhe von 10 Prozent möglich. In der Summe dürfen Einbehalte sowieso 30% nicht überschreiten.
Unter Umständen kommt es wegen der verschwiegenen Selbstständigkeit noch zu einem Bußgeldverfahren.
-
Beziehst du z. B. Einstiegsgeld oder sonstige Hilfen für die Selbstständigkeit? Ansonsten kann auch gemeint sein, dass man sich den Aufbau deines Gewerbes noch weitere 6 Monate anschaut, man aber, wenn dann jedoch keine signifikante Änderung in der Gewinnsituation stattfindet, den Focus wieder darauf legen wird, dich in normale Arbeit zu vermitteln, weil du mit der Selbständigkeit nicht aus dem Leistungsbezug heraus kommst.
Dass nach 6 Monaten die abschließende EKS eingereicht werden muss und für die nächsten Monate wieder eine neue vorläufige EKS, versteht sich von selbst. Ich gehe davon aus, dass du das weißt.
-
Warte den Vertrag oder aber (wenn eher, es gibt ja auch mündliche Verträge) den Antritt der Arbeit ab. Bisher hast du ja nichts verbindlich.
-
-
Also soweit ich weiß ist doch die ALG2 zugänglichkeit extra vereinfacht worden
seit Covid, damit Menschen aufgrund der Krise nicht an Ihre Ersparnisse müssen
um ein Arbeitsverbot auszugleichen!?
Ja, bis 31.3.21. Denn da war auch bei Selbständigen kein endgültige Festsetzung von Amts wegen zu machen, was bedeutet: wurde mehr Gewinn erzielt, als prognostiziert, hat der Selbständige profitiert. Seit 1.4.21 gelten dahingehend wieder die alten Regeln.
Die Regelungen zu Einkommen aus Selbstständigkeit sollen verhindern, dass sich Selbstständige während ertragsreicher Monate einfach abmelden und zu ertragsschwachen Zeiten wieder anmelden und so das Sozialsystem über Gebühr belasten.
-
-
-
-
Gar nicht. Die Daten des Denunzianten (wenn es überhaupt einen gibt) sind zu schützen.