Beiträge von Tamar

    Schlecht zu beurteilen. Eine vorläufige Bewilligung wird nach einem Jahr Kraft Gesetzes endgültig. Die Frist hast du versäumt. Ob du über die Frist nicht doch mal in einem Merkblatt oder im Kleingedruckten eines Bescheides belehrt wurdest oder ob hier überhaupt dazu belehrt werden müsste, kann niemand beurteilen.

    Wenn der Ausländerstatus nicht sowieso gegen einen ALG2 Bezug spricht, ist es trotzdem schwierig, da keine echte Trennung im Sinne von Scheidung vorliegt. Das JC wird das Paar daher als Bedarfsgemeinschaft rechnen und nach einer angemessenen Zeit nur die angemessenene Miete berücksichtigen. Ggf. wird aber die Miete in München als notwendige Kosten zur Erzielung des Einkommens vom Lohn abgesetzt, so dass entsprechend weniger Einkommen berücksichtigt wird.

    1. Das kommt darauf an, wie eure Lebensgemeinschaft geprägt ist, also, ob ihr als Paar füreinander einsteht.

    2. Das kommt darauf an, wie teuer die Wohnung ist. Der Regelsatz in einer BG liegt ca. 40 Euro unter dem eines Alleinstehenden. Aber bei 1000 Euro ist nach Abzug der Freibeträge sicherlich nicht viel bei dir anzurechnen.

    3. Dafür findest du Tabellen über die Google: Jobcenter Düsseldorf: Geld für Wohnung und Heizung

    Die "auf das Einkommen". Würdest du sie auf das Einkommen zahlen, hättest du nur einen Nettobetrag bekommen, nicht brutto. Und dann wären es auch Pflichtbeiträge, der Arbeitgeber hätte sie abführen müssen (Pflicht).

    Die jetzigen Beiträge musst du ja nur zahlen, weil du aus dem ALG2 Bezug geflogen bist, nicht, weil du die Urlaubsabgeltung bekommen hast. Und das, weil du mangels Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen hast.

    Es sind nunmal keine Pflichtbeiträge, es sind Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung.

    Für diese Fälle ist der Zuschuss nach § 26 SGB II gedacht.

    Ein Verzicht auf vorrangige Leistungen (Urlaubsabgeltung) hätte dir auch nichts gebracht. Eine Kostenersatzforderung und wahrscheinlich noch ein Bußgeld, weil du die Frage nach offenen Ansprüchen gegen Dritte vorsätzlich falsch beantwortet hast.

    Das JC handelt korrekt. Die einmalige Zahlung wurde ohne Abzüge von Steuern oder SV Beiträgen ausgezahlt, also können diese nicht abgesetzt werden.

    Wenn du deswegen aus dem ALG2 Bezug fliegst, jedoch aufgrund der dann freiwillig zu zahlenden KV/PV hilfebedürftig würdest, bleibt nur der Zuschuss nach § 26 SGB II.

    Bei den Rundfunkgebühren sollte der Bescheid über den Zuschuss ausreichend sein, denn damit wird bestätigt, dass man an der SGB II Grenze lebt. Auf die 200 Euro besteht in dem Fall tatsächlich kein Anspruch.

    Tilgung wird nicht berücksichtigt und, wenn keine Notwendigkeit für Teilzeit von anscheinend 50% vorliegt, weil dir Vollzeittätigkeiten zumutbar sind, käme im Fall, dass dadurch Hilfebedürftigkeit Eintritt, sowieso ein Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens infrage.

    Ob es aber überhaupt zu 50% Alg1 kommt, wenn du dich trotz Weiterbildung in Vollzeit zur Verfügung stellst, musst du mit der Agentur für Arbeit klären. Anscheinend bist du ja derzeit Vollzeit verfügbar.

    Es ist sowieso nur ein Änderungsgesetz zum SGB II. Das Gesetz ändert sich also nicht. Man beantragt, egal wann, Leistungen nach dem SGB II. Ob das jetzt Arbeitslosengeld 2 heißt oder Bürgergeld, ist in etwa so egal, wie man ein Brotende nun "Knüstchen", "Knistchen", "Käppele" oder wie auch immer nennt.

    Weil man wahrscheinlich nicht geschafft hat, die Änderung rechtzeitig zu bearbeiten. Oder, falls du mit "mein Jobcenter - Berater" deinen Arbeitsvermittler meinst: da kann es sein, dass die Leistungsabteilung bis heute nicht Bescheid weiß, da die Zusammenarbeit selten klappt, die Vermittler interessieren sich nicht für Leistungsrecht, nur für ihre Aufgaben, also Beratung, Integration, Vermittlung.

    Am besten, du meldest es nochmal mit einer offiziellen Veränderungsmitteilung direkt an die Leistungsabteilung.

    1. Es heißt Jobcenter.

    2. Es ist noch kein Jahr vergangen.

    3. Eine Gehaltsabrechnung für Dezember hat man im Normalfall erst im Januar. Da stimmt was an deiner Geschichte nicht.

    4. Natürlich kann es die Nachweise verlangen, wenn es die noch nicht hat. Und normalerweise muss es die auch nicht "anmahnen", da das unter Mitwirkung zählt.

    5. Ich weiß nicht, wieso du dir veralbert vorkommst. Dem Jobcenter fehlt ein Nachweis und es fordert diesen von dir. Ein völlig normaler Vorgang. Und da du keinen Nachweis hast, es bereits abgegeben zu haben, ist es vielleicht tatsächlich nie angekommen. Insbesondere, da deine Story, wie bereits festgestellt, zeitlich nicht so recht passt.

    Naja falls der Vermieter selbst in der Wohnung wohnt, wo ein Zimmer vermietet wurde, kann er ne erleichterte Kündigung durchführen.

    Ja, § 573a BGB - Erleichterte Kündigung des Vermieters. Allerdings mit einer dann entsprechend längeren Kündigungsfrist. Also schnell ist da nichts.


    Das wirkt ja alles gar nicht so ausweglos.

    Im Prinzip "wir wollen eine Familie gründen und es geht gesundheitlich nicht bei meinem Vater" sollte eigentlich funktionieren.

    Ist es üblich, dass obwohl man noch keine Leistungen bekommt bzw. diese noch bewilligt werden müssen, man schon mit der Arbeitsvermittlung zu tun hat?

    Natürlich.

    Ich bin nämlich sehr verwirrt und mein Fokus liegt momentan noch auf die fehlenden Unterlagen. Ich möchte nichts falsch machen

    Und der Fokus des Jobcenters liegt darauf, dich so schnell wie möglich in Arbeit zu bringen, damit es nicht viel zahlen muss.

    Eure unterschiedlichen Interessen müsst ihr dann in Einklang bringen.

    nein, kein kindergeld da 25 jahre alt. und das bafög zu 50% Rückzahlungsplichtig

    Du wolltest doch wissen, wieso es bisher (in der Vergangenheit) abgelehnt wurde. Und bis jetzt war sie noch keine 25 Jahre alt und demzufolge gab es noch Kindergeld.

    Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass sie jetzt mit 25 Jahren, einen neuen Antrag stellen sollte, da sich viel verändert hat.

    Ist es ja auch. Man kann nicht auf Bafög (teilweise Darlehen) einfach verzichten, nur, um ALG2 zu bekommen. Und mit Bafög hat es zum Lebensunterhalt gereicht.

    Generell ausgeschlossen sind die Studenten mit eigener Wohnung. Diejenigen, die bei den Eltern wohnen, haben bei Bedürftigkeit durchaus einen Anspruch.

    Wie hoch ist das Bafög?


    Wenn sie Studentin sein sollte, wäre der Höchstsatz seit 1.8.2022 511 Euro, siehe BAföG Höhe und Anspruch. Ihr Bedarf nach dem SGB II war als unter 25jährige 630 Euro (360 Euro Regelsatz + 270 Euro Miete). Einkommen sind 511 Euro Bafög, 219 Euro Kindergel und 120 Euro Lohn. Auf die 120 Euro Lohn hat sie einen Freibetrag von 104 Euro, das heißt, 18 Euro sind Einkommen. Damit hatte sie insgesamt 748 Euro Einkommen im Monat und natürlich keinen Anspruch, sie hätte ihren Mietanteil also mit den Einkünften selbst bezahlen müssen.

    Mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres sieht es anders aus. A) ist der Regelsatz jetzt 449 Euro und b) ist das Kindergeld weggefallen. Sie muss also jetzt einen neuen Antrag stellen.