das doch dem Jobcenter mitteilen,oder?
Natürlich, das ist ja Einkommen.
Wie kann ich es anstellen,dass ich regelmässig diesen betrag des Kindesunterhalts/Unterhaltsvorschusses=die Differenz zuverlässig monatlich erhalte?
Ohne einen Unterhaltstitel: gar nicht.
Wie kann ich es anstellen,dass ich regelmässig diesen betrag des Kindesunterhalts/Unterhaltsvorschusses=die Differenz zuverlässig monatlich erhalte?
Das ist aber nunmal nicht mehr möglich. Bzw. nur möglich, wenn das Kind nicht hilfebedürftig wäre, denn dann gibt es UVG bis 18.
Kann ich einen von ihm offiziellen erstmal gemachten Dauerauftrag an/auf mein Konto bei meiner Sparkasse sperren lassen (also andersrum nicht Abbuchung, sondern Guthabenüberweisung)?
Nein. Außerdem würde das zu noch mehr Problemen mit dem Jobcenter führen, wenn du vorrangiges Einkommen zurück weist.
Kann ich diese beim jobcenter in fünfEuro-raten abzahlen?
Der Normalfall ist ein Einbehalt in Höhe von 10% des jeweiligen Regelsatzes.
Wie verfahre ich aktuell,denn abwarten,was vom JC
kommt, das ist für mich definitiv KEINE Option,denn ich habe nichts falsches getan!!!
Was willst du denn sonst machen? Den Eingang des Geldes mitteilen und abwarten.
Und wie kann ich mich künftig davor schützen?
Du hättest schon längst was machen müssen. Z. B. einen Unterhaltstitel erwirken und bei Nichtzahlung pfänden oder ihn wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht anzeigen.
Momentan kann ich dir nur raten, dich an die Beistandschaft des Jugendamtes zu wenden,
was du trotz eingeschränkter Aktivlegitimation (die liegt nämlich gem.
§ 33 SGB II - Übergang von Ansprüchen beim Jobcenter) machen kannst.
unabhängig davon finde ich es krass,dass er trotz Unterhaltszahlungsverpflichtung damit
durch kommt, zumal er offiziell/INoffiziell,aber nicht nachweisbar,da trotz Beweisen und
Hinweisen weder Gericht noch sonstige Stellen dem nachgingen,dass "er" (wie angeblich in
der Gastronomie üblich) nur den Mindestlohn minimal angemeldet auf Karte verdient und den
Rest schwarz.
Wenn das Familiengericht nichts gemacht hat, dann hast du keine Beweise für deine Behauptung der Schwarzarbeit erbracht. Im zivilrechtlichen Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Nicht das Gericht muss ermitteln, sondern die Parteien müssen beweisen.