Kommt darauf an, wie, wann und nach welcher Rechtslage du über die Rechtsfolgen eines Abbruchs belehrt wurdest. Grundsätzlich ist die Maßnahme aber zur Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt und kann daher sanktioniert werden.
Beiträge von Tamar
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Ist die Lebensversicherung dem JC bekannt? Liegst du mit ggf. weiterem vorhandenem Vermögen noch unter den Vermögensfreigrenzen? Wird ein Gewinn ausgezahlt?
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Nun, da wir vorher im Bezug waren, dürfte selbsterklärend sein das wir keine versteckten Reichtümer besitzen (wir hätten beide eher Ersparnisse aufgebraucht als übergaupt zum Amt zu gehen, wenn das eine Alternative gewesen wäre) und daher mit Einstellung der Leistungen ohne einen Cent dastehen.
Das ist mitnichten klar. Immerhin darf man zur Zeit 40.000 Euro Vermögen haben und die Darlehensvorschriften besagen, dass kein Darlehn zu gewähren ist, wenn auf Schonvermögen zurück gegriffen werden kann.
Und siehe da: auf einmal ist es möglich das Geld umgehend zu aktivieren!
Das soll es geben.
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Nun werde ich also morgen früh selbst vorstellig, und würde gerne wissen, ob das Amt sich überhaupt bei so etwas so lange Zeit lassen darf?
Es gibt für sowas keine Vorschriften. Wenn es ganz dringend ist und man keine anderweitige Hilfe hat, muss man notfalls gerichtliche Hilfe (einstweilige Anordnung) in Anspruch nehmen.
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Das ist mir egal, was dieser Anwalt da schreibt. Fakt ist, dass du dich nicht einerseits für arbeitsunfähig und andererseits für arbeitsfähig halten kannst. So eine Rosinenpickerei gibt es nicht. Es gibt im SGB III nur die Möglichkeit, wenn man ausgesteuert ist. Ansonsten muss man verfügbar sein, wenn man Arbeitslosengeld möchte.
Du kannst per einstweiliger Verfügung gegen die Krankenkasse vorgehen, wenn deine behandelnden Ärzte (sollte jetzt nicht der 0815 Dorfarzt sein) da hinter dir stehen.
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Das war nich meine Frage.
Aber das waren meine Fragen, um deine Frage beantworten zu können.
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Was spricht gegen einen Antrag? Bist du denn in der Lage, jetzt arbeiten zu gehen?
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Meine Fragen jetzt sind: Darf sie die Zahlung direkt einstellen?
Nicht einfach so. Es muss schon irgendwas schriftliches geben, entweder eine vorläufige Zahlungseinstellung oder einen Aufhebungsbescheid.
Ist es nicht möglich Bürgergeld weiter zu erhalten und die Überzahlung zurück zu erstatten?
Es gibt keine Überzahlung, wenn Wohngeld nicht zufließt. Sowas läuft dann über ein Erstattungsverfahren zwischen den Behörden, das heißt, das Jobcenter bekommt direkt von der Wohngeldstelle einen Teil des Wohngeldes gezahlt.
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Nach der Aussteuerung Krankengeld ist normales Arbeitslosengeld zu prüfen. Wenn das von der Höhe her nicht ausreichend, dann besteht die Möglichkeit, Lastenzuschuss (Wohngeld für Eigenheimbesitzer) oder Bürgergeld aufstockend zu beantragen. Bürgergeld und Wohngeld zusammen gibt es nicht.
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Das musst du deine Krankenkasse fragen.
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Zählt das erhaltene Bargeld dann weiterhin zum (Schon-)Vermögen und darf voll behalten werden ohne Verlust am Bürgergeld (wäre aus meiner Sicht logisch)
Ja. Das ist nur Vermögensumwandlung.
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Da noch kein Bescheid erstellt wurde, kannst du schlicht und einfach nachfragen, wieso man nur ein Darlehen gewähren möchte, obwohl es sich um Erstbeschaffung handelt.
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Wurde denn begründet, wieso man Beihilfe ablehnt und statt dessen ein Darlehen gewährt?
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Es geht mir auch mehr um die Frage, wie ich überhaupt rechtlich prüfen lasse kann, dass mir einfach bewilligte Leistungen nicht ausgezahlt werden.
Das kann man mit einer isolierten Leistungsklage beim Sozialgericht machen. Bei Eilbedürftigkeit zusätzlich mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, da die Leistungsklage Monate oder Jahre dauert.
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Ich das Verhalten vom Jobcenter normal??
Ohne Akteneinsicht kann man das nicht beurteilen. Jedenfalls nicht, was mit dem eigentlichen Antrag auf ein Kautionsdarlehen zusammenhängt.
Zu dem hier:
Das Jobcenter möchte mir die Kautionen nur geben, wenn ich eine Schriftliche Bestätigung des Vermieters erhalte, dass ich dann in der Wohnung bleiben darf.
kann man jedoch eindeutig sagen: das ist korrekt.
Denn es gibt nur dann überhaupt ein Darlehen, wenn Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Wenn sich der Vermieter jetzt jedoch weigert, das Mietverhältnis mit dir fortzusetzen, dann ist das Darlehen zum Erhalt der Wohnung unnötig, da du die Wohnung wohl oder übel verlieren wirst.
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Gewinne sind natürlich Einkommen.
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Das JC rechnet mit einem prognostiziertem Einkommen. Das ist in § 41a SGB II - Vorläufige Entscheidung so geregelt. Die Aussage des Jobcenters ist daher korrekt.
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Wenn ihr euch noch so gut versteht, kannst du ja eine Kopie seines Mietvertrags einreichen, dass er im selben Haus eine eigene Wohnung hat.
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Wie willst du diese räumliche Trennung denn beweisen, wenn es die gleiche Anschrift ist? Da funktioniert fast nur ein Hausbesuch.
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Biete dem Jobcenter an, zum Hausbesuch zu kommen.
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Darf die Person wohnen bleiben?
Werden Leistungen gezahlt?
Wie verhalten sich die Kosten für die Nebenkosten?
Das kommt darauf an, ob er nun erwerbsgemindert ist oder nicht und daher SGB II oder XII gilt. Dann kommt es auf die Ausgestaltung des Vertrages an (ob unentgeltliches Wohnrecht oder doch entgeltlich, ob Wohnrecht oder auch Nutzungsrecht, welche Gegenleistung der Käufer für die 110.000 Euro erbringen muss usw.)
Die Fragen kann man über ein Forum m. E. n. nicht ordentlich beantworten. Da sollte er Hilfe bei einem Anwalt oder Notar suchen.
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Mitteilen, dass sich dein Vater weigert und du ihn nicht zwingen kannst. Man möge sich über (§ 60 SGB II - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) direkt an deinen Vater wenden.
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Warum soll die PKV das an dich auszahlen? Du schuldest ihnen doch den Beitrag? Du musst doch nur noch die Differenz zum tatsächlichen Beitrag an die PKV zahlen und gut.