Beiträge von Tamar

    Muss ich dazu noch ein Auzug vom Grundbuch beilegen, dort ist ja auch die Größe mit angeben ?

    Wenn das die einzige Möglichkeit ist, die Größe zu belegen, solltest du das machen.


    Also kann es sein, das ich das Geld von den Umfragen zurückzahlen muss ? Heisst das, das ich generell keine Umfragen und Cashback machen darf, da es kein Erwerbseinkommen ist? Auch wenn ich es ab jetzt angebe ?

    1. Kann sein.

    2. Natürlich darfst du das machen. Es ist eben nur kein Erwerbseinkommen, sondern sonstiges Einkommen.


    Weisst du was mir bei den kleinen Beträgen an Bußgeld drohen kann ?

    Das kommt auf die Höhe des Gesamtschadens an. In den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften gibt es eine Tabelle, bis wann

    nur verwarnt wird und ab wann es Verwarn- bzw. Bußgeld gibt. Die Fachlichen Weisungen findest du ganz einfach im Netz.


    Das ich für meine Schwester Geld überweise und es vorher auf mein Konto einzahle, ist das in Ordnung, weil die gleiche Summe ja auch als Abgang zu sehen ist ? Meine Schwester kann das schriftlich bestätigen.

    Wenn das glaubhaft ist und man anhand der Beträge tatsächlich sieht, z. B. dass du 55 Euro für einen ebay-Kauf erhalten und dann 55 Euro gezahlt hast... Wenn es zu den Einnahmen allerdings keine korrespondierenden Überweisungen gibt, dann wird es wieder problematisch.

    Und wen ich mehr was leihe, weil ich ich zu wenig Geld für Abbuchungen habe und es auf das Konto einzahle ?

    Dann musst du einen ordentlichen Darlehensvertrag schließen. Und das geht auch nicht jeden Monat, denn es ist unlogisch, von jemanden jeden Monat z. b. 30 bis 50 Euro zu borgen, um dann gleichzeitig angeblich die geborgten xx Euro aus dem Vormonat wieder zurückzuzahlen.

    Wie groß ist die Eigentumswohnung? Geschützt ist nach

    ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern;

    Wenn also die Eigentumswohnung kleiner als 130 qm ist, erübrigt sich die Angabe des Verkehrswertes.

    Drohen mir jetzt Konsequenzen? Ich dachte es unterschreitet den 100 Euro Freibetrag. (Umfragen und Cashback)

    Die 100 Euro Freibetrag gelten für Erwerbseinkommen. Das, was du da benennst, ist kein Erwerbseinkommen. Ja, es drohen Konsequenzen (Erstattungsforderung, Bußgeldverfahren).

    Die Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit besagen dazu in § 7 SGB II folgendes:

    Zitat

    (11) Da der Leistungsausschluss erst mit dem tatsächlichen Zufluss der Rentenzahlung vorliegt, kann sich bei einer nicht bedarfsdeckenden Rente für den Monat des Beginns der laufenden Rentenzahlung noch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
    als Zuschuss für diesen Teilmonat ergeben. Dies gilt nur bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II. Siehe hierzu FW zu § 9 SGB II, Rz. 9.4a

    Das JC muss also weiterzahlen, bis die Rente zufließt. Solltest du allerdings bereits die Altersgrenze erreicht haben, wäre das Sozialamt (SGB XII) zuständig.

    Warum warst du nicht bafögfähig und wovon hast du gelebt? Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt spielt im SGB II überhaupt keine Rolle, die Aussage von dir ist falsch. Es kommt darauf an, ob dein Studium dem Grunde nach mit Bafög hätte gefördert werden können (nicht, ob du tatsächlich welches erhalten hast). Das ist der Knackpunkt.

    Das geht zuerst ins Mietrecht. Man müsste die genaue Klausel im Mietvertrag dazu kennen und prüfen, ob die wirksam ist. Die Frage ist daher aus der Ferne so nicht zu beantworten. Vielleicht suchst du zuerst eine Beratungsstelle vor Ort auf, am besten erstmal eine in Bezug auf Mietrecht, um zu klären, ob der Vermieter nicht doch in der Pflicht ist.

    Die Gerichtsbarkeit ist in Deutschland aufgeteilt. Ein Richter, der eine Bußgeldkammer führt, fehlt nicht im deiner Meinung nach überlasteten Justizsystem. Mach dir da mal keine Sorgen.

    Soll ich nun zahlen oder nicht? Besteht im Fall eines Einspruchs auch nur die kleinste Chance für mich?

    Das wären deine Fragen. Diese wurden äußerst ausführlich beantwortet.

    Wenn du meinst, dass dem so ist, was fragst du dann? Die Fachlichen Weisungen dazu hast du dir offenbar auch noch nicht durchgelesen, sonst wüsstest du, dass die Frau T. da auch nicht viel Spielraum hat und den hat sie wohl mit 40% Minderung ausgereizt.

    Dann gehe in Einspruch und schau, was der Richter am Amtsgericht dazu sagt. Ich darf dir aus Erfahrung mitteilen, dass die Strafe dann sogar noch höher ausfallen kann, je nachdem, wie stark du deine hier herauslesbare Uneinsichtigkeit auch dort zum Tragen bringst.

    Was für ein "Schaden" soll in meinem Fall dem Jobcenter eigentlich entstanden sein? Dies wäre der Fall, wenn das Geld einbehalten worden wäre, aber so..

    Der Schaden besteht darin, dass eine Rückforderung notwendig war und das Einkommen nicht einfach im Folgemonat als Einkommen angerechnet werden konnte, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Du hast also zuviel Geld erhalten. Und, um beim Beispiel mit dem Dieb zu bleiben: Welcher Schaden ist denn da entstanden, wenn der Fernseher wieder da ist? Du hast ein äußerst komisches Unrechtsbewusstsein.


    Dass der Hinweis auf Erzwingungshaft korrekt ist, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Einschüchterungsmittel handelt. Und auch der Hinweis von dir, dass ein "bestandskräftig gewordenes" Bußgeld nicht bezahlt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass hier mit absoluter Willkür vorgegangen wird, bei der - wie schon erwähnt - ein in Bezug zum Tatbestand völlig unverhältnismäßig großes Bußgeld erhoben wird.

    Mit Verlaub, das ist absoluter Blödsinn. Du erfüllst alle Tatbestände für eine Ordnungswidrigkeit. In dem Fall kann lt. § 63 SGB II ein Bußgeld bis 5000 Euro verhängt werden. Da ist nichts unverhältnismäßig. Im Übrigen steht dir das Rechtsmittel des Einspruchs offen. Eine Erzwingungshaft ist im Übrigen auch normal, in meinem Jobcenter werden davon wöchentlich dutzende beantragt.

    Ich meinte das Guthaben, was zumindest 2019 auf jeden Fall schon einmal gezahlt wurde.

    Kannst du das beweisen? Du hattest ja jetzt genug Zeit, deine Bescheide zusammenzusuchen. Haben sich mit den Abrechnungen z. B. die monatlichen Vorauszahlungen geändert, so dass das Indiz, dass das JC geänderte Abschläge berücksichtigt hat, als Beweis dienen könnte, dass die Abrechnung vorgelegen haben muss? Oder sind die die ganzen Jahre gleich geblieben?

    Ich habe nie etwas verschwiegen oder nicht auf die Schreiben angemessen reagiert.

    Wenn man BK-Abrechnungen mit Guthaben zu spät mitteilt, hat man etwas verschwiegen.


    Zudem wurde mir auch versichert, dass ich das Guthaben nicht auf einmal zahlen muss bzw. kann und sowieso bis jetzt nur die Stellungnahme meinerseits gefordert ist.

    Das ist vollkommen normal. Selbst, wenn du betrogen hättest, wäre das normal, dass eine Überzahlung in Raten oder per Einbehalt zurück verlangt wird, solange du im Bezug von Leistungen bist.


    ich zahle das Guthaben über ein halbes Jahr ab: dann wird mir bis dahin 30% meiner Leistung einbehalten?

    Wenn du die Überzahlung schuldhaft verursacht hast, dann 30% des Regelsatzes (nicht deiner Leistung). Wenn kein Verschulden vorlag, dann nur 10% des Regelsatzes.

    Ein Bußgeld wurde mir nicht verhängt, nein.

    Was nicht ist, kann noch werden. Die Verfolgungsfrist beträgt immerhin 2 Jahre.

    Du hast Einkommen verspätet gemeldet. Das ist eindeutig ein Bußgeldtatbestand. Zur Belohnung gibt es dafür nunmal entweder eine Verwarnung, ein Verwarngeld oder ein Bußgeld. Wenns schlimmer ist, sogar eine Strafanzeige. Dass du den überzahlten Betrag erstatten musst, hat tatsächlich erstmal nichts damit zu tun. Ein Dieb, der einen Fernseher klaut, dabei erwischt wird und den Fernseher wieder dem rechtmäßigen Besitzer zurück geben muss, wird trotzdem vor Gericht gestellt, denn er hat halt einen Diebstahl begangen.

    Das Bußgeld bei einem Schaden über 250 bis 500 Euro liegt bei 125 Euro (ohne Auslagen und Gebühren), kannst du in den Fachlichen Weisungen der BA zu § 63 SGB II nachlesen. Du bist also mit 75 Euro sehr gut bedient.

    Der Hinweis auf Erzwingungshaft ist korrekt. Das ist die normale Folge, wenn man ein bestandskräftig gewordenes Bußgeld nicht zahlt. Wieso also sollte darauf nicht hingewiesen werden, damit du weißt, was die Zukunft bringt, wenn du nicht zahlst?

    Nun die Frage, darf das Jobcenter meinen Antrag ablehnen, weil er mir täglich sozusagen Geldgeschenke in nicht sooo niedriger Höhe gemacht hat ?

    Wenn es Geschenke wären, darf es natürlich als Einkommen angerechnet werden. Ob es so hoch war, dass es deswegen keinen Anspruch auf Bürgergeld mehr gibt, kann man angesichts der fehlenden Angaben zum Bedarf und zur Höhe der Zahlungen nicht sagen.


    Habe echt Angst, habe heute bei der Maßnahme erwähnt, dass ich Geld bekomme bis der Bewilligungsbescheid da ist und habe nun Angst, dass das weitergegeben wird?

    Du weißt schon, dass du das sowieso mitteilen musst? Es ist deine Pflicht, sowas dem Jobcenter zu melden. Wolltest du es verschweigen oder wieso "Angst"? Anleitung zum Betrug wirst du hier nicht finden.

    Welcher Abschlag? Du schreibst irgendwie in Rätseln.

    Warst du die komplette Zeit im Leistungsbezug? Hast du noch alle Bescheide vom Jobcenter der letzten 3 Jahre? Wenn ja, dann solltest du doch wissen, ob dir die BK-Guthaben bereits schonmal angerechnet wurden oder nicht. Die Frage kann dir kein Forum beantworten.

    Gehen wir davon aus, dass es nicht so ist: dann ist die Forderung des Jobcenters wahrscheinlich berechtigt. Der Normalfall ist dann, dass ein Teil deiner Leistungen (30% des Regelsatzes) einbehalten werden, bis die Überzahlung getilgt ist.

    Zusätzlich droht natürlich noch ein Bußgeld, wenn die Guthaben nie gemeldet wurden.

    Der gut bezahlte Job kann ja nicht lange gedauert haben, sonst hättest du Anspruch auf normales Arbeitslosengeld gehabt und nicht gleich Bürgergeld. Ich kann verstehen, dass man als junger Mensch "leben" will, aber bitte trotzdem mit mehr Verstand. Andere Verträge und Dinge sind weniger wichtig als Strom, das dürfte hinreichend bewusst sein. Für Strom wäre z. B. auch ein rechtzeitiger Anbieterwechsel möglich gewesen. Dann hättest du zwar die Schulden noch gehabt, aber eine Stromsperre wäre nicht möglich gewesen. Dafür ist es jetzt zu spät.

    Für ein Darlehen für Miete ist es wichtig, dass a) die Wohnung angemessen ist und b) der Vermieter überhaupt einer Rücknahme der Kündigung zustimmt. Ansonsten kann die Wohnungslosigkeit ja gar nicht vermieden werden, was Sinn eines solchen Darlehens ist.

    Meine Frage wäre gibt es Anträge oder Verfahren mit Ähnlichen Fällen ?

    Ich fürchte, dafür bist du ein bisschen spät. Wie sind die Schulden überhaupt entstanden? Beziehst du schon länger Leistungen vom Jobcenter und wenn ja, was hast du denn mit dem Geld für die Miete gemacht? Die Stromschulden getilgt, die aber sicherlich auch nicht einfach vom Himmel gefallen sind? Gab es bei den Stromschulden denn eine überhaupt eine Angebot zur Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 3 StromGG? Denn dann hättest du die Stromschulden in Raten bezahlen können und das Geld für die Miete wäre noch da. Das JC ist ja nicht dazu da, dich zu pampern. Du solltest mit 26 schon dein Leben selbst regeln können.

    Wäre der Vermieter überhaupt bereit, die Kündigung zurückzunehmen, wenn die Schulden gezahlt werden? Wenn er nicht dazu bereit ist, wird es kein Darlehen geben. Auch nicht mit gerichtlicher Hilfe. Dann solltest du dich, wenn du tatsächlich wegen der Schulden keine Mietwohnung bekommst, vielleicht nach einem Lehrlingswohnheim oder einem Platz in einer WG umsehen.

    Ob bereits der Erbfall oder erst der Zufluss bzw. die Möglichkeit des Zugriffs aufs Erbe entscheidend ist, wird wohl ein Streitfall für die Rechtsprechung. Ich gehe davon aus, dass die Jobcenter die neue Regelung anwenden, wenn nicht vorsätzlich der Zufluss verzögert wurde, um in die neue Regelung zu rutschen.

    Du kannst als Bürgergeldempfänger übrigens beim Sozialamt die Kostenübernahme der Beerdigung beantragen. Die Lebensgefährtin kann dich natürlich auch unterstützen, allerdings sollte sie nicht dir Geld geben, sondern dann Rechnungen direkt überweisen, so dass dir kein Geld zufließt.

    Du willst das Erbe annehmen, obwohl die Beerdigungskosten teurer sind als das Erbe? Ansonsten ist ab 01.07.2023 eine Erbschaft anrechnungsfrei. Das Auto wäre sowieso kein Einkommen, da Einkommen in dem Fall nur Geld ist. Und die 400 Euro gehen ungeachtet der Gesetzeslage doch wahrscheinlich eh für die Beerdigung drauf.