Beiträge von Tamar
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Nein. Wenn du nicht erwerbsgemindert bist, ist das Jobcenter zuständig. Trotzdem ist es jetzt noch nicht so weit, denn du bist ja noch erwerbsgemindert. Wenn du keine aktuellen Befunde hast, dann schreibe das der DRV, dann muss eben ein Gutachter dich untersuchen. Nur, weil du nicht zum Arzt gehst, heißt das nicht, dass du nicht erwerbsgemindert bist.
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Und selbst wenn, hat das überhaupt nichts mit Bürgergeld zu tun. Probleme beim Anbieterwechsel kann jeder Mensch haben, ob nun Bürgergeldempfänger, Rentner, Arbeiter, oder oder oder!
Niemand kennt die Verträge und die bereits erfolgte Kommunikation. Es gibt sicherlich Beratungsstellen vor Ort, Caritas, Alo-Initiative, Schuldnerberatung etc. die helfen können.
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Doch eigentlich schon. Frage nach. Schlimmstenfalls musst du Leistungsklage erheben.
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Die Krankenkasse.
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Je mehr man unabhängig ist, desto besser, oder? Fahrtkosten und andere Ausgaben für die Arbeit kann man vom Einkommen absetzen, soweit sie den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen. Ansonsten bleibt es bei dem Grundfreibetrag. Handykosten: Nein. Wenn du das für die Arbeit brauchst, soll der Arbeitgeber eins stellen.
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Nein, die greift nur bei Erwerbseinkommen, also z. B., wenn in der Ausbildung ein Praktikum gemacht würde und der Praktikumsbetrieb dafür was zahlt. Bei reinem Bafög gilt weiterhin der Freibetrag von 100 Euro.
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Was hat das mit Bürgergeld zu tun? Offenbar hat irgendwas mit deinem neuen Vertrag nicht geklappt und der Grundversorger hat die Stromversorgung übernommen. Was nicht geklappt hat und wie du das jetzt regeln kannst, wenn die Versorger nicht antworten: Anwalt, Schuldnerberatung, irgendwelche Vereine, die sich mit sowas auskennen, beauftragen.
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Könnte wir zu diesen Wohnungsbesichtigungsterminen hinfahren und dann danach eine Erstattung der gesamten Kosten beantragen?
Beantragen kann man alles, selbst einen Flug zum Mond. Dem Vermittler geht es darum, dass er offenbar die Fahrten zur Besichtigung als unnötig ansieht, da sich solch ein Luxus bei so einer Entfernung nur die Wenigsten leisten würden. Eine Wohnung muss man ja nicht zwingend besichtigen, um sie anzumieten. Nimm nur mal als klassisches Beispiel Rückkehrer aus dem Ausland. Die mieten auch ohne Besichtigung an.
Wenn einer der Wohnung uns angeboten würde, könnten wir dann zusagen oder müssten wir das durch das JC machen?
Da es um eine Arbeitsaufnahme geht, werden Umzugskosten aus dem Vermittlungsbudget gesponsort. Dazu muss die neue Wohnung nicht unbedingt angemessen sein. Wenn ihr trotz Arbeit aber noch Leistungen vom (dann neuen) Jobcenter braucht, dann müsst ihr euch die Wohnung genehmigen lassen.
Die finanzielle Lage sieht so aus, das wir das JC brauchen um die Mieten hier in Sachsen zu bezahlen für die drei Monate (wegen Wohnungskündigungfrist)
Auch das dürfte äußerst blauäugig sein. Wenn du weißt, dass du zum 1.10. nicht mehr dort wohnst, hättest du schon kündigen können, um Doppelmieten zu vermeiden. Das JC muss die nur übernehmen, wenn sie tatsächlich unvermeidbar sind. Ansonsten immer nur für die tatsächlich bewohnte Wohnung. Der SB hat da schon recht, dass das JC kein Rundumsorglospaket ist.
Laut unserem Mietvertrag in Sachsen müssen wir renovieren beim Auszug (wir sind hier erst letzten Dezember eingezogen), dafür muss ich auch Renovierungskosten beantragen, oder?
Wie oben: beantragen kann man alles. Viele solcher Mietvertragsklauseln sind jedoch unwirksam, so dass man das zuerst prüfen sollte.
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Mit 60.000 Euro hast du keinen Anspruch auf Bürgergeld. Da du nichts erhalten wirst, wird es daher auch keine Rückforderungen geben.
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Wenn das alles immer so einfach zu lösen wäre, gäbe es wohl kein Bürgergeld.
Es gibt Menschen, da geht es nicht so einfach mit Arbeit = Umzug zum Ort der Arbeit. Sei es, weil sie familär gebunden sind, sei es, weil sie gerade gar nicht arbeiten können (Krankheit, Elternzeit...) usw. Vorliegend handelt es sich aber wohl um einen jungen, gesunden und ungebundenen Menschen, der Arbeit finden und entsprechend an den Ort der Tätigkeit umziehen kann.
Deshalb Bürgergeldempfänger unnötig das Leben schwer zu machen, ist ja eigentlich nicht Sinn des Gesetzes.
Wem wird es denn schwer gemacht, wenn bereits das logische Denkvermögen besagt dass a) Bürgergeld kein bedingungsloses Grundeinkommen ist und b) man als arbeitsfähiger ungebundener Mensch sich zuerst Arbeit sucht und dann umzieht?!
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Ich finde die Informationslage für "Kunden" ziemlich befremdlich.
Nun, ich finde es eher befremdlich, dass man sich nicht während des Aufenthalts bei den Eltern um Arbeit bewirbt, am besten bundesweit und dann, wenn man Arbeit gefunden hat, dorthin umzieht, im Wissen, auf niemand angewiesen zu sein.
Praxistauglich wäre ein zu beantragender Blonkoberechtigungsschein für die Wohnungssuche mit einer Preisobergrenze und evtl. weiteren Anforderungen an die Wohnung. Am besten kombiniert mit einem prozentualen finanzellen Anreiz für den Leistungsempfänger, wenn er die Preisobergrenze unterschreitet.
Praxistauglich wäre Arbeit - Lohn - eigene Wohnung. Und nicht "Steuerzahler, halt das Säckl auf.".
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Die Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II ist nur eine Schutzfunktion für den Leistungsempfänger. Die Rechtsfolge, wenn das Jobcenter keine Zustimmung erteilt bzw. keinen wichtigen Grund für einen Umzug sieht, ist in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II geregelt:
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
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Dann hat Inkasso wahrscheinlich beim Jobcenter nachgefragt, ob nicht aufgerechnet werden kann. Wenn das Jobcenter das macht, dann wird euch einfach entsprechend weniger Bürgergeld monatlich ausgezahlt.
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Deine Ansicht ist korrekt. Geh in Widerspruch.
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Eine Aufrechnung wird vom Jobcenter selbst gemacht, während Ratenzahlungen an den Inkassoservice gehen.
Deine Angaben sind daher widersprüchlich. Was soll es denn nun werden: eine Aufrechnung durch das Jobcenter oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassoservice?
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Könnte knapp werden mit einem Anspruch. Eher Wohngeld.
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. Es gab lediglich die Bewilligung der Maßnahme, wo drin steht nach welchem Paragraphen usw bewilligt wird.
Danach frage ich jetzt das letzte Mal.
Ich finde die Zuordnung jedoch inkorrekt.
Dein Empfinden spielt keine Rolle. Wenn es eine Maßnahme bei einem Träger ("MAT"; § 45 SGB III - Maßnahmen bei einem Träger) ist, dann ist § 45 nunmal die Rechtsgrundlage der Maßnahme und es wird keine nach 75a draus, nur, weil du dir das wünschst. 75a greift sowieso schonmal gar nicht, weil es assistierte Ausbildungen nur gibt, wenn man dann eine betriebliche Ausbildung macht oder ein EQ. Und nicht irgendwann mal eine Umschulung.
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es geht mir auch nicht um das Weiterbildungsgeld, sondern um den Bürgergeld-Bonus.
Dann lies doch den Paragrafen, wann es den Bonus gibt:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:
1.Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird,
2.berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
3.Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1.
Solange du nicht erklärst, zu welcher der 3 möglichen Maßnahmetypen deine Maßnahme gehört, kann man dir nicht helfen. Und dass es zur Maßnahme keine schriftliche Zuweisung, keine Eingliederungsvereinbarung oder Kooperationsplan geben soll, also gar nichts schriftliches, glaube ich nicht.
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Ich hoffe die Informationen genügen dir, um es einzuordnen.
Nein, Es muss ja eine genaue Bezeichnung geben, was das nun sein soll. Sowas steht im Normalfall in einem Bescheid. Vorbereitung auf eine Weiterbildung ist im Übrigen auch noch keine Weiterbildung.
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Was genau ist das für eine Maßnahme. Es gibt nicht für jede Maßnahme den Bonus. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III klingt erstmal nicht nach einer Bildungsmaßnahme:
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1.Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
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Kann sein, dass du trotzdem zur Agentur für Arbeit musst, weil das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid möchte, dass du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.
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