Beiträge von Tamar
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Bedarf bedeutet nicht, dass er das ausgezahlt bekommt! Das ist das, was man rechnerisch zum Leben braucht und wovon das vorhandene Einkommen abgezogen wird. Ich habe es doch oben vorgerechnet, als mir dein Bürgergeld zu hoch vorkam, weil du nicht angegeben hast, dass in der Gesamtmiete keine Heizkosten enthalten sind.
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Grund warum Ich es abgeändert habe, war, dass ich den Monat kaum daheim war.
Wie bitte? Was hat die Anwesenheit mit der vereinbarten Mietzinsforderung zu tun und welcher Vermieter lässt sich auf so einen Quatsch ein? Wenn weniger Verbrauch ist, weil der Mieter sich nicht oder weniger in der Wohnung aufhält, dann wird das doch mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung abgegolten. Dann hat man halt ein hohes Guthaben.
Und was bedeutet "kaum daheim"? Unerlaubte Ortsabwesenheit?
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364 Euro beträgt die Gesamtmiete -
Wie kannst du dann 500 Euro Bürgergeld bekommen?
502 Euro ist der Regelsatz + 364 Euro Miete = 866 Euro Bedarf. Abzüglich 500 Euro anrechenbarer Rente dürfte Bürgergeld nur 366 Euro sein?!
Primär ist es also nötig, dass ICH zuerst mein Bewilligungsbescheid abändere? Bzw. dem Jobcenter Bescheid gebe?
Ich glaube, die Frage wurde jetzt wirklich mehrfach mit "ja" beantwortet. Natürlich stünde ihm da bei nur 833 Euro Nettolohn noch etwas zu. So, wie jetzt auch schon.
Oder muss mein Sohn zusätzlich, parallel zu meinem, einen Antrag stellen?
Niemand muss einen Antrag stellen.
Was ist, wenn mein Sohn sagt: mir reicht mein Lohn, ich brauche kein Bürgergeld bzw. er davon ausgeht, dass er ohnehin nichts bekommt, da er ja dann bei mir wohnt?
Was soll dann sein? Er wird dir dann von seinem Lohn seinen Mietanteil zahlen müssen. Und Geld für Strom, Telefon, Essen, Wäsche waschen etc, wenn du das für ihn machst und das nicht von deinem Regelsatz abknapsen willst.
Verstehe ich das richtig, dass ihm Bürgergeld zusteht, trotz unserer Konstellation?
Ja, sein Bedarf beträgt ebenfalls 866 Euro.
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Großeltern können gar kein Unterhaltsvorschuss bekommen und du auch nicht, es sei denn, du erklärst wahrheitswidrig, dass das Kind in deinem Haushalt lebt.
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Dann wird er ja auch am neuen Wohnort Bürgergeld benötigen. Die halbe Miete ist ca. 250 Euro, oder? Er hat dann einen Bedarf von ca. 750 Euro und da auf das Erwerbseinkommen ein recht hoher Freibetrag gerechnet wird, bekommt er Bürgergeld. Davon und von seinem Lohn muss er dann die halbe Miete bezahlen. Dein Bürgergeld sinkt entsprechend um den halben Mietbetrag.
Die Veränderung musst du umgehend mitteilen, sonst droht dir ein Bußgeld.
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Dazu ist zu sagen, dass man bedenken soll, dass dieser Artikel vom 21.07.2016 stammt und sich auf eine Rechtsprechung aus 2015 bezieht. Nachdem das BSG genau das im Artikel Thematisierte entschieden hat, hat der Gesetzgeber reagiert und deshalb zum 01.08.2016 das Gesetz ein bisschen geändert indem es folgenden Passus in § 11 Abs. 3 SGB II eingefügt hat:
(3) 1 Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2 Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3 Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4 Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
byif Von daher: netter Hinweis, aber bitte kontrolliere demnächst die Aktualität zur Gesetzeslage, bevor du andere Fragesteller durch ältere Rechtprechung verunsicherst!
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Wenn du dem JC gegenüber äußerst, dass das Kind im Haushalt der Großeltern lebt und nicht in deinem, wird es wahrscheinlich nur dich allein als BG rechnen, das kommt letztlich für das JC billiger.
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Das Bafög ist dir im Februar tatsächlich zugeflossen? Wann kam der Erstattungsbescheid für das Bafög? Wenn das nicht im Februar war, dann handelt das Jobcenter korrekt, denn das Bafög ist dir im Februar zugeflossen und war auch nicht mit einer Rückzahlungspflicht belegt.
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Spätestens Freitag würde ich meinen.
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Ich hab halt überhaupt kein Gefühl wieviel Geld ich mit Rente und Sozialhilfe und allem am Ende haben würde.
Warum nicht? Du bekommst doch bereits jetzt aufstockend ALG 2 . Sozialhilfe ist von der Höhe her nicht anders. Also Regelsatz + Miete = Bedarf. Und davon zieht man dein Einkommen ab. Wie hoch die Rente eventuell wird, dafür bekommst du doch eigentlich jährlich eine Rentenauskunft. Da steht auch drauf, wie hoch die Rente wäre, wenn man "jetzt" erwerbsgemindert würde. Das rechnest du gegen den Bedarf und kannst ermitteln, wieviel fehlt.
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Wenn sie dann zum Jobcenter geht und Wohn- und Bürgergeld beantragt, kann das Jobcenter dann trotzdem noch auf mich zukommen und (Unterhalts-)Zahlungen verlangen, um das vom Jobcenter zu zahlende Bürgergeld zu reduzieren, obwohl ich ja schon einmalig etwas an sie bezahlt habe?
Ja. Der Einfachheit halber verweise ich mal hierhin Abfindungszahlung nur begrenzt möglich, dann wirst du erkennen, wieso.
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Ihr solltet tatsächlich prüfen, ob du nicht mit Rente und Mieteinnahmen gut leben könntest und deine Eltern die Immobilie ohne Auflage übertragen. Denn sie sind dir nunmal unterhaltspflichtig, wenn du erwerbsgemindert bist.
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Fragst Du aus einem bestimmten Grund?
Nun ja, weil, wenn du erwerbsgemindert bist, die Erwerbsobliegenheit wegfällt. Nach Bürgerlichem Gesetzbuch sind Verwandte 1. Grades lebenslang gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es ist nur halt so, dass unter gewissen Umständen derjenige, der Unterhalt möchte, in erster Linie selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen muss, vor allem eben durch Arbeit, die sogenannte "Erwerbsobliegenheit". Deshalb endet im Normalfall der Unterhaltsanspruch eines Kindes mit der Befähigung, arbeiten zu gehen, spricht: mit dem erfolgreichen Abschluss einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung.
Wenn aber diese Möglichkeit wegfällt, arbeiten zu gehen, was gemeinhin der Fall ist, wenn man erwerbsgemindert ist, dann sind die Eltern wieder in der Unterhaltspflicht. Und mit mind. 3.000.000 Euro Vermögen und sicherlich entsprechendem Einkommen sind sie auch dazu in der Lage. Damit dürften Leistungen nach dem SGB XII wahrscheinlich sowieso nicht in Betracht kommen, denn in dem Maße sind Eltern nicht vor der Unterhaltspflicht geschützt.
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Gibt es da nicht Unterschiede zwischen Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft? - Auch im Zusammenhang mit Kosten, etc?
Wo soll der Unterschied sein? Auch in einer HG kann nicht ein Teil kostenfrei wohnen, während der Staat der anderen Person die volle Miete zahlt. In solchen Fällen wird gemeinhin die Miete nach dem Kopfteilsprinzip berücksichtigt. Und das ist nunmal halbe/halbe. Wo ist das Problem? Du musst ja jetzt auch Miete zahlen.
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dass - wenn ich ab Januar 2024 Bürgergeld beantrage - keine Begründung meinerseits dem Jobcenter gegenüber erforderlich ist, weshalb ich nicht zuerst eine Verlängerung des bereits für 2023 gewährten Wohngelds beantragt habe?
Ja. Es steht dir frei, welche Anträge du stellst. Wenn das JC der Meinung ist, du kannst mit Wohngeld deine Hilfebedürftigkeit beenden, dann wird es das mitteilen.
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Heißt: Ich habe keine Rechte über die Wohnungen.
Wenn nur ein reines Nießbrauchsrecht eingetragen wird, hast du sehr wohl Rechte über die Wohnungen. Nur nicht über die Einnahmen daraus.
Können die von mir verlangen, daß ich die erstmal zu Geld mache bevor ich Bürgergeld bekomme?
Oder Sozialhilfe anstatt Bürgergeld. Korrekt, dass könnte verlangt werden.
Lasst euch vom Notar beraten, welche Auflagen im Vertrag stehen könnten (z. B. Rückfall an den Schenker, wenn versucht wird, die Immobilien zu veräußern), die einem Sozialleistungsbezug nicht schädlich entgegen stehen.
Hat denn dein Vater so viel zu vererben, dass du sowohl 400,000 Euro Freibetrag für Schenkung als auch dann später nochmal 400.000 Euro fürs Erbe brauchst?
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Wenn aktuell kein Bürgergeld bezogen wird, ist das Guthaben eures.
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Es reicht der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld ist eh nur eine neue Bezeichnung für ALG2!). Würde der abgelehnt, könntest du gem § 28 SGB X dann rückwirkend Wohngeld beantragen.
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Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, dann ist man nicht zur Wohnungsauflösung verpflichtet. Und da anscheinend kein signifikantes Erbe vorliegt (sonst könnten die Kosten ja daraus bezahlt werden), gehe ich davon aus, dass das Erbe ausgeschlagen wurde. Selbst wenn nicht: für die Wohnungsauflösung zahlt das Sozialamt nichts. Die Kosten sind ja selbstverschuldet, wenn man in der Konstellation das Erbe nicht ausschlägt.
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Du lebst nur von den 833 Euro Lohn? Musst du derzeit keine Miete zahlen?
Ansonsten: wenn du bei deiner Mutter einziehst, muss sie das natürlich dem Jobcenter mitteilen. Denn dann darf nur noch die Hälfte der Miete bei ihr berücksichtigt werden, das heißt, das Bürgergeld wird um 187 Euro sinken.
Die musst du dann bezahlen.
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Dass das Jugendamt das JC nach vorhandenem Vermögen eines Unterhaltspflichtigen fragt, wäre ungewöhnlich. Vorkommen kann es allerdings durchaus.
Dass du eigentlich Unterhalt aus dem Vermögen zahlen müsstest, da es über 5000 Euro liegt, OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.2021 – 4 UF 41/21 - Kann als Kindesunterhalt nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden, muss der Unterhaltsverpflichtete sein Vermögen für Unterhaltszahlungen einsetzen sollte leicht recherchierbar sein, dafür bedarf es keines Forums. Und da das Jugendamt sicherlich nach Vermögen fragt, ist davon auszugehen, dass du falsche Angaben gemacht hast und jetzt Angst hast, dass es auffliegt. Erwartest du dafür jetzt tatsächlich Hilfestellung?
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Ok.. und warum? Kannst du das auch erklären.. ?
Habe ich:
Das ist viel zu wenig Einkommen.
Du hast 350 Euro Einkommen. Das Wohngeld ist nach Wohngeldtabelle ca. 512 Euro. Dann hast du 864 Euro im Monat insgesamt. Nach Abzug der Warmmiete von 751 Euro bleiben dir gerade mal 114 Euro. Wie willst du bitte davon leben und ein Kind ernähren?! Kinderzuschlag gibt es nur, wenn du ein Mindesteinkommen von 600 Euro hast. Auch das hast du nicht.
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Reicht das aus, um Wohngeld zu bekommen?
Wahrscheinlich nein. Das ist viel zu wenig Einkommen.
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Die Absolvierung des grundsätzlich bafögfähigen Studiums ist der Ausschlusstatbestand. Wenn das wirklich am 17.7.23 endete, bestünde bei Hilfebedürftigkeit ein Anspruch ab dem 18.7.23.