Bei einem Alleinerben sollte die Verfügungsgewalt sofort übergehen.
Ansonsten alles richtig verstanden.
Bei einem Alleinerben sollte die Verfügungsgewalt sofort übergehen.
Ansonsten alles richtig verstanden.
Wenn ihr im Abrechnungszeitraum nur 100 Euro selbst dazu gezahlt habt, dann wird auch nur damit gerechnet.
Was man aus dem Regelsatz bezahlt hat, wird vom Guthaben nicht angerechnet.
1. Jegliche Änderung ist sofort mitzuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Erbe ganz oder teilweise verfügbar ist.
3. Ja, aber als zusätzlicher Vermögensfreibetrag.
4. Wenn Vermögen über Freibetrag nicht sofort verwertet werden kann, gibt es Bürgergeld nur als Darlehen.
5. Es geht hier um Vermögen, nicht um Einkommen. Vermögen wird immer zum jeweiligen Zeitpunkt betrachtet. Was davon später mal bezahlt werden soll, spielt keine Rolle. Wenn das Vermögen wegen der Ausgaben dann wieder unter den Freibetrag gerutscht ist, kann man neu Bürgergeld beantragen.
Das kann man so nicht beantworten. Der rückständige Unterhaltsanspruch geht gem. § 33 SGB II - Übergang von Ansprüchen an das Jobcenter über. Wenn also das Jobcenter das Jugendamt mit der Beitreibung des Unterhalts beauftragt hat und der Unterhalt genauso hoch oder geringer als die Leistungen des Jobcenters an das Kind sind, die Leistungen des Kindes auch nicht von der Rentennachzahlung abgedeckt wurden, steht das Geld vom Vater dem Jobcenter zu.
Ich habe beim Jobcenter noch nichts beantragt
Und wieso schreibst du dann das:
Und deshalb habe ich mich sogar Schriftlich an die Teamleitung vom Jobcenter gewendet und zwar alles per Rückschein und mit einer Frist bis zum 12.10.2023 mit zu Antworten doch leider vergeblich, ich habe sogar unter dem Betreff geschrieben Antrag nach dem Verwaltungs - Verfahrensgesetz und selbst das hat nicht geholfen, da ist wohl auch die Rede von einer Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter falls die solche Schreiben nicht bearbeiten oder dem Bürgergeld Empfänger dann Antworten.
Natürlich will dich das Jobcenter vermitteln, du bist ja nunmal nicht erwerbsgemindert.
Der GdB hat im Übrigen nichts, aber auch so gar nichts mit Erwerbsminderung zu tun.
Welche Unterstützung es gibt, hängt davon ab, was genau du machen willst. Es gibt Selbstständigkeiten, da muss erstmal viel angeschafft werden und es gibt welche, da braucht man nicht viel um loszulegen. Lass dich doch einfach von deinem Vermittler beraten.
Nach einer Selbstständigkeit gibt es keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dann lade die Mails hoch.
Was ist denn bewilligt worden?
Erstausstattung ist alles, was zur Führung eines geordneten Haushalts notwendig ist. Irgendeinen Tisch/Stuhl/Sitzgelegenheit/Schrank wirst du doch bewilligt bekommen haben
Ein Fernseher ist für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig.
Wenn in deinem Mietvertrag keine Abrechnung vereinbart ist, dann weise das Jobcenter darauf hin und frage nach der Rechtsgrundlage, wonach du eine Abrechnung verlangen kannst.
Die Fragen kann man mangels Kenntnis der Kontoauszüge nicht beantworten. Und natürlich muss das Jobcenter fehlerhafte Entscheidungen nicht dauerhaft machen. Wenn Sie es bisher falsch gemacht haben, darf trotzdem für die Zukunft geändert werden. Für Mietverträge unter Verwandten hat das Bundessozialgericht hohe Anforderungen gesetzt. Ob die bei euch erfüllt sind, wird dann eben notfalls ein Gericht entscheiden.
Ohne Mietvertrag ist er keiner Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter ausgesetzt und demzufolge werden keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Der Vermieter muss sein Weiterwohnen auch nicht akzeptieren. Im Übrigen ist das Ganze aufgrund der Trennung doch sein Problem und nicht deins.
Per Mail ist eine unsichere. Art, etwas zu übersenden. Gerade große Dateien scheitern an den Sicherheitseinstellungen der Agentur für Arbeit. Du hast also keinen Nachweis, dass die Mail tatsächlich angekommen ist.
Nutze in Zukunft Jobcenter.digital, da kannst du dir auch eine Bestätigung ausdrucken, dass du es eingereicht hast.
Der Kinderbetreuungszuschlag ist anrechnungsfrei, § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II.
Wohngeld wird nach Zufluss angerechnet, soweit es nicht von Anfang an mit einer Rückzahlungspflicht belegt ist.
Die Teilnahme an einer Maßnahme vom Jobcenter muss nicht im WBA eingetragen werden.
In dieser "Anweisung" (das ist aus den Fachlichen Weisungen für § 12) steht wo, dass dein vermögendes Kind aus der BG zu nehmen ist?!
Frage ihn das.
Auch für sogenannte "Bestandskunden" gelten die 40000 Euro ein Jahr lang.
Nein, das ist wahrscheinlich nicht richtig. Das war mal so. Mittlerweile lautet § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II jedoch
Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
Wenn du also deine 40.000 Euro nicht ausgeschöpft hast, was unwahrscheinlich ist, da nur dein Kind geerbt hat, dann ist der offene Freibetrag von dir auf das Kind zu übertragen.
Darlehen dürfen nur mit maximal 5% des Regelsatzes einbehalten werden.