Beiträge von Tamar

    Dann erkläre und vor allen Dingen weise es doch so nach. Dass du alle 2 Monate die volle Miete selbst bezahlst und alle 2 Monate die volle Miete von deiner Mutter forderst, kann man doch anhand Kontoauszügen nachweisen.

    Und dass die restlichen 170 Euro für Einkäufe der Mutter waren, dafür gibt es doch sicherlich auch Rechnungen.

    Deine unterschwelligen Beleidigungen a la "1+1 zusammenzählen und "hat der sie noch alle" solltest du tunlichst unterlassen.

    Wenn jemand von Bürgergeld lebt und den Regelsatz + halbe Miete bekommt, dann ist das von euch gelebte Modell eben nicht nachvollziehbar. Wenn die Mutter 1000 Euro Bedarf hat und 700 Euro Krankengeld + 300 Euro Bürgergeld im Monat bekommt, damit der Bedarf gedeckt ist, dann stellt sich nunmal die Frage, wie sie dir 1370 Euro überweisen und dann auch noch den ganzen Monat leben konnte, wenn sie dir schon 370 Euro mehr Geld überwiesen hat, als sie überhaupt als Monatseinkommen hat.

    Das ist mir zu verwirrend. Deine Mutter lebt von was? Auch Sozialleistungen? Rente? Krankengeld?

    Wie hoch ist die halbe Miete, die dir deine Mutter schuldet? Hast du Zugriff auf das Konto der Mutter? 1370 Euro erscheinen mir sehr hoch für die Hälfte der Miete und ein bisschen Online-Käufe.

    Fakt ist, dass du die Beweislast für deine Hilfebedürftigkeit hast und daher nachweisen musst, dass es sich bei dem Geld von deiner Mutter nicht um eine Schenkung und damit Einkommen handelt. Insofern hat der SB "sie auch noch alle", denn das zu kontrollieren ist seine Pflicht.

    So genau wird da niemand hinschauen. Im Normalfall wird der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Antragstellung (Erstantrag und WBA) geprüft. Es dürfte auch stark davon abhängig sein, wie eine mögliche Kenntniss vom Vermögen überhaupt aussieht. Wenn man, wie ich zu meinen Aktienfonds nur einmal im Jahr einen Kontoauszug erhält, kann man nicht wissen, welche Werte im Laufe des Jahres erreicht wurden. Wenn man es aber quasi wie einen Onlinekontoauszug täglich kontrollieren kann, ist das wieder was ganz anderes.

    Wenn ich den Wert im Monat Nr. 4 überschreite, habe ich dann nur ab dem 4. Monat keinen Anspruch mehr, oder wird mir dann alles gestrichen bis zur letzten BWA?

    Das habe ich bereits beantwortet:


    Wenn du Vermögen über dem Freibetrag hast, hast du schlicht keinen Anspruch auf Bürgergeld. Solange, bis der Freibetrag wieder unterschritten wird.

    Also nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.

    Die roten Zahlen gleiche ich nicht seit 2 Jahren durch aktien aus, keine Sorge

    Sorge? Das wäre ja noch verständlich, wenn ein Rückgriff auf Vermögen erfolgt. Wenn du den Verlustausgleich ohne Rückgriff auf Vermögen schaffst, ist das wesentlich verdächtiger im Hinblick auf die tatsächliche Hilfebedürftigkeit.

    Und das bedeutet dann folgendes:

    Zitat

    Aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Es ist auch für den Senat in keiner Weise plausibel, wie die Kläger die durch die Ausgaben für die Miete und die im Rahmen der selbständigen Tätigkeit fortlaufend erwirtschafteten Verluste entstandene Deckungslücke geschlossen haben. Unter Berücksichtigung der Angaben der langjährig im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger hat die Klägerin zu 2) allein im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 monatliche Verluste aus der selbständigen Tätigkeit von durchschnittlich 37,18 €, vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 von monatlich durchschnittlich 193,39 € sowie vom 01.09.2015 bis zum 29.02.2016 von monatlich durchschnittlich 231,72 € erzielt.

    Daher nochmals: dauerhafte rote Zahlen sind irgendwann nicht mehr plausibel. Irgendwann wird das problematisch werden.

    nur zum verständnis, ich war nie vor dem aktuellen Bezugszeitraum in Grundsicherung o.ä.

    Ach ja:


    bin nun leider im zweiten Jahr in der Grundsicherung.

    2 Jahre sind mehr als nur der aktuelle Bezugszeitraum. Denn der beträgt bei Selbstständigkeit nur 6 Monate und keine 2 Jahre.

    Im Übrigen gilt für Selbständige im SGB II, dass ihr Ausgabeverhalten sich nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften bestimmt, womit eben gerade nicht alle Investitionen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen.

    Ansonsten solltest du meinen Hinweis auf den Zweifel an der Hilfebedürftigkeit beachten, wenn du schon 2 Jahre lang rote Zahlen ausgleichen kannst.

    Also ich habe auch diverse Depots und habe da nun wirklich nicht täglich Einsicht über den Wert. Nur bei einem Immobiliendepot kann ich es mit dem Onlinebanking einsehen und solche Schwankungen, wie von dir beschrieben, halte ich für an den Haaren herbei gezogen.

    Fakt ist: sobald dein Vermögen den Freibetrag überschreitet, hast du das dem Jobcenter mitzuteilen. Unterschreitet es den FB wieder, dann kannst du einen neuen Antrag stellen. Das ist klar und eindeutig der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen:

    Zitat

    Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

    Und das Vermögen ist zum Lebensunterhalt zu verwenden und nicht zur Schuldentilgung, auch das ist höchstrichterlich geklärt:

    Zitat

    Dass der Verbrauch des Vermögens im Verlauf des September 2013 leistungsrechtlich erheblich ist, ändert nichts daran, dass der Kläger grundsätzlich gehalten war, die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Bedarfszeit nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern, soweit nötig, zur Sicherung seines Lebensunterhalts (BSG vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25 sowie BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 zum vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme; vgl zu den im Antragsmonat bestehenden Obliegenheiten BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23).

    Das heißt: machst du dich durch Schuldentilgung vorsätzlich hilfebedürftig, drohen Sanktion und eine Kostenersatzforderung, das heißt, dass du das Bürgergeld, das du wegen der Schuldentilgung erlangt hast, zurück zahlen musst.

    Wenn du Vermögen über dem Freibetrag hast, hast du schlicht keinen Anspruch auf Bürgergeld. Solange, bis der Freibetrag wieder unterschritten wird. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Schulden findet nicht statt. Wenn du seit 2 Jahren nur rote Zahlen schreibst, musst du sowieso befürchten, dass man dich über kurz oder lang fragt, wie du das finanzieren kannst. Stichwort "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit".

    Das muss nicht unbedingt als Altersvorsorge deklariert sein. Vorbereitet solltest du nur dahingehend sein, dass diese Zusatzregelung für Selbständige bei vielen SBs im Jobcenter nicht bekannt ist. Außerdem musst du auch tatsächlich von der Rentenversicherungspflicht befreit sein. Das trifft ja nicht auf alle Selbständigen zu.

    Bin ich somit jetzt noch in der Karenzzeit des BÜRGERGELDES?

    Nein. Wenn du am 1.1.23 nach ALG2 gleich Bürgergeld bezogen hast, ist das Jahr mit dem hohen Freibetrag vorbei. Bürgergeld ist sowieso nur ein neuer Name für ALG2, nichts weiter.

    Werden somit auf o.g. 88.000 nochmal 40.000 aufgeschlagen?

    Siehe oben, also nein.


    Bei 11 Jahren selbst wären es also 88.000 Euro. Ist die Weisung und der Betrag heute noch korrekt?

    Das ist korrekt. Dazu käme der normale Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.


    es würde 10 Jahre nach "Renten"eintritt als Selbstst. den Hungertot bedeuten

    Das ist Nonsens. Wenn im Alter dann deine Altersvorsorge aufgebraucht sein sollte, kannst du Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beantragen. Niemand muss verhungern.


    Und: gibt es sonst noch Beträge, die dort noch draufkommen würden? zB liest man Was tun, wenn die Rente nicht reicht - Die Grundsicherung für Bedürftige noch "Nicht zum Vermögen zählen: Kleinere Barbeträge (Schonvermögen von 10.000 Euro bei Alleinstehenden;"

    Das ist das Schonvermögen für Rentner, also für das SGB XII. Das hat nichts mit Bürgergeld zu tun.

    Ein angemessenes Auto bis 15.000 Euro wäre noch geschützt sowie ein angemessenes und selbstbewohntes Wohneigentum.

    Seit wann bekommst du denn Bürgergeld? So, wie du schreibst, klingt es, als war im Dezember das Jahr Karenzzeit schon rum und jetzt läuft das 6monatige Kostensenkungsverfahren.

    Hast du denn schon irgendwas in Richtung Wohnungssuche unternommen? 300 Euro über der Angemessenheit sind ja nunmal kein Pappenstil und der Gesetzgeber hat halt festgelegt, dass zu hohe Miete nicht unbegrenzt übernommen werden muss, was doch auch irgendwie logisch ist.

    Du kannst versuchen, ob Du mit einem ärztlichen Attest einen Aufschub erwirken kannst, aber eine 100%ige Garantie, dass das berücksichtigt wird, gibt es dafür nicht.

    Da der § 12 SGB II gerade erst geändert wurde, wirst du dazu noch keine richtungsweisende Rechtsprechung finden. Ich würde daher sagen "kommt drauf an". Wenn du bereits hinreichend für das Rentenalter versorgt bist (gesetzliche Rente + Zusatzrenten/Vermögen bereits ausreichend), dann würde ich sagen, dass eine weitere Absicherung unnötig ist und du bist im Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens. Wenn du nachweisen kannst, dass dadurch aber Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden wird, die Anlage also sinnvoll ist, dann nicht.

    Schaust du in § 1922 BGB:

    (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

    Und natürlich muss das Jobcenter das wissen, damit es darauf hinwirken kann, dass du deine Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich beendest. Ohne auf die oben genannten dummen Gedanken zu kommen.

    Ich habe immer noch das Gefühl, dass das hier ein Abtasten werden soll, ob man mit einem Betrug davon kommt.

    Kann das Jobcenter von einer Erbausschlagung erfahren, damit eigene Kinder erben?

    Warum sollte diese Möglichkeit nicht bestehen?

    Muss man den Erbzufluss anzeigen, wenn man sich rückwirkend zum Vormonatsende vor Erbzufluss abmeldet?

    Man kann überhaupt nicht rückwirkend verzichten. Und im Übrigen ist ein Verzicht unwirksam, mit dem man gesetzliche Regelungen umgehen will.

    Muss man eine zu erwartende Erbschaft dem Jobcenter anzeigen oder erst, wenn das Vermögen zufließt?

    Bereits der Erbfall ist anzuzeigen.

    Ich habe den Eindruck, das geht jetzt in Richtung eines beabsichtigten Betruges.

    Ich weise dich auf folgende Rechtsnorm hin:

    (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

    Bereits das sollte dir vor Augen führen, wo hier der Hase lang läuft.

    Wenn es gute Gründe gibt, kann es durchaus schnell verbraucht werden. Z. B. wären ja schon weitere 15.000 Euro über ein Auto geschützt. Wenn man noch ein paar neue Elektrogeräte braucht und da nicht gleich Luxusvarianten nimmt, sollte das problemlos gehen. Auch Urlaub kann man im normalen Rahmen machen. Du musst nicht auf Bürgergeldniveau leben.

    Eine kurze Nachfrage: Wäre es dann in Zukunft sinnvoller wenn mein Arbeitgeber Zugtickets bzw. Hotelrechnung direkt mit den Anbietern abrechnet anstatt mich in Vorleistung treten zu lassen? Dann dürfte es doch keine Anrechnung geben?

    Das sind Sachleistungen. Die muss dein Arbeitgeber natürlich auch abrechnen und Sachleistungen sind ebenfalls Einkommen. Spesen und Co. waren schon immer Einkommen und daran hat sich nichts geändert.

    Das ist nur zweistufig zu beantworten. Die erste Stufe ist die Wertung als nicht geschütztes Vermögen. Das ist es definitiv, wenn es die in § 12 genannten Freibeträge überschreitet.

    Die nächste Stufe ist die Frage nach der Verwertbarkeit und damit verbunden, ob Bürgergeld dann gleich abgelehnt wird oder als Darlehen erbracht wird.

    Dazu wäre zu klären, ob das Festgeld das einzige Vermögen ist. Es dürfte in den seltensten Fällen so sein, dass jemand z. B. 25.000 Euro für 8 Jahre angelegt und dann noch genau 0,01 Euro auf dem Konto hat. Gibt es also noch anderes Vermögen, das sofort eingesetzt werden kann, kann der Antragsteller darauf zurückgreifen und der Antrag kann abgelehnt werden.

    Im seltenen Falle, dass die 25.000 Euro tatsächlich das einzige Vermögen sind, wird Bürgergeld als Darlehen erbracht werden. Der Antragsteller hat in den 6 Monaten Verwertungsbemühungen zu erbringen (Verkauf oder Beleihung des Festgeldkontos, Versuch der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB). Wenn die Bemühungen nicht ernsthaft sind, wird der anschließende WBA dann abzulehnen sein. Wenn die Verwertung erfolgreich war, besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr.

    Mein formloser Antrag erfolgte per E-Mail. Schon oft gemacht, ging immer. Die akzeptieren das.

    Seit Umstellung auf JDdigital kann es da sehr wohl Probleme geben. Viele Jobcenter schalten die Mails ab und für Mails hast du auch keinen Zugangsnachweis. Du hast also keinen Beweis für deine Antragstellung.

    Sollte sie nicht bestritten werden, gilt folgendes: Der Antrag gilt. Der gilt auch unbegrenzt. Allerdings sollte der Normalfall sein, dass da JC dich irgendwann unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung auffordert, Antrag und Unterlagen abzugeben. Erfolgt das nicht, kommt es zu einer Versagung der Leistung ggf. auch bereits zu einer Ablehnung derselben. Im Fall der Versagung kannst du die Mitwirkung noch nachholen, so dass die Behörde zu prüfen hat, ob sie auch Leistungen rückwirkend ab Antragstellung erbringt. Bei einer Ablehnung müsstest du definitiv den Rechtsweg mit Widerspruch und ggf. Klage beschreiten, um den Anspruch prüfen zu lassen.