Du kannst es aber z. B. beleihen. Und von ihr Nutzungsentschädigung für die Nutzung deines Anteils verlangen. Außerdem: warum kann es nicht fremdvermietet werden? Wieso sollte sie verlangen können, deine Hälfte des Hauses benutzen zu dürfen?
Beiträge von Tamar
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Das wäre dann zu verwertendes Vermögen
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Also irgendwie verursachst du bei mir gerade graue Haare, weil ich mir vorkommen, als sollte ich eine Kommentierung zu § 22 SGB II schreiben. Mit einem konkreten Sachverhalt hat das doch schon lange nichts mehr zu tun.
Wenn du bei Fälligkeit noch hilfebedürftig warst, spielt es keine Rolle, dass du zum Zeitpunkt des Einreichens es nicht mehr bist.
Wenn du zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht hilfebedürftig bist, aber im Monat der Fälligkeit einen Antrag stellst, weil du aufgrund hoher Nachzahlung bedürftig wirst, gibt es den einen Monat Hilfe. Allerdings gibt es hier keine rückwirkende Möglichkeit.
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Eine Empfehlung ist nur eine Empfehlung, mehr nicht.
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Das wird dir nur jemand beantworten können, der in der Zentrale in Nürnberg für die Erstellung der Fachlichen Weisungen zuständig ist und ggf. in enger Zusammenarbeit mit dem BMAS da schon was vorbereitet, damit schnellstmöglich die Weisungen der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden. So jemand wie z. B. Björn Kazda könnte das wissen. Ich bezweifle jedoch, dass so jemand hier seine knappe Freizeit opfert.
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Wenn man im laufenden Leistungsbezug ist, muss man gar keinen Antrag stellen. Der Bedarf ist bereits vom Hauptantrag umfasst. Es ist daher durchaus möglich, die Abrechnung auch noch Monate später geltend zu machen.
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Ich verstehe den Inhalt deines Beitrags nicht. Du sollst nicht arbeiten, sondern eine Maßnahme machen. Ob die für dich sinnvoll ist oder nicht, wird im Rahmen eines Widerspruchs oder Klageverfahrens dann schon irgendjemand entscheiden, denn auf deine Meinung kommt es da recht wenig an.
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Können kann man immer, wenn die Zuweisung als Verwaltungsakt erfolgt ist.
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Nochmal: nein. Die Anrechnungsnorm des § 22 Abs. 3 SGB II ist abschließend. § 11 Abs. 3 SGB II gilt hier nicht. Das ist sogar bereits vom BSG so entschieden:
ZitatRückzahlungen oder Guthaben, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern (hier: Betriebskostenrückzahlung), sind nicht als Einmalzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, selbst wenn der Leistungsanspruch in einem Monat entfällt.
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s gilt wie bei allem das Zuflussprinzip? Also es zählt der Monat in dem das Geld auf dem Konto eingeht.
Nein. Das Zuflussprinzip ist in § 11 Abs. 2 SGB II normiert. Die Anrechnungsnorm für BK/HK Guthaben ist aber § 22 Abs. 3 SGB II, wonach das Guthaben im Monat nach Gutschrift oder Rückzahlung des Guthabens angerechnet wird. Es muss nochnichtmal ein konkreter Zufluss erfolgen. Ggf. reicht die Gutschrift auf dem Mieterkonto.
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Nein, es gibt zu Fällen, wo Alt- und Neuregelung sich überschneiden, noch keine Rechtsprechung.
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so dass jetzt eine Minderung des zur Verfügung stehenden Geldes um ca 100 € monatlich stattfindet, die mir jeden Monat fehlen?
So ist es nunmal gesetzlich geregelt.
Wenn dann aber in einem der folgenden Monate das ALG 1 erst am Monatsersten kommt, habe ich eine Unterdeckung im Vormonat und bekomme den Betrag dann erstattet?
Das ist zwar sehr unwahrscheinlich, da die Zahlläufe für Arbeitslosengeld so stattfinden, dass das Geld zum Monatsende kommt, um am 1. des Folgemonats zur Verfügung zu stehen, aber falls das mal so passieren sollte, muss es dann für den Monat ohne Arbeitslosengeld eine Nachzahlung geben.
So wäre der "richtige" Weg also gewesen, bereits im Juni ergänzendes ALG 2 zu beantragen, womit im Juni ALG 2 komplett bezahlt worden wäre und dann die ALG 1 Nachzahlung direkt mit der ARGE verrechnet worden, woraufhin in keinem Monat eine Aufrechnung erfolgt?
Es heißt zwar Jobcenter, aber ja, das wäre eine Möglichkeit gewesen.
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Das Urteil hilft dir nicht, das ist eine veraltete Rechtslage. Das Gesetz ist jetzt schon im Wortlaut ganz eindeutig:
Zitat(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
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Das ist auch bei jeder anderen Rente so mit dem Darlehen (Erwerbsminderung, Witwen, Waisen etc.), aber eben nicht bei Altersrente.
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Das ist eine äußerst gute Frage. Da du bisher nicht über das Erbe verfügen konntest, sollte es nunmehr Vermögen darstellen.
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Wenn sich das Jobcenter an ihre eigenen fachlichen Weisungen nicht halten mag und du mit einem Darlehen zufrieden bist, dann ist es halt so. Die Fachlichen Weisungen sind jedoch für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung bindend.
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ich vermute, dass dies ähnlich bei der Beantragung für das 1-monatige Bürgergeld gilt, wo es ja ebenfalls - wie ich gelesen habe - auf die Fälligkeit der Nebenkostenrechnung ankommt.
Die Regelung aus dem § 37 SGB II gab es nur für Heizkosten und auch nur bis 31.12.2023:
ZitatWird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
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Nein, wir reden nicht aneinander vorbei. Meine Antwort bezog sich auf das "da muss das JC schonmal konkreter werden". Wenn du dieser Meinung bist, dann sag das deiner Vermittlerin, was genau sie von dir möchte und von welchen Stellen (Ärzten).
Natürlich kannst du nicht einfach so zum ÄD der Agentur oder dem Amtsarzt. Aber ohne jeglichen Anhaltspunkt, dass überhaupt gesundheitliche Probleme vorliegen, wird das niemand machen. Denn jedes Gutachten, das das JC in Auftrag gibt, kostet einen guten Batzen Geld. Das ist ja auch für das JC nicht umsonst.
Wie kommst du auf krankgeschrieben? Das bin ich nicht.
Wo soll ich das geschrieben haben?!
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Ja, es kommt immer auf die Fälligkeit des Bedarfs an.
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Das JC wird wahrscheinlich die Fälligkeit + 30 Tage annehmen.
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Ja, natürlich, weil es eben ein Indiz ist. Einer von vielen. Im Übrigen kann die BA viele Weisungen erlassen, für den kommunalen Träger, der die KdUH finanzieren muss, gelten die noch lange nicht.
Diese Urteile zeigen, dass der tatsächliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland ausschlaggebend für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sein können, auch wenn keine Meldebescheinigung vorliegt.
Das ist soweit korrekt. Nichtsdestotrotz kann und wird es erfahrungsgemäß Probleme geben, wenn Anschrift auf dem Ausweis nicht mit der Anschrift lt. Mietvertrag überein stimmen. Denn, wie bereits geschrieben: ich kann auch 10 Wohnungen anmieten und bezahlen. Gerade Auszubildende und Studenten habe oft Haupt- und Nebenwohnsitz, so dass die Aufklärung, wo nun wirklich der gA ist, über das Normalmaß hinausgeht, so dass der reine Mietvertrag als Nachweis wohl nicht ausreichend sein wird. Der Mietvertrag als Indiz für den gA widerspricht vorliegend nunmal der Meldeanschrift lt. PA, welche ebenfalls ein Indiz ist. Wenn man also Problemen vorbeugen will, sollte man jetzt schnell tätig werden.
Das erste, was hier weiterhelfen würde, wäre die Information, wieso denn angeblich keine Ummeldung möglich sein soll.
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Sie brauchen lediglich ein amtliches Identifikationspapier. Der Reisepass wäre ein solches.
Du hast aber schon gemerkt, dass es um den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes, sprich "Wohnsitz" geht und nicht um Personalausweis ja/nein? PA mit aktueller Anschrift ist nur eine Möglichkeit des Nachweises des gA bzw. ein Indiz. Der Hinweis auf den Reisepass geht in dem Zusammenhang aufgrund des völligen Fehlens einer Anschrift im Reisepass hier vollkommen fehl.
. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den (Unter-) Mietvertrag bzw. den Leistungsanspruch. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen tatsächlich Kosten für Unterkunft und Heizung (+ ggf. Mehraufwand) entstehen und Sie diese auch belegen, z.B. in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder ähnlichem, steht dem einer Entscheidung nichts entgegen.
Auch das ist in dieser Absolutheit Unsinn. Es besteht in Deutschland Vertragsfreiheit. Ich kann auch 10 Wohnungen anmieten (und bezahlen), wenn ich das will. Das bedeutet nicht, dass mir das Jobcenter alle 10 Wohnungen bezahlen muss. Der/die TE benötigt nach wie vor einen Nachweis des tatsächlichen/gewöhnlichen Aufenthalts. Auch hier ist ein Mietvertrag nur ein Indiz, mehr nicht.
Nachdem Sie dann die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten haben und sich in Ihrer Stadt anmelden wollen, sollten Sie dies ebenfalls zeitnah nachholen.
Ich fürchte nach den Ausführungen des/der TE, dass es genau an der Wohnungsgeberbescheinigung ermangelt, wenn der Vermieter nicht möchte, dass die Person sich anmeldet. Da scheint ja wahrscheinlich eine Art Betrug dahinter zu stehen. Vielleicht ist der Vermieter selbst im Leistungsbezug und kassiert vom Amt volle Miete und dazu noch zusätzlich die Untermieteinnahmen oder oder oder.
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Kann ich trotzdem den Antrag auf Kostenübernahme stellen? Wenn ja, was gilt es zu beachten mit Blick auf das Antragsdatum oder evtl. Fristen?
Ja, natürlich kannst du das. Es gibt eigentlich nichts zu beachten, du solltest halt die komplette Abrechnung schnellstmöglich dem Jobcenter zuleiten. Am besten online, damit es nicht erst zum Scannen muss, dann ist nämlich schon fast eine Woche zur Bearbeitung weg.
Gilt bei der Bewertung einer Kostenübernahme der Nebenkosten das Datum des Nebenkosten-Schreibens, oder das Datum der Zahlungsfrist (also 30 Tage später, bis Ende Monat August)?
Wenn du meinst, in welchem Monat die Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt wird: das ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
oll ich den Betrag zuvor von meinem Regelsatz auslegen, damit ich beim 30 Tage Zahlungsziel nicht in Verzug komme? Oder zahlt das Jobcenter den Nebenkosten-Betrag direkt an den Vermieter?
Das kannst du so machen, dass du vorleistest. Eine Direktzahlung an den Vermieter erfolgt eigentlich nur, wenn du das selbst so wünschst oder wenn es in der Vergangenheit mal Mietschulden gab.
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Ab dem 01.08. sind absolut keine Finanziellen Mittel mehr vorhanden, den Brief mit den Unterlagen habe ich mir noch einmal durchgelesen und wenn ich nicht absolut irgendetwas falsch verstanden habe, dann habe ich auch alle Unterlagen abgegeben, nur erreichbar sind die nicht, das man nachfragen könnte, ob tatsächlich alles da ist.
Dann musst du entscheiden, ob du das Sozialgericht anrufen willst oder es doch noch andere Möglichkeiten gibt.
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Wenn tatsächlich zum 1.8. eine Notlage vorliegen sollte (obdachlos wird man mit einer Monatsmiete Schulden noch nicht) und du dir sicher bist, dass du kein Verschulden daran trägst, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht möglich.
Eine Untätigkeitsklage, wie vom Vorschreiben erwähnt, ginge sowieso erst ab 6 Monaten Untätigkeit der Behörde. Die liegt bei Weitem noch nicht vor.
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Mit einer AU aber nicht?
Du musst trotzdem erklären, dass du dazu bereit bist. Und zumindest einen Tag verfügbar sein.
Mit der ursprünglichen Frage oben wollte ich wissen, ob nochmal ein neues Gutachten erstellt wird, nachdem die Unterlagen von der DRV dem ärztlichen Dienst vorliegen?
Das habe ich beantwortet.
Irgendwas wird der ärztliche Dienst ja bestimmt nochmal dazu schreiben?
Und das möchte ich anfordern
Das ist wahrscheinlich, dass der ÄD nochmal eingeschaltet wird und natürlich kannst du dir anschließend das neue Gutachten anfordern.
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Dann sag das doch deinem Jobcenter, wenn das deine Meinung ist. Letztlich kannst doch nur du selbst deine Angelegenheiten regeln.